Alte Rechtsprechung zur PKH-Bewilligung überholt?

  • Thema PKH-Bewilligung in der ZV: Bekannt ist (nach altem Recht) das für einfache ZV-Aufträge nach vielfacher Rechtsprechung eine RA-Beiordnung mangels Notwendigkeit ausscheidet Eine Änderung dieser Rechtsansicht aufgrund der ZV-Reform ist mir bislang nicht bekannt.

    Ein Gl.-Vertr. "überfällt" mich jetzt mit einem Artikel zur ZV-Reform aus dem Net, verfasst von einer RAin, in dem es im letzten Absatz wie folgt heißt:

    Zitat

    [FONT=&amp]VKH / PKH für Zwangsvollstreckung[/FONT]
    [FONT=&amp]Endlich kann auch für die Zwangsvollstreckung VKH unter Beiordnung eines RA oder einer RAin bewilligt werden. Bisher wurde dies stets mit dem Argument abgelehnt, dass Hilfe bei dem Ausfüllen und Formulieren der Anträge auch durch die Rechtsantragsstelle der Gerichte möglich sei. Durch die Komplexität des Zwangsvollstreckungsrechts nach der Reform sollte diese Verfahrensweise überholt sein.[/FONT]

    Insbesondere der letzte Satz macht mich stutzig. Habe ich etwas verpasst? Ich bin der Meinung, dass sich auch nach der Reform an der oben dargelegten Meinung nichts geändert hat. Hat jemand Nachweise oder Rspr. dazu? Ich werte die Aussage bislang als unmaßgebliche Einzelmeinung...

  • ... oder bitte ihn unter Hinweis auf den Net-Konjunktiv um sachverhaltsbezogene nähere Erläuterung der hier sich etwaig konkret darstellenden rechtlichen Schwierigkeit.

  • :wechlach:
    Nun gut, ich habe noch weitere Rechtsprechung aus Anfang 2000 um die Ohren geballert bekommen. Es gibt ja Gerichte, die haben auch für einfach(st)e ZV-Maßnahmen die Beiordnung befürwortet (Zweibrücken, Koblenz, Bayreuth). Mir erscheint das Ganze ja auch eher als ein verzweifelt zusammengekratztes Sammelsurium von Ansichten "zu meinen Gunsten", auf das ich nicht reinzufallen gewillt bin. Theoretisch besteht ja aber die Möglichkeit auch eines gerichtlichen Sinneswandels, auch wenn es mir schwer fällt, das zu glauben (Stichwort alleine schon: Die Kassen sind leer... :D).

  • ... bei entspr. konkr. Vortrag i.S.v. # 3 bekommt er die Beiordnung auch.

    (aber nicht aufgr. der bemühten Allgemeinplätze).

  • Das sehe ich genauso. Konkrete Gründe für eine Ausnahme von der Regel sind mir nicht vorgetragen worden und auch, wenn die Reform ab 2013 einige Änderungen gebracht hat, überzeugt das als alleiniges Argument sicherlich nicht - mich jedenfalls nicht. Deshalb auch meine Überzeugung, dass der letzte Satz des obigen Zitats eine Einzelmeinung darstellt.

    Ich habe die Frage auch in einem Reno-Forum untergebracht, um mal Erfahrungswerte aus den Kanzleien zu erhalten. Da bin ich mal gespannt...

  • Die Frage ist bereits Beiordnung in welchem Zusammenhang?

    Für die Beantragung eines PfÜB? (nein, denn die ist aufgrund der eingeführten Vordrucke nebst Ausfüllhinweisen durch die Reform sogar noch einfacher geworden)

    Für die Beauftraung eines GVZ? (nein, da m. E. keine wesentliche Änderung)

    Zur Abfrage des zentralen Vermögensauskunftsregisters (in der Regel nein, auch vor der Refor gab es schon Rechtsprechung die bzgl. der Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse die Notwendigkeit der Beiordnung sah)

    Für Vollstreckung von Unterhaltsforderungen? (in der Regel ja, das war aber vor der Reform auch schon so)

    usw.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das genau ist auch mein aktueller Stand. Die Rechtsprechung zum alten Recht habe ich in meiner Datei. Offenbar sollen allein die "Änderungen" aufgrund der Reform herhalten, um nunmehr großzügig(er) beizuordnen. Wäre das vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte dies notwendigerweise auch gesagt werden müssen.

    Hier der genannte Artikel mit dem (im Grunde nichtssagenden) letzten Absatz...

  • Auch weiterhin gibt es keine pauschale Beiordnung und zwar auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung, BGH DGVZ 2009, 59.

    Im Rahmen der Forderungspfändung nach § 850d ZPO dürfte nach BGH-Rechtsprechung in der Regel beizuordnen sein. Jedoch ist eine generelle Beiordnung auch weiterhin nicht möglich.

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