Moin, ich hab eine Frage. Ich sollte gegen eine Kontopfändung Erinnerung einlegen, jedoch nicht gegen die Kontopfändung selber, sondern gegen die Kosten. Gegen den Beschluss, wurde keine Erinnerung eingelegt, da die Bank bereits angekündigt hat das Konto auf Grund der Pfändung zu Kündigen und die Pfändung somit hinfällig ist. Zu pfänden gab’s nichts, da das Konto schon direkt nach der e.v. von Schuldner leergeräumt wurde. So aber die Kosten soll ich bemängeln, da Cheffe der , genauso wie der Schuldner, der Meinung ist, in der e.v. war angegeben, dass nur Leistungen nach SGB II bezogen wurden und eine Pfändung außer Kosten sonst keine Nutzen hat. Somit soll der Gläubiger die Kosten tragen. Die Gegenseite hat auch geantwortet mit dem Argument der Rangwahrung. Gibt es ein Urteil was man argumentativ anwenden kann, um gegen zu halten? Ich habe keine Ahnung was ich darauf jetzt schreiben soll außer " Kommen wir zurück auf Ihr Anschreiben vom 10.04.2014...., und nun weiß ich nicht weiter... Maximal Schadensminderungspflicht, aber…. Ja keine Ahnung
BGH Urteil für Schadensminderungspflicht
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Joggellive -
23. April 2014 um 18:51
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Sweet:
Konto leer geräumt, hat nix, aber leistet sich einen RA
und meckert gegen die Kosten,ihr bekommt aber schon euer Geld ? - dann ist ja gut.
Zur Ausgangsfrage: Da ist der Schuldner und dein Cheffe wohl in Erklärungsnot und auf dem Holzweg.
Egal, was ihr da für einen weiteren Blödsinn schreibt - ich würde es euch im Wege der Nichtabhilfe mit einem Satz um die Ohren hauen - nach mir das LG will auch lachen.
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Sehe da auch keinen Grund für die beabsichtigte Kostenfolge - m.E. greift hier das Argument Rangwahrung und das kann ich dem Gläubiger m.E. nicht verwehren.
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argumentatorisch dürftet ihr hier euch in etwa vergleichbar bewegen
a) tanztechnisch:
http://www.youtube.com/watch?v=EQfidTOTsLob) kleidungsmäßig:
http://www.youtube.com/watch?v=8hPoOOhXg-k> sehr dünnes Eis, sehr sehr dünnes Eis !
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Na das ist ja mal tolle Mucke, schon ewig nicht gehört, Danke für die Auffrischung der Erinnerung
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Na das ist ja mal tolle Mucke, schon ewig nicht gehört, Danke für die Auffrischung der Erinnerung
Gerne.
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Der Gläubiger muss ja wohl bei der Pfändung nicht voraussetzen, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto handelt. Sonst ist da nämlich nix geschützt. Aber das kannst du dem Mandanten und deinem Chef ja gern noch mal erläutern.
Merkwürdige Einstellung. Pfändet ihr Konten nicht auch, wenn ihr sie kennt?
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Na das ist ja mal tolle Mucke, schon ewig nicht gehört, Danke für die Auffrischung der Erinnerung
Gerne.
Na gut, eins noch, dann ist gut mit OT
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Na das ist ja mal tolle Mucke, schon ewig nicht gehört, Danke für die Auffrischung der Erinnerung
Gerne.
Na gut, eins noch, dann ist gut mit OT
all right fellows
http://www.youtube.com/watch?v=JzKAJRux4ss
Schönen Abend.
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Der Gläubiger muss ja wohl bei der Pfändung nicht voraussetzen, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto handelt. Sonst ist da nämlich nix geschützt. Aber das kannst du dem Mandanten und deinem Chef ja gern noch mal erläutern.
Merkwürdige Einstellung. Pfändet ihr Konten nicht auch, wenn ihr sie kennt?
Nun, sicherlich und die Idee ist nicht auf meinem misst gewachsen ich bin, aber fügungspflichtig und muss machen, was man mir sagt und wenn Cheffe sagt manchmal, dann kann ich nicht sagen " NÄ mach selber"... hab ihm eben mitgeteilt, das die Chancen eher 0 sind und ob wir es dabei belassen, oder ob wir dem Landgericht, ne Lachnummer bieten wollen. Er war über meine Aussage nicht begeistert und meinte er berichtet mir heute
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Die Begründung hakt, da auch bei Sozialleistungsempfängern nicht auszuschließen ist, dass pfändbare einmalbeträgeauf dem Konto eingehen. Oder die Frist gemäß § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO mal versäumt wird etc.
