Regreßzahlung angeordnet ohne Anhörung des Betroffenen

  • Hallo,
    mein Betroffener hat einzusetzendes Vermögen erlangt, sodass die Wiedereinziehung aus der Staatskasse verauslagter Vergütungszahlungen veranlasst wurde.
    Leider habe ich zur beabsichtigten Wiedereinziehung nur den Betreuer angehört, den Betroffenen jedoch nicht.
    Den Wiedereinziehungsbeschluss habe ich Betreuer und Betroffenen zugestellt.
    Nun legt der Betroffene Beschwerde ein.
    Die Gründe sind diffus -mangelnde Arbeit des Betreuers, fehlende Notwendigkeit etc.--sprich die vorgetragenden Gründe sind unbeachtlich.
    Eigentlich wäre der Beschwerde nicht abzuhelfen.
    Was mich jedoch beschäftigt ist die Frage des Verfahrensfehlers ( fehlende Anhörung des Betroffenen selbst vor Festsetzung) .
    Kann dies im Rahmen der Abhilfeentscheidung noch nachgeholt werden?

  • Zur Frage, ob bei Regress der Betroffene oder der Betreuer anzuhören sind, hatten wir gerade neulich eine Diskussion. Ich bin ja der Meinung, der Betreuer (für VS) vertritt den Betroffenen uneingeschränkt, also wäre stets der Betreuer anzuhören. Ein Sonderfall, der eine Anhörung des Betroffenen unabhängig vom Betreuer zwingend nötig macht (Betroffener wird in den Grundrechten eingeschränkt; Interessenkonflikt mit Betreuer denkbar) liegt nicht vor. Die Kollegen verweisen auf die Verfahrensvorschrift § 168 FamFG: Der Betroffene sei anzuhören.

    M.E. ist der Betroffene hat ja der Betroffene idR. keine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse - sonst wäre ja keine VS angeordnet. Der Betreuer hingegen ist in der Lage, den Anspruch des Gerichtes fachlich zu überprüfen und entweder anzuerkennen, oder die Interessen des Betroffenen sachgerecht zu vertreten. Nuja, ich war mit meiner Meinung in der Minderheit. :cool:

    Daher würde mich sehr interessieren, ob sich Dein LG zu dieser Frage äußert. :)

    Eine persönliche Anhörung ist im Regressverfahren nicht notwendig; schriftliche Anhörung genügt. Weitere Anhörung würde ich nur machen, wenn noch Sachfragen zu klären sind - das scheint ja nicht der Fall zu sein. Wenn es meine Akte wäre, würde ich nicht abhelfen und die Sache zum LG geben.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Da ich heute einen guten Tag habe, gehe ich an der Stelle mal nicht auf Deinen Beitrag ein, Franziska:), da das wie gesagt ausreichend an anderer Stelle geklärt wurde.:)

    Mich würde sicherlich auch die Meinung des LG interessieren, wenn jetzt einfach nichtabgeholfen und vorgelegt wird. Aber ich fürchte "dass dir das Ding um die Ohren gehauen wird":D

  • So sehe ich das auch.
    Ansonsten bleibt noch festzuhalten , dass die Kollegen von Franziska recht haben.:cool:
    Ab und zu trifft es zu, dass die Mehrheitsmeinung auch die richtige ist .
    Das sollte allerdings auch nicht gerade zum Regelfall werden.;)

  • Unterstellen wir mal die zwingende Anhörung des Betroffenen vor Anordnung des Regress (also nur Anhörung des Betreuers als nicht ausreichend).

    Müsste man dann nicht den Regressbeschluss allein wegen der nicht erfolgten Anhörung des Betroffenen aufgrund der (inhaltlich unsinnigen) Beschwerde aufheben, anhören und ggf. den Regress neu anordnen? :gruebel:

    Die bloße Nachholung der Anhörung benachteiligt doch letztlich den Betroffenen (zumindest in den Fällen, wo während des (fiktiven) Laufs der Anhörungsfrist eine Verringerung des Vermögens eingetreten ist).

    Beispiel:

    a) Anordnung von Regress über 1.000,- € am 31.3. ohne vorherige Anhörung des Betroffenen

    b) ordnungsgemäße Anhörung mit Schreiben vom 31.3. und Frist von zwei Wochen; Anordnung des Regress am 17.4. nur noch über 500,- € möglich, da inzwischen Verringerung des Vermögens

  • Unterstellen wir mal die zwingende Anhörung des Betroffenen vor Anordnung des Regress (also nur Anhörung des Betreuers als nicht ausreichend).

    Müsste man dann nicht den Regressbeschluss allein wegen der nicht erfolgten Anhörung des Betroffenen aufgrund der (inhaltlich unsinnigen) Beschwerde aufheben, anhören und ggf. den Regress neu anordnen? :gruebel:

    Da ich ein großer Anhänger des Verfahrensrechtes und dessen konsequenter Umsetzung bin, müsste das eigentlich so laufen.
    Im Rahmen der Abhilfe muss es auch möglich sein, eigene Verfahrensfehler zu korrigieren.
    Nichts anderes macht doch das Beschwerdegericht auch, wenn es der TO den Regressbeschluss um die Ohren hauen wird.

  • Ich sehe keinen Grund zur Aufhebung, selbst wenn das rechtl. Gehör verletzt war. Die Nachholung im RM-verfahren genügt und ist allg. anerkannt. Im Hinblick auf die Kosten sollte ein Hinweis zur (fehl.) Erfolgsaussicht gegeben werden, Frist zur Überprüfung und ggf. weiterem Sachvortrag.
    Etwaige Änderungen können auch so noch berücksichtigt werden.

