Ermittlung pfändb. Bezüge

  • Also nochmal:

    Papa> ca. 1.800 Nettoeinkommen > eine unterhaltsberechtigte Person (Kind)
    Mama> ca. 1.600 Nettoeinkommen > keine unterhaltsberechtigte Person (mit der Begründung, dass das Kind voll beim Papa berücksichtigt wird)

  • Das hatte ich schon so verstanden und es ist vollkommener Unsinn, wie du ja selbst schon rausfunden hast. :D

    Das Kind ist bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen.

    Der jeweils andere Ehegatte ist auch zu berücksichtigen - und zwar so lange, bis ein gerichtlicher Beschluss sagt, dass der andere Ehegatte über ausreichend eigenes Einkommen verfügt und er deshalb nicht als u-berechtigt zu gelten hat (§ 850 c Abs. 4 ZPO - nur mit Beschluss!)

  • Vielleicht nicht unbedingt.

    Wenn den jeweiligen Drittschuldnern eine Erklärung der jeweiligen Schuldner vorliegt, dass dem jeweils anderen Ehepartner faktisch kein Unterhalt gewährt wird (was bei diesen beinahe gleich hohen Einkommen nahe liegt), hat der Drittschuldner sie bereits gem. § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen (?)

    Wegen des gemeinsam unterhaltenen Kindes: Gab es da nicht Entscheidungen zur teilweisen Unberücksichtigung (?)

    Das derzeitige "Gesamtergebnis" für die Familie dürfte sogar völlig in Ordnung gehen (das schuldnerische Ehepaar scheint sich ja auch nicht beschwert zu haben).

    Hinsichtlich der jeweiligen Insolvenzgläubiger mögen diejenigen aus dem Ehemann-Verfahren wohl grad / bisher bisserl schlechter wegkommen sein
    und diejenigen aus dem Ehefrau-Verfahren grad / bisher bisserl besser.

    (Wobei der Ehemann ja aber auch immerhin 200,00 € mehr verdient; ich bin mir nicht sicher, ob das hier wirklich sooo sinnvoll und soo viiiiel richtiger erscheint, "dieses bisher gelaufene Faß" tatsächlich anderweitig aufmachen "zu müssen".)

  • Wenn den jeweiligen Drittschuldnern eine Erklärung der jeweiligen Schuldner vorliegt, dass dem jeweils anderen Ehepartner faktisch kein Unterhalt gewährt wird (was bei diesen beinahe gleich hohen Einkommen nahe liegt), hat der Drittschuldner sie bereits gem. § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen (?)

    Bei gemeinsamem Haushalt bisschen schwierig, aber sicherlich konstruktionsfähig.

    Wegen des gemeinsam unterhaltenen Kindes: Gab es da nicht Entscheidungen zur teilweisen Unberücksichtigung (?)

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sichtigt-werden

  • Also wenn das mit der tlw. Kindes-Nichtberücksichtigung (analog c4?) ohnehin nicht gehen sollte, wüsste ich vorliegend um so mehr nicht recht, ob ich am vorliegenden Zustand aus # 21 was ändern sollte, ggf. mag sich da durchaus deine Vorgängerin was bei gedacht haben.

    Wie gesagt: Das "Gesamt-Ergebnis" scheint mir stimmig.

    Die Insolvenzgläubiger können sich jedenfalls ob des Bisherigen nicht beklagen.

    Daher noch x meine zaghafte Nachfrage zum nunmehrigen Aktionismus:
    Haben sich hier konkret die Schuldner beschwert - oder seins die eigentlich auch seit zwei Jahren ganz zufrieden und harren grundsätzlich freudig ihrer RSB-Erteilung 2016 ?

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (17. April 2014 um 19:36)

  • Wenn du jetzt anfängst daran etwas ändern zu wollen, schickst du deinen IV jetzt direkt Richtung Haftung, denn warum hat der nicht schon vor 2 Jahren Anträge gem. § 850 c IV gestellt? Von Amts wg. kann das Gericht nicht tätig werden.

  • Wieso Haftung? Es wurde ja offenbar mehr eingezogen, als der Masse zugestanden hätte. In der Haftung ist der Arbeitgeber, der sich auf das Geschreibsel eingelassen hat.