Das ist nicht zwingend hoffnungslos, außerdem dient -wie ja schon erwähnt wurde- die Pfändung auch der Rangsicherung. Es besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass der Schuldner mal wieder eine Arbeit annimmt.
Sehe daher keine Veranlassung, dem Gläubiger die Kosten aufzubürden -
Naja , dass kann ich alles nachvollziehen, aber wir haben auch, die bereits geschriebene Kündigung der Bank, wo auch als Begründung die Pfändung explizied aufgeführt ist, mit eingereicht so das auf diesen Konto , keines falls Arbeitseinkommen eingehen wird, selbst wenn der Schuldner heute anfangen würde zu Arbeiten. Abe ich warte ab was die beiden sich auskaspern, oder eben auch nicht auskaspern, solange ichs bezahlt bekomme, mach ich fast alles
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Naja , dass kann ich alles nachvollziehen, aber wir haben auch, die bereits geschriebene Kündigung der Bank, wo auch als Begründung die Pfändung explizied aufgeführt ist, mit eingereicht so das auf diesen Konto , keines falls Arbeitseinkommen eingehen wird, selbst wenn der Schuldner heute anfangen würde zu Arbeiten. Abe ich warte ab was die beiden sich auskaspern, oder eben auch nicht auskaspern, solange ichs bezahlt bekomme, mach ich fast alles
Wenn eurem Gläubiger die Konto-Kündigung bereits vor dessen PfÜb-Antrag bekannt gewesen sein sollte, bin ich bei euch, ansonsten:
http://www.youtube.com/watch?v=4xmckWVPRaI
(sorry)
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Naja , dass kann ich alles nachvollziehen, aber wir haben auch, die bereits geschriebene Kündigung der Bank, wo auch als Begründung die Pfändung explizied aufgeführt ist, mit eingereicht so das auf diesen Konto , keines falls Arbeitseinkommen eingehen wird, selbst wenn der Schuldner heute anfangen würde zu Arbeiten. Abe ich warte ab was die beiden sich auskaspern, oder eben auch nicht auskaspern, solange ichs bezahlt bekomme, mach ich fast alles
Bei der Notwendigkeit der Kosten kommt es darauf an, dass sie für den Gläubiger zum Zeitpunkt der Entstehung objektiv notwendig waren. Und das ist hier der Fall. Zu dem Zeitpunkt wusste der Gläubiger nichts von der Höhe des Kontoguthabens oder ob P-Konto oder nicht und er wusste nichts von der bevorstehenden Kündigung. Also notwendige Kosten und somit Kostentragungspflicht des Schuldners. Über § 788 ZPO.
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Naja , dass kann ich alles nachvollziehen, aber wir haben auch, die bereits geschriebene Kündigung der Bank, wo auch als Begründung die Pfändung explizied aufgeführt ist, mit eingereicht so das auf diesen Konto , keines falls Arbeitseinkommen eingehen wird, selbst wenn der Schuldner heute anfangen würde zu Arbeiten. Abe ich warte ab was die beiden sich auskaspern, oder eben auch nicht auskaspern, solange ichs bezahlt bekomme, mach ich fast alles
Bei der Notwendigkeit der Kosten kommt es darauf an, dass sie für den Gläubiger zum Zeitpunkt der Entstehung objektiv notwendig waren. Und das ist hier der Fall. Zu dem Zeitpunkt wusste der Gläubiger nichts von der Höhe des Kontoguthabens oder ob P-Konto oder nicht und er wusste nichts von der bevorstehenden Kündigung. Also notwendige Kosten und somit Kostentragungspflicht des Schuldners. Über § 788 ZPO.
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Naja , dass kann ich alles nachvollziehen, aber wir haben auch, die bereits geschriebene Kündigung der Bank, wo auch als Begründung die Pfändung explizied aufgeführt ist, mit eingereicht so das auf diesen Konto , keines falls Arbeitseinkommen eingehen wird, selbst wenn der Schuldner heute anfangen würde zu Arbeiten. Abe ich warte ab was die beiden sich auskaspern, oder eben auch nicht auskaspern, solange ichs bezahlt bekomme, mach ich fast alles
Joggellive, für deinen Chef:
"common Boss - another day ..."
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Aktueller Stand. die Bein ( Chef + Mdt) das sie die Erinnerung nicht zurücknehmen und das Gericht um eine Beschluss gebeten haben um damit denn Rechtmittel beim Landgericht einzulegen. Hat Chef auch selber gemacht
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Aktueller Stand. die Bein ( Chef + Mdt) das sie die Erinnerung nicht zurücknehmen und das Gericht um eine Beschluss gebeten haben um damit denn Rechtmittel beim Landgericht einzulegen. Hat Chef auch selber gemacht
Na wenigstens gönnt dein Chef dem LG auch ein bissl Spaß
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