Reisekosten, wenn Mandant Verbraucherzentrale?

  • Hallo,
    folgender Fall:
    Kläger ist eine Verbraucherzentrale, die einen RA an ihrem Sitz beauftragt hat. Dieser macht nun Reisekosten geltend, die ich abgesetzt habe mit der Begründung, dass gem Rechtsprechung des BGH Verbraucherverbände verpflichtet sind, einen Anwalt am Ort des PG zu beauftragen, da sie über Volljuristen verfügen. Dazu gibt es eine Reihe von Rechtsprechungen.
    In meinem Fall legt der Klägervertreter RM ein mit der Begründung, bei seiner Mandantin würde es sich nicht um einen Verbraucherverband, sondern eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherzentrale handeln, die Verbraucherverbänden nicht gleichzustellen sei. Gibt es da Unterschiede? Ich tendiere dazu, nicht abzuhelfen.

  • Das OLG Düsseldorf (Beschluß v. 11.12.2006 - I-20 W 86/06) sieht insoweit (bei der Frage nach der Kostenerstattung eines auswärtigen, am Sitz des Verbandes bzw. der Zentrale ansässigen RA) auch einen Unterschied zwischen einem Verbraucherverband und einer Verbraucherzentrale. Während der BGH die Notwendigkeit bei einem Verband verneint, begründet das OLG Düsseldorf hier den Unterschied (bei Rn. 16/17) wie folgt:

    "Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Hauptaufgabe die Verbraucherberatung sei und dass sie qualifizierte Mitarbeiter, die - unter Berücksichtigung ihrer Auslastung mit anderen Tätigkeiten - zu einer schriftlichen Instruktion eines Prozessvertreters im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit in der Lage wären, nicht selbst beschäftigt, sondern diesen Teil ihrer Aufgaben von einer Rechtsanwaltssozietät erfüllen lässt. In einem solchen Fall hat es nach Ansicht des Senats bei dem für gewerbliche Unternehmen anerkannten Grundsatz zu bleiben, dass es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei ankommt. In seinem Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 - (NJW 2006, 3008-3009) führt der Bundesgerichtshof hierzu aus, dass eine Partei sich nicht so behandeln lassen müsse, als sei ihre Betriebsorganisation auf nichtmündliche Unterrichtungen wechselnder Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet. Die von einer Partei gewählte Organisationsform, die Abwicklung von Prozessfällen einem Hausanwalt an ihrem Sitz zu überlassen, werden von dem berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf sei ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt.


    Wenn wie im Streitfall eine Verbraucherzentrale, deren Aufgabenschwerpunkt in der Verbraucherberatung liegt, die Verbandsklagetätigkeit einem Rechtsanwalt an ihrem Sitz überlässt, kann nach Ansicht des Senats nichts anderes gelten."


    Inwieweit diese Begründung (keine eigenen Mitarbeiter, die qualifiziert wären, RA am Ort des Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren) auf jedwede Verbraucherzentrale regelmäßig anzuwenden ist, darüber kann man diskutieren. Zumindest im Falle des OLG Düsseldorf, wo der Erstattungspflichtige diesem Vortrag nicht widersprochen hat, kann man ihm in seiner Entscheidung insoweit folgen. Was hat denn der RA weiter vorgetragen zur Notwendigkeit oder Unmöglichkeit der schriftlichen Instruktion?

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  • Inwieweit diese Begründung (keine eigenen Mitarbeiter, die qualifiziert wären, RA am Ort des Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren) auf jedwede Verbraucherzentrale regelmäßig anzuwenden ist, darüber kann man diskutieren. Zumindest im Falle des OLG Düsseldorf, wo der Erstattungspflichtige diesem Vortrag nicht widersprochen hat, kann man ihm in seiner Entscheidung insoweit folgen. Was hat denn der RA weiter vorgetragen zur Notwendigkeit oder Unmöglichkeit der schriftlichen Instruktion?


    Nicht viel. Die Klägerseite hat auch nicht bestritten, dass die Klägerin Volljuristen beschäftigt. Diese hätte nur andere Dinge zu tun - bei Verbraucherverbänden ist die Argumentation ähnlich. Verbraucherzentralen würden mit öffentlichen Mitteln gefördert, weil und damit sie sehr sparsam mit Personal umgehen.
    So ganz überzeugt es mich nicht. Mein OLG (FFm) hat z.B. der Verbraucherzentrale Düsseldorf die Reisekosten aberkannt. Das gleiche auch für die Verbraucherzentrale Hamburg.
    Mal sehen, was mein OLG jetzt dazu sagt, ich werde berichten.

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