Bestätigung für Eingang einer Ausschlagungserklärung

  • Muss das Nachlassgericht von Amts wegen eine Bestätigung an den Ausschlagenden versenden, wonach seine Ausschlagungserklärung eingegangen ist ?
    Vor dem GNotKG hat der Ausschlagende noch eine Rechnung bekommen, nach neuem GNotKG nicht mehr, wenn ein Notar die Ausschlagung beurkundet bzw. beglaubigt hat.

  • Ich wüßte nicht, wo das stehen soll, dass man die Ausschlagung bestätigt oder sogar (wie in BaWü gerne gemacht) einen Entgegennahmebeschluss fertigen sollte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich wüßte nicht, wo das stehen soll, dass man die Ausschlagung bestätigt oder sogar (wie in BaWü gerne gemacht) einen Entgegennahmebeschluss fertigen sollte.

    Ich kenne auch keine Vorschrift die uns dazu verpflichtet und bestätige deshalb nur auf ausdrücklichen Wunsch durch Eingangsstempel auf dem Anschreiben oder Seite 1 der Ausschlagugnserklärung den Empfang.

  • ... Und wenn ein Testamentsvollstrecker die Amtsannahme erklärt? Muss hier der Eingang -"von Amts wegen"- bestätigt oder gar -wie in Württemberg oft geschehen- "beschlossen" werden? Ich glaube nein. Auch hier ist auf Antrag nur der Eingang zu bestätigen, oder sieht dies jemand anders?

  • Beschlüsse und konreke Bestätigungen erteilen wir nicht.

    "Hartnäckiges Publikum" bekommt von mir einfach einen (nicht unterschriebenen) Ausdruck des Ausschlagungsprotokolls.

    Grds. sage ich den Leuten immer "wenn sich bei Ihnen tatsächlich noch jemand meldet, dann verweisen sie den bitte ganz einfach an das Nachlassgericht. Das beantwortet dann die Anfrage (wenn das bereichtigte Interesse nachgewiesen wird).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Man kann einen solchen Antrag auf Übersendung einer Eingangsbestätigung zur Ausschlagung aber ja auch als Antrag nach 13 III FamFG auslegen und ihm eine nachlassgerichtlich beglaubigte Aktenkopie dazu zurücksenden. Darauf dürfte der Ausschlagende ein entsprechendes Recht haben.

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  • "Hartnäckiges Publikum" bekommt von mir einfach einen (nicht unterschriebenen) Ausdruck des Ausschlagungsprotokolls.


    Auschlagende bekommen bei mir immer eine Kopie ihrer Erklärung für ihre Unterlagen.
    Hier war aber ja die Frage nach einer Eingangsbestätigung für von auswärts eingegangene Erklärungen. Die Notare wünschen oft eine solche und bekommen sie dann auch. Grundsätzlich schicken wir aber keine raus.

  • Bin nicht mehr mit Nachlass befasst, war es aber zeitweise ein wenig.

    Die Aushändigung einer Abschrift des Ausschlagungsprotokolls kann dem/den Erschienenen wegen des Akteneinsichtsrechts sicherlich nicht streitig gemacht werden. Es sollte aber jedenfalls bei zeitlichen Grenzfällen darauf geachtet werden, dass dann auch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung an dieser Stelle nicht geprüft wird.

  • BEs sollte aber jedenfalls bei zeitlichen Grenzfällen darauf geachtet werden, dass dann auch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung an dieser Stelle nicht geprüft wird.

    --> steht bei mir immer in der Beurkundung der Ausschlagung, dass die Erklärung nicht auf Wirksamkeit geprüft wurde.

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