Ermittlung pfändb. Bezüge

  • Hallo Gemeinde,

    ich bin ganz neu hier und habe mich noch nicht einmal vorgestellt. Das werde ich heute Abend noch nachholen, wenn ich daheim bin. Versprochen. ;)

    Ich habe direkt eine Frage, aufgrund derer ich mich hier auch angemeldet habe.

    Folgende Situation: Wir haben eine intakte Familie > Vater, Mutter und ein Kind.

    Beide Elternteile befinden sich bei uns in der Insolvenz.

    Jetzt geht es um die pfändbaren Bezüge. Da es sich um eine intakte Familie handelt, leisten beide Elternteile dem Kind Naturalunterhalt.

    Dem Arbeitgeber von ihr haben wir im Jahr 2012 geschrieben, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Bezüge keine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, weil das Kind bereits bei dem Mann berücksichtigt wird. Das ist meiner Meinung nach falsch. Ich würde bei beiden Eheleuten das Kind berücksichtigen. Oder?

  • Dem Arbeitgeber von ihr haben wir im Jahr 2012 geschrieben, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Bezüge keine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, weil das Kind bereits bei dem Mann berücksichtigt wird. Das ist meiner Meinung nach falsch. Ich würde bei beiden Eheleuten das Kind berücksichtigen. Oder?

    Jo das ist in der Tat falsch. Zahlt der Arbeitgeber da jetzt was wegen dieser Aussage?

  • Der Meinung bin ich auch. Das ist schonmal gut. :)

    Dem Arbeitgeber habe ich erstmal gar nichts gesagt. Ich habe dort telefonisch nachgefragt, warum die das Kind nicht berücksichtigen. Woraufhin mir mitgeteilt wurde, dass wir denen das im Jahr 2012 mitgeteilt hätten...

    Ich bin erst seit Anfang April in dieser Kanzlei und muss mich in die Akten erstmal einlesen.

  • Au weia und der Arbeitgeber macht das wegen einer einfachen Mitteilung? Jetzt weiß ich wieder, warum ich für sowas immer einen Beschluss beantrage.... Spätestens bei Antragstellung hätte das Insolvenzgericht gesagt: Äh, neee, irgendwie nicht.... :eek:

    Eigentlich muss sich die Schuldnerin dagegen wehren. Theoretisch muss man das Ding jetzt so laufen lassen. Praktisch würde ich auch Bauchweh haben.

  • *örks*

    Das Verfahren ist 2010 eröffnet, in 2011 aufgehoben worden.

    Und verteilt haben wir auch fleißig.

    Bei solch einem gravierenden Fehler habe ich Bauchschmerzen das "so weiterlaufen zu lassen".


  • Bei solch einem gravierenden Fehler habe ich Bauchschmerzen das "so weiterlaufen zu lassen".

    Bevor ich das dem Arbeitgeber mitteilen würde, früge ich vorher mal beim Rechtspfleger nach. Sieht ja komisch aus, wenn von heut auf morgen nichts mehr gezahlt wird, obwohl sich an den Tatsachen nichts geändert hat.

    Wurde das auch in den Berichten so erwähnt, dass was pfändbar ist, weil ja der Unterhalt von einem Elternteil voll total ausreichend ist? Wenn ja, hätte wohl hier das Gericht schon mal nachhaken müssen.

    Wenn der Wurm drin ist.... :cool:

  • Die Frage nach der Haftung stellt sich wohl auch. Da wird die Schuldnerin dann vielleicht noch Nachzahlungen vom Arbeitgeber haben wollen. Das kann dann auch leicht nach hinten losgehen.


  • Bei solch einem gravierenden Fehler habe ich Bauchschmerzen das "so weiterlaufen zu lassen".

    Bevor ich das dem Arbeitgeber mitteilen würde, früge ich vorher mal beim Rechtspfleger nach. Sieht ja komisch aus, wenn von heut auf morgen nichts mehr gezahlt wird, obwohl sich an den Tatsachen nichts geändert hat.

    Wurde das auch in den Berichten so erwähnt, dass was pfändbar ist, weil ja der Unterhalt von einem Elternteil voll total ausreichend ist? Wenn ja, hätte wohl hier das Gericht schon mal nachhaken müssen.