    Zum Bsp. sei angemerkt, dass das rechtl. Gehör der angemess. Beteiligung und Äußerungsmöglichkeit dient, nicht dazu, der Partei erst durch den darin eintretenen Zeitablauf erst verfahrensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die sie ohne die Anhörung nicht hätte, vgl. LAG Berlin, 21 Ta 1249/13.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Anhörung nachholen und die Kontostände aktuell nochmal bestätigen lassen, falls sich da was geändert hat.
    Danach Abhilfeentscheidung.
    Wenn der Betreute das Geld nun einfach verprasst ist es auch weg :cool: und der Beschluss müsste trotz Anhörung aufgehoben werden.
    Ist eben so mit dem Regress.

    Wegen der fehlenden Anhörung allein wird höchstens aufgehoben, wenn man die jetzt nicht nachholt.

  • hab hier einen ähnlichen Fall: Verkauf von Depotanteilen zu einem Wert von 21.000,-. Das ist zugegebenermaßen recht hoch, allerdings hat die Betreuerin angegeben, dass die Betroffene die Nutzungsdauer des Grabes ihrer Schwester verlängern will (2.300,-), weiterhin übersteigen die monatlichen Ausgaben die Einnahmen um 1.300,- bis 1.600,- EUR. So wäre für das kommende Jahr zumindest ausgesorgt.
    Außerdem vorhanden sind Depotanteile von nun noch rund 11.000,- und eine Eigentumswohnung, die derzeit aber nicht bewohnt wird und auch bald verkauft werden soll.

    Die Betroffene wurde schriftlich angehört, mit der Option, dass sie auf ihren Wunsch auch persönlich angehört werden kann. Das ärztliche Gutachten von vor einem Jahr gibt an, dass die Betroffene ihren Willen äußern kann. Auch von Seiten der Betreuerin wurde mitgeteilt, dass diese noch in der Lage ist, ihren freien Willen zu bilden (nur bei der Wohnung sei das schwierig, aber um die gings hier ja nicht). Deswegen habe ich keinen Verfahrenspfleger bestellt. Die Betroffene hat sich nicht gemeldet.

    Nun hat sie schriftlich Beschwerde gegen die Genehmigung eingelegt. Begründet hat sie das damit, dass ihr die Friedhofsgebühren zu hoch seien und nur einen Betrag von 538,- betragen. Sie endet mit " Die erhöhten Beträge kommen nur für Heimkosten in Frage".

    Es ist nicht ganz klar, ob sie gegen die Höhe des freigegebenen Betrages ist oder ob sie eigentlich ein Problem mit den Grabmalkosten hat (was dann nicht mein Problem wäre, ich bin nur in der Begründung darauf eingegangen). Hierzu werde ich sie noch anhören.

    Kann ich nun noch nachträglich einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn ich merke, dass es notwendig ist?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Warum nicht? Wenn du feststellst, dass ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden können, kannst Du, bevor du über die Abhilfe entscheidest, einen V´pfleger bestellen. Dies ist ja immer noch das laufende Genehmigungsverfahren!
    Wenn vorher ein V´pfleger bestellt war, bleibt der ja auch im Beschwerdeverfahren V´pfleger und muss nicht noch vom Beschwerdegericht bestellt werden

  • Warum nicht? Wenn du feststellst, dass ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden können, kannst Du, bevor du über die Abhilfe entscheidest, einen V´pfleger bestellen. Dies ist ja immer noch das laufende Genehmigungsverfahren!


    Scheint mir fraglich, da mit dem Beschluss (Genehmigungsentscheidung) das Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist.

  • Das Genehmigungsverfahren ist nicht mit der Entscheidung sondern mit der Rechtskraft abgeschlossen, aber meinetwegen konnte man den Verfahrenspfleger im Abhilfeverfahren bestellen. Das würde m. E. aber bedeuten, dass der V´pfleger in einem evtl. Beschwerdeverfahren noch einmal neu bestellt werden muss. Dies macht für mich wenig Sinn.

  • Das Genehmigungsverfahren ist nicht mit der Entscheidung sondern mit der Rechtskraft abgeschlossen, aber meinetwegen konnte man den Verfahrenspfleger im Abhilfeverfahren bestellen. Das würde m. E. aber bedeuten, dass der V´pfleger in einem evtl. Beschwerdeverfahren noch einmal neu bestellt werden muss. Dies macht für mich wenig Sinn.


    Ob in einem Beschwerdeverfahren ein Verfahrenspfleger erneut oder überhaupt erst einmal bestellt werden muss, obliegt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes. Bei uns ist dies regelmäßig nicht der Fall.

  • Wenn ein V´pfleger bestellt wurde, bleibt er dies auch im Beschwerdeverfahren. Die Bestellung eines V´pflegers endet mit der Rechtskraft der Endentscheidung (oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens), § 277 Abs. 5 FamFG.
    Hier wird z. B. deutlich, dass das Genehmigungsverfahren beim Rechtspfleger, das Abhilfeverfahren und das Beschwerdeverfahren eine Einheit bilden.
    Deshalb formuliere ich auch immer in den Bestellungsbeschluss folgendermaßen "Wahrnehmung der Interessen im Genehmigungsverfahren betr....."
    Ich habe noch nie erlebt, dass in einem Beschwerdeverfahren ein V´pfleger "erneut" bestellt wurde

    Einmal editiert, zuletzt von Eddie Macken (2. September 2016 um 09:39) aus folgendem Grund: Ergänzung

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