Kurzarrest in der Jugendvollstreckung gem. § 98 I Nr. 1 OWiG; Zuständigkeit

  • Hi liebe Leute!

    Ich hab hier einen Kurzarrest von 2 Tagen zu vollstrecken. Der/die Betroffene ist im Laufe des Verfahrens von BY nach NRW verzogen. In welche JAA muss ich den/die Betroffene/n laden? Hier am alten Wohnort oder schon in die zuständige JAA in NRW? Bin ich überhaupt zuständig oder muss das nach NRW abgegeben werden?!

    Grüße

  • Ich gehe nach "meinem" Vollstreckungsplan und da steht, wenn AG irgendwo im n.. verurteilt hat, dann ist der Jugendliche in die und die JAA zu laden. (Wobei ich nicht selbst lade, sondern die Vollstreckung an das zuständige Gericht bei der JAA abgebe).

  • In den Vollstreckungsplan habe ich ja geschaut. Wohin ich laden muss weiß ich, sowohl hier in BY als auch in NRW. Problem ist halt, dass der/die Betroffene in ein anderes Bundesland verzogen ist. Gibt es Rechtsprechung zu dem Thema?

  • Also wir übersenden immer V-Heft mit den enstprechenden Urteilen/Beschlüssen an die zuständige JAA mit der Bitte um Übernahme der Vollstreckung.
    Würde dann auch hier gucken welche JAA/JVA/AG zuständig wäre am jetzigen Wohnort. Und alles dann dahinschicken.

    Stimme da Frog zu. Wäre nicht zumutbar dafür extra nach Bayern zu kommen.

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