  • Wieso Haftung? Es wurde ja offenbar mehr eingezogen, als der Masse zugestanden hätte. In der Haftung ist der Arbeitgeber, der sich auf das Geschreibsel eingelassen hat.

    Zuerst den Arbeitgeber, der sicher nicht so fit ist, mit diesem Geschreibsel auffordern es so zu machen und dann zu sagen, bist Du selbst schuld, wenn Du machst was ich will.

  • Kann der Arbeitgeber etwas zurückfordern? Hätte er nicht selbst prüfen müssen, ob er auf Grund des Schreibens allein hätte zahlen dürfen?

    Ich verlange von keinem Arbeitgeber, ohne Beschluss irgendwas zu zahlen.

    Miss mal jetzt bitte dem Wort "Geschreibsel" nicht so viel Bedeutung bei. :) Im Vergleich zu einem Beschluss bringt so ein Brief eben nichts. Der Arbeitgeber war da sehr unvorsichtig. Warum reagiert er - gerade wenn er so unbedarft ist in diesen Dingen, was ihm ja auch durchaus zuzugestehen ist - auf das Schreiben des Treuhänders? Er hätte sich informieren müssen, ob so ein "Geschreibsel" ;) ausreicht.

  • Kann der Arbeitgeber etwas zurückfordern? Hätte er nicht selbst prüfen müssen, ob er auf Grund des Schreibens allein hätte zahlen dürfen?

    Ich verlange von keinem Arbeitgeber, ohne Beschluss irgendwas zu zahlen.

    Miss mal jetzt bitte dem Wort "Geschreibsel" nicht so viel Bedeutung bei. :) Im Vergleich zu einem Beschluss bringt so ein Brief eben nichts. Der Arbeitgeber war da sehr unvorsichtig. Warum reagiert er - gerade wenn er so unbedarft ist in diesen Dingen, was ihm ja auch durchaus zuzugestehen ist - auf das Schreiben des Treuhänders? Er hätte sich informieren müssen, ob so ein "Geschreibsel" ;) ausreicht.

    Ich nehme doch grundsätzlich nicht alles sooo ernst und messe auch nicht sooo viel Bedeutung bei, besonders weil man bei Mails keine Betonungen mitteilen kann. Also nimm mich bitte auch nicht so ernst.

    Aber wie sieht es in Wirklichkeit bei den kleineren und auch vielen oder den meisten größeren Arbeitgebern aus?

    Der Arbeitgeber hat von einem Rechtsanwalt mehr Ärger zu erwarten als von seinem Arbeitnehmer. Also macht er das was der will, der ihm vermutlich den größeren Ärger machen kann, oder? Gerade in einem Insolvenzverfahren vermittelt der RA als Treuhänder oder Verwalter doch noch mehr den Eindruck, dass er gesetzlich legitimiert ist. Was meinst Du wie viele Rechtspfleger den Arbeitgebern sagen, dass sie "das" mit dem TH klären sollen? Was meinst Du, wie viele T, bzw. deren Beschäftigte das so machen wie Du?

    Ich habe auch immer einen Beschluss verlangt, sogar dann, wenn es einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung der Ehefrau gab und der TH hat mir geschrieben, dass die Zeitrente der Ehefrau ausgelaufen ist und nun wieder berücksichtigt werden soll.

    Ich kenne auch einen der größten Arbeitgeber im Land, die handhaben das so, dass die Ehefrau (auf Mitteilung des TH) nicht berücksichtigt werden soll, wenn der Schuldner zustimmt. Was ist in diesem Fall, wenn ein Neugläubiger im RSB Verfahren einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung bringt und der TH hat keinen Beschluss, nur die Zustimmung des Schuldners. Wem steht nun der pfändbare Mehrbetrag zu? Da der Insolvenzbeschlag ohne Beschluss für den TH nicht erweitert war, natürlich dem Neugläubiger. Und wer verlangt jetzt von wem was zurück.

    Es ehrt Dich, wenn Du genau das machst und immer einen Beschluss verlangst, was auch richtig ist und allen Beteiligten die erforderliche Sicherheit gibt. Aber ist es nicht so, dass die meisten Beschäftigen in den Kanzleien und erst recht bei den Arbeitgebern sich keine Gedanken über das machen, worüber wir uns hier unterhalten?

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