Umgang mit Inkassobüros

  • Aus gegebenem Anlass stelle ich mir mal wieder die Frage, wie man eigentlich richtig mit Inkassobüros als Gläubigervertreter umgeht. Grundsätzlich sind Inkassobüros ja nur teilweise vertretungsberechtigt im Insolvenzverfahren. Vom Schuldenbereinigungsplan mal abgesehen, besteht ja nach der InsO nur die Berechtigung zur Forderungsanmeldung für den Gläubiger. So weit so schön. Wie aber nun weiter, zum Beispiel, wenn Berichtsanfragen kommen. Wir sind mittlerweile dazu übergegangen keine Berichte mehr an Inkassounternehmen rauszuschicken, da sie insoweit nicht vertretungsberechtigt sind. Andererseits schicken wir aber Anhörungen, beispielsweise zur Erteilung der RSB, trotzdem an Inkassounternehmen raus, weil sie ja nun mal als Vertreter im System stehen. Was wäre aus eurer Sicht richtig? Inkassobüros nach Prüfung aus dem System löschen? Kann aber auch nicht richtig sein, denn nicht jede Forderung wird gleich festgestellt. Wie handhabt ihr das? Ist sicher eher ein Randproblem, aber hier gibt das ein oder andere Inkassobüro das nicht einsichtig ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Berichte rumschicken tue ich grds. ungern.... aber wenn es denn sein muss - per mail - (bitte jetzt nicht die Diskussion darüber eröffnen, dass dann Datenschutz nicht gewährleistet ist, weil nicht 100-fach durch die Justiz zertifiziert und zugelassen. Bevor meine Geschäftsstelle (und die ist wirklich top, besser, als ich es je hätte sein können) Ihren Tag am Kopierer verbringt, bin ich doch total happy, dass die eigentlichen Aufgaben des Insolvenzgerichts erledigt werden. Ein Teil der Gläubiger fordern permanent Berichte an, selbst in masselosen Verfahren, da es offensichtlich deren dann aktenkundigen - wenn auch sinnlosen - aber abrechnungswirksamen Tätigkeiten entspricht. Meine Reaktion ist (abgesehen von relevanten Gläubigern in entsprechenden Verfahren) z.d.A. !
    Zu dem Thema Inkasso: da ließe sich ein riesen Fass aufmachen ! Sie werden fast immer als Vertreter eingetragen, auch wenn sie über eine Inkassozession verfügen. Letzteres liegt meist darin begründet, dass die Inkassos meist selbst ihre rechtliche Stellung nicht richtig einordnen (können ?!). Oki ich halte die Inkassozession für unzulässig, bin aber mit dieser Mindermeinung recht einsam (aber in sehr prominenter Gesellschaft mit Medicus; ihn durfte ich einmal life erleben; ein Vortrag von Medicus: da würd ich fast noch Karten eines Stones Konzert gegen tauschen).

    Um das Ganze mal runterzubrechen: ob der Gläubiger nun ne Inkassozession gibt (dann wäre nach h.M. der Inkasso ja der Forderungsinhaber - wenn auch verdoppelt - oder ne bloße Vollmacht gibt: in keinem dieser Fälle ist der originäre Gläubiger schutzwürdig. Er muss sich alle Zustelungen gefallen lassen, weil er sich der rechtlichen Einflussnahme entäußert hat. (das wollen die auch so !).

    Anhörungen zur RSB laufen bei uns seit Jahren über Internet (da waren wir schon vor dem BGH soweit- oki, hätte der BGH das gewusst, hätte er es wohl umgekehrt entschieden :D )
    I.Ü. beauftragen wir mit der Zustellung der Schlussterminsbestimmung den Insolvenzverwalter, und er mag dann auch an die Inkassos zustellen. Die Gläubiger haben das so gewollt ! volenti non fit uniuria. Desweiteren ist das Gericht durch die Veröffentlichung geschützt. Hier kommt dem Verfahrensrecht eine gerichtsschützende Funktion zu.
    Also ich mach mir da keine weiteren Gedanken drum und da irgendwie noch in den Datenbanken der Tabelle rumzufummeln..... niemals !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Eingangsfrage ist mir grad nicht recht klar, worum geht es ?

    Zu defi - zwischendrin - :

    "(...) I.Ü. beauftragen wir mit der Zustellung der Schlussterminsbestimmung den Insolvenzverwalter (...)"