    Wenn der Wurm drin ist.... :cool:

    Ich will den Fall erstmal mit einem Chef besprechen.

    In den Berichten wurde nur mitgeteilt, dass "pfändbare Bezüge wurden in Höhe von EUR ... vereinnahmt". Generell sind die Berichte sehr schmal gehalten. Kenne ich selbst so auch nicht, gab bisher aber wohl keine Beanstandungen.

    Selbst bei Berücksichtigung dieser unterhaltsberechtigten Person käme es hier zu pfändbaren Bezügen.

    ... oh Gott, ich bin überfordert.

  • Selbst bei Berücksichtigung dieser unterhaltsberechtigten Person käme es hier zu pfändbaren Bezügen. ... oh Gott, ich bin überfordert.



    Aber wohl nicht in der Höhe, wie ihr sie eingezogen habt. Einatmen, ausatmen, blinzeln - und dann mit Chef den Sachverhalt klären. Überfordert scheinst du ja nicht zu sein, sonst hättest du das Problem ja nicht erkannt. Das Problem muss halt gelöst werden. Schaffst du schon. :)

  • Bei deinem Sachverhalt wären bei jedem Insolvenzschulder 2 Unterhaltspflichten (Ehegatte und Kind) zu berücksichtigen, sofern kein entsprechender Beschluss des Gerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO vorliegt.

    Und wo ist das erforderliche Einkommen des Kindes, wenn kein Barunterhalt gezahlt wird?


  • Bei solch einem gravierenden Fehler habe ich Bauchschmerzen das "so weiterlaufen zu lassen".

    ..... Sieht ja komisch aus, wenn von heut auf morgen nichts mehr gezahlt wird, obwohl sich an den Tatsachen nichts geändert hat.

    .... :cool:

    Warum? Wer hindert uns denn daran von Tag zu Tag schlauer zu werden?

    Ich halte mich da an Adenauer: "Was interessiert mich mein dumm Geschwätz von gestern!"

    Was den Arbeitgeber angeht, so ist es leider ein Unding der TH dem Arbeitgeber zu sagen, dass er unterhaltsberechtigte Personen nicht berücksichtigen soll. Aber leider machen viele Arbeitgeber das in Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften.

  • Das ist schon richtig, getan werden muss hier was. Weiterlaufen lassen hat keinen Sinn. Fehler eingestehen tut nicht weh. Man muss es halt nur dem Gericht und den Gläubigern gegenüber erklären und vertreten können. Immerhin waren die ja dran gewöhnt, dass da was zum Verteilen war in den vergangenen Jahren.

  • Bei deinem Sachverhalt wären bei jedem Insolvenzschulder 2 Unterhaltspflichten (Ehegatte und Kind) zu berücksichtigen, sofern kein entsprechender Beschluss des Gerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO vorliegt.

    Wie kommst du auf zwei??


    Ich hab das jetzt besprochen: Kind ist in den Brunnen gefallen und ich werde es retten. *mir selbst mal Mut mache*

  • Mama ist dem Kind und dem Papa gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

    Papa ist dem Kind und der Mama gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

  • Dann bräuchtest du aber auch einen Beschluss gem. § 850 c Abs. 4 ZPO für den Arbeitgeber. Der hat einfach auf Zuruf sowohl Kind als auch Ehemann unberücksichtigt gelassen?

    :confused::confused::confused:

    EBEN! Und genau DAS finde ich so merkwürdig.
    Blöd, dass das alles schon in 2012 gelaufen ist und ich den "alten" SB nicht mehr nach dem simplen "warum" fragen kann. Es gibt keinen Beschluss.

  • Dann würde ich mir jetzt einen besorgen. Man kann dem Arbeitgeber ja schlecht sagen, dass das Kind nun doch zu berücksichtigen sei und der Ehemann aber doch nicht. Das würde ich dann jetzt wirklich in einen gerichtlichen Beschluss verpacken.

    Das heißt also, das überhaupt keine Unterhaltspflicht berücksichtigt wurde?

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