§ 800 ZPO und Erbauseinandersetzung

  • Hallo, alle zusammen,
    ich habe einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorliegen. Erbengemeinschaft (mit einem Betreuten) ist im Grundbuch eingetragen. "Geerbt" wurde auch eine eingetragene Grundschuld. Nun erfolgt die Erbauseinandersetzung. Eine Miterbin übernimmt das Alleineigentum und die eingetragene Belastung dinglich und schuldrechtlich. Sie übernimmt die persönliche Schuld gegenüber der Gläubigerin und stellt die Erben (damit auch den Betreuten) vorsorglich im Innenverhältnis von der Inanspruchnahme frei.
    Die Gläubigerin verlangt derzeit keine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der künftigen Alleineigentümerin hinsichtlich des eingetragenen Grundpfandrechts.
    Bin am Grübeln, ob ich das (unter anderem) so genehmigen kann.
    Würde mich über ein Feedback freuen...

  • Hallo, alle zusammen,
    ich habe einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorliegen. Erbengemeinschaft (mit einem Betreuten) ist im Grundbuch eingetragen. "Geerbt" wurde auch eine eingetragene Grundschuld. Nun erfolgt die Erbauseinandersetzung. Eine Miterbin übernimmt das Alleineigentum und die eingetragene Belastung dinglich und schuldrechtlich. Sie übernimmt die persönliche Schuld gegenüber der Gläubigerin und stellt die Erben (damit auch den Betreuten) vorsorglich im Innenverhältnis von der Inanspruchnahme frei. Das heißt, die Leute, die ihre Sicherheit (Grundstück) aufgeben, bleiben persönlich verpflichtet? Und das soll gut sein? Ich kenne das "Drumrum" nicht, aber grundsätzlich sollte wohl drauf hingewirkt werden, die Freistellung nicht nur im Innenverhältnis zu erlangen...
    Die Gläubigerin verlangt derzeit keine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der künftigen Alleineigentümerin hinsichtlich des eingetragenen Grundpfandrechts. Warum auch, die steht doch im Zwiefel schon im GB und wird mit dem Recht übernommen.
    Bin am Grübeln, ob ich das (unter anderem) so genehmigen kann.
    Würde mich über ein Feedback freuen...

    s.o.

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  • Wie wär's, wenn die Gläubigerin die nicht übernehmenden Miterben aus der Schuldenhaftung entlässt. Dann hätte der Betreute doch gar kein Problem, oder? Die Freistellungserklärung der übernehmenden Miterbin ist halt nur so gut wie deren Bonität.

  • Wie wär's, wenn die Gläubigerin die nicht übernehmenden Miterben aus der Schuldenhaftung entlässt. Dann hätte der Betreute doch gar kein Problem, oder? Die Freistellungserklärung der übernehmenden Miterbin ist halt nur so gut wie deren Bonität.

    Aus Sicht der Bereuten die einzig richtige Vorgehensweise. Kostet allerdings die Übernehmerin extra (Bank stellt Gebühren in Rechnung).

  • Wie wär's, wenn die Gläubigerin die nicht übernehmenden Miterben aus der Schuldenhaftung entlässt. Dann hätte der Betreute doch gar kein Problem, oder? Die Freistellungserklärung der übernehmenden Miterbin ist halt nur so gut wie deren Bonität.

    Aus Sicht der Bereuten die einzig richtige Vorgehensweise. Kostet allerdings die Übernehmerin extra (Bank stellt Gebühren in Rechnung).


    M.E. hat das Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu wahren. Nur deshalb hat der Gesetzgeber die Genehmigungspflicht zur Entscheidung des Betreuers eingeführt. Das Betreuungsgericht hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher nicht die -kostenrechtlichen- Interessen des Erwerbers zu wahren. Eigentlich hätte der Betreuer -und in dessen Dunstkreis auch der den Vertrag beurkundende Notar- für die scheidenden Erben den sichersten Weg wählen müssen. Dann müsste das Betreuungsgericht nicht korrigieren. Ansonsten ist im schlimmsten Fall das sichernde Grundstück weg, der Erwerber nicht mehr liquide und der Betroffene in der Haftung als Erbe. Wäre dann dumm gelaufen, wenn das Betreuungsgericht das alles ohne Beanstandung genehmigt hätte.

  • Es handelt sich um eine völlig übliche Regelung. Denn die durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer erfolgende Schuldübernahme hängt von der Genehmigung des Gläubigers ab (§ 415 Abs. 1 S. 1 BGB) und wenn diese verweigert wird, gilt die nicht zustande gekommene Schuldübernahme lediglich in Form der Erfüllungsübernahme (§ 415 Abs. 3 BGB).

    Damit löst sich das Problem von selbst. Denn es lediglich die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung des Gläubigers vorzulegen, um sicherzustellen, dass der Betreute im Verhältnis zum Gläubiger aus der Haftung entlassen wird. Erst wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigern sollte, wäre zu überlegen, ob man sich mit der Erfüllungsübernahme zufrieden gibt.

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