    Neben der öB ist doch eine "besondere" Zustellung gesetzlich nicht vorgesehen, was beauftragt ihr denn da den IV mit was für Sachen?

    Klärt mich auf...

  • Aus gegebenem Anlass stelle ich mir mal wieder die Frage, wie man eigentlich richtig mit Inkassobüros als Gläubigervertreter umgeht. Grundsätzlich sind Inkassobüros ja nur teilweise vertretungsberechtigt im Insolvenzverfahren. Vom Schuldenbereinigungsplan mal abgesehen, besteht ja nach der InsO nur die Berechtigung zur Forderungsanmeldung für den Gläubiger. So weit so schön. Wie aber nun weiter, zum Beispiel, wenn Berichtsanfragen kommen. Wir sind mittlerweile dazu übergegangen keine Berichte mehr an Inkassounternehmen rauszuschicken, da sie insoweit nicht vertretungsberechtigt sind. Andererseits schicken wir aber Anhörungen, beispielsweise zur Erteilung der RSB, trotzdem an Inkassounternehmen raus, weil sie ja nun mal als Vertreter im System stehen. Was wäre aus eurer Sicht richtig? Inkassobüros nach Prüfung aus dem System löschen? Kann aber auch nicht richtig sein, denn nicht jede Forderung wird gleich festgestellt. Wie handhabt ihr das? Ist sicher eher ein Randproblem, aber hier gibt das ein oder andere Inkassobüro das nicht einsichtig ist.

    Ich sage mal, Du hast mit allem Recht. Trotzdem schicken wir die Berichte auch an die Inkassobüros als Gl.V.. warum soll ich da noch ein Fass aufmachen? Wenn ich es dem Inkassobüro verweigere, dann fordert halt der Gläubiger direkt den Bericht an. Ich sehe das ganze nicht so als problematisch. Zumal - wie Du bereits ausführst - müßte man so konsequent sein und die bei allem ausser der FA herausnehmen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Eingangsfrage ist mir grad nicht recht klar, worum geht es ?

    Zu defi - zwischendrin - :

    "(...) I.Ü. beauftragen wir mit der Zustellung der Schlussterminsbestimmung den Insolvenzverwalter (...)"

    Neben der öB ist doch eine "besondere" Zustellung gesetzlich nicht vorgesehen, was beauftragt ihr denn da den IV mit was für Sachen?

    Klärt mich auf...

    Wieso, weshalb, warum? Kenne ich von manchen Gerichten auch. Ist das ein Überbleibsel aus der KO? Oder will man dem IV noch Zustellauslagen zukommen lassen? Das ist doch schon wieder einen Aufsatz für den goatfather...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bitte bringt hier nicht noch jemanden auf Ideen.... Ich will das nicht zustellen müssen. Können wir die Beiträge noch mal überarbeiten? :D

  • Hintergrund meiner Ausgangsfrage war aktuell, dass ich den Fall hatte, dass ein Gläubiger seine Forderung selbst angemeldet hatte, nachträglich wollte nun das Inkassounternehmen als Gläubigervertreter eingetragen werden. Das warf nun bei mir die Frage auf, geht das? Ich hab´s letztlich gemacht, weil ich nicht willig bin, wegen solcher Sachen ein Fass aufzumachen.

    Und zur Nebengeschichte Zustellung Schlussterminsbestimmung: Wir machen die Zustellung in der Regel selbst (formlos), da wird noch ein hübsches Merkblatt mitgesandt. In Verfahren mit vielen Gläubigern übertragen wir die Zustellung auch mal an den Verwalter. Manche Gerichte handhaben das wohl generell so, aber ich seh´s nicht ein, die Masse durch weitere Zustellkosten zu schmälern. Hintergrund für die Übersendung der Schlussterminsbestimmung war hier lediglich, zumindest soweit ich mich erinnere, dass die Gläubiger oft lange nichts von dem Verfahren hören und wir letztlich nicht verlangen können, dass jemand dauernd im Internet nachsieht, ob Schlusstermin ansteht.

    Und zur Frage Anhörung RSB per Internetveröffentlichung: Auch wenn das eine Erleichterung sein könnte, bleiben wir hier bei der schriftlichen Anhörung. Die BGH-Entscheidung lassen wir BGH-Entscheidung sein :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Manche Gerichte handhaben das wohl generell so, aber ich seh´s nicht ein, die Masse durch weitere Zustellkosten zu schmälern.

    Und diese Kosten werden als Auslagen des Gerichts nicht der Masse in Rechnung gestellt ? :respekt:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Manche Gerichte handhaben das wohl generell so, aber ich seh´s nicht ein, die Masse durch weitere Zustellkosten zu schmälern.

    Und diese Kosten werden als Auslagen des Gerichts nicht der Masse in Rechnung gestellt ? :respekt:


    Wie jetzt? Versteh grad nur Bahnhof :gruebel:
    Wenn wir als Gericht die Schlussterminsbestimmung rausschicken, dann formlos. Das zurückzufordern sieht das GKG nicht vor :D
    Wenn´s der Verwalter machen muss, kann er natürlich nach BGH seine Auslagen ersetzt verlangen. Drum mach ich´s kaum noch über Verwalter, weil´s dann entweder die Masse schmälert (weil ja höhere Auslagen entnommen werden) oder aber der Schuldner hat´s später in gestundeten Verfahren am Bein, resp. die Staatskasse bleibt drauf sitzen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Manche Gerichte handhaben das wohl generell so, aber ich seh´s nicht ein, die Masse durch weitere Zustellkosten zu schmälern.

    Und diese Kosten werden als Auslagen des Gerichts nicht der Masse in Rechnung gestellt ? :respekt:


    Wie jetzt? Versteh grad nur Bahnhof :gruebel:
    Wenn wir als Gericht die Schlussterminsbestimmung rausschicken, dann formlos. Das zurückzufordern sieht das GKG nicht vor :D
    Wenn´s der Verwalter machen muss, kann er natürlich nach BGH seine Auslagen ersetzt verlangen. Drum mach ich´s kaum noch über Verwalter, weil´s dann entweder die Masse schmälert (weil ja höhere Auslagen entnommen werden) oder aber der Schuldner hat´s später in gestundeten Verfahren am Bein, resp. die Staatskasse bleibt drauf sitzen.

    Wieder was gelernt. Das bedeutet also, dass der Staatsapparat mit Aufgaben und Kosten belastet wird, die nicht notwendig sind und die außerdem auch Dritten nicht in Rechnung gestellt werden :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das kann man sehen wie man will. Ich halte es durchaus für geboten und fair, die Gläubiger auch außerhalb des Internets über das Verfahren in diesem entscheidenden Stadium zu informieren.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das kann man sehen wie man will. Ich halte es durchaus für geboten und fair, die Gläubiger auch außerhalb des Internets über das Verfahren in diesem entscheidenden Stadium zu informieren.

    yepp, das ist auch der Grund warum wir das machen (von 329 II ZPO mal abgesehen). Dass dies z.T. zu Lasten der Staatskasse geht, ist nur oberflächlich richtig. Würden die personell ohnehin nicht ausreichend (schon apologetisch diese Umschreibung) ausgestatteten Gerichte auch noch die Einzelzustellung - und sei es durch Aufgabe zur Post (die förmliche wäre ohnehin teurer) durchführen müssen, wäre zwar haushalterisch eine Ersparnis dar, aber nur auf Knochen der Beschäftigten, die letztlich dann auch wiederum keine ist.

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    :daumenrau

  • Ich habe nun vermehrt auch diese Probleme, dass Inkassobüros Sachstandsberichte haben wollen. Zuerst bin ich über § 174 Abs. 1 S.2 InsO gestolpert, der aber nur für Anmeldungen gelten dürfte und dann habe ich dazu noch zwei Entscheidungen dazu gefunden, die in Richtung Vertretungsmacht gehen:

    AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016 - 71 IK 111/10 NOM
    AG Coburg, Beschl. v. 5. 2. 2016 - IK 242/14

  • Ich habe nun vermehrt auch diese Probleme, dass Inkassobüros Sachstandsberichte haben wollen. Zuerst bin ich über § 174 Abs. 1 S.2 InsO gestolpert, der aber nur für Anmeldungen gelten dürfte und dann habe ich dazu noch zwei Entscheidungen dazu gefunden, die in Richtung Vertretungsmacht gehen:

    AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016 - 71 IK 111/10 NOM
    AG Coburg, Beschl. v. 5. 2. 2016 - IK 242/14

    zur Begründung der Änderung des § 174 InsO:

    (Änderung von § 174)

    Die Befugnis der Inkassounternehmen zur Forderungsanmeldung entspricht dem geltendenRecht. Darüber hinaus sollen die Inkassounternehmen künftig berechtigt sein, denGläubiger im Prüfungstermin zu vertreten. Außerdem kann das Gericht ihnen einen Tabellenauszugübersenden und andere Zustellungen nach diesem Verfahrensabschnitt an sierichten. Für die gerichtliche Vertretung im Feststellungsprozess nach § 180 oder § 184 geltendie Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung, so dass die Inkassounternehmen zurProzessvertretung in diesen streitigen Verfahren nicht vertretungsbefugt sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • mittlerweile zum "abkotzen" sind die permanenten Anfragen der "B..", die wohl ganz viele Forderungen der "S........-Bank" übernommen haben, nach sog. RSB-Berichten. Wir haben unsere Verwalter gebeten, Berichte in der Zeit nach Verfahrensaufhebung nur noch zu erstatten, wenn es was auszuschütten gilt (so wie es gesetzlich vorgesehen ist). Entsprechende Anfragen: Überwachungsaufgrag nicht erteilt, Berichte weden nicht erstattet.
    Blöderweise kommen die nach Ablauf von 6 Jahren nun um die Ecke und wollen was. Da müssen wir wohl was schicken.

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  • Wieso?

    Der TH hat doch schon nichts zu berichten mangels Überwachungsauftrag (und als "Bericht" über eine Ausschüttung braucht man maximal die Ausschüttungsliste).

    Wenn es darum geht, dass der TH eben doch auch etwas schreibt, obwohl er gar nicht muss: Da rächt sich halt die Vergangenheit, wenn und soweit man da Sachen eingeführt hat, die eigentlich gar nicht vorgesehen sind. Gegebenenfalls muss dann halt übers Abschaffen nachgedacht werden.


  • 1. Der TH hat doch schon nichts zu berichten mangels Überwachungsauftrag (und als "Bericht" über eine Ausschüttung braucht man maximal die Ausschüttungsliste).

    2. Wenn es darum geht, dass der TH eben doch auch etwas schreibt, obwohl er gar nicht muss: Da rächt sich halt die Vergangenheit, wenn und soweit man da Sachen eingeführt hat, die eigentlich gar nicht vorgesehen sind. Gegebenenfalls muss dann halt übers Abschaffen nachgedacht werden.

    zu 1. Ganz aus der Nummer kommst Du leider, wegen § 300 I S.1 InsO, nicht raus.

    zu 2. Meine Meinung. Da flattern heute noch bei Beendigung des Verfahrens bzw. Beginn der WVP Schreiben herein, dass man als TH zwar nicht von der GV beauftragt worden sei, die Erfüllung der Obliegenheiten zu überwachen, gleichwohl möge man diese kontrollieren, sich Lohnscheine vorlegen lassen und, auch wenn nichts zu verteilen ist, berichten. Und sollte der Schuldner seinen Auskunftsverpflichtungen nicht nachkommen, dann bitte das Gericht informieren, damit dieses dann man flink mit der Aufhebung der Stundung drohen kann. Und nicht zu vergessen, auf die Petzerlaubnisentscheidung des BGH sei ausdrücklich hingewiesen.

    Man ist ja Dienstleister, für 119,00 EUR. Aber unter dem Gesichtspunkt sollte man vermehrt als IV/TH bei den Gläubigern darauf dringen, sich die gewünschte Informationen direkt bei Gericht zu besorgen [was dann aber wieder contra GOI, Grundsatz 46, wäre].

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wieso?

    Der TH hat doch schon nichts zu berichten mangels Überwachungsauftrag (und als "Bericht" über eine Ausschüttung braucht man maximal die Ausschüttungsliste).

    Wenn es darum geht, dass der TH eben doch auch etwas schreibt, obwohl er gar nicht muss: Da rächt sich halt die Vergangenheit, wenn und soweit man da Sachen eingeführt hat, die eigentlich gar nicht vorgesehen sind. Gegebenenfalls muss dann halt übers Abschaffen nachgedacht werden.

    Nun, die Sünden der Vergangenheit sind bei uns abgeschafft (die Einführung hatte seine Gründe, aber das ist eine andere Geschichte....). Das Prob ist aber der Umgang mit § 300 InsO.
    Ursprünglich war vorgesehen, dass das Gericht einen Termin (also so richtig mit Saal und Beleuchtung und so macht :D ) um den Treuhänder, den Schuldner und natürlich die Insolvenzgläubiger anhört. Deis ist im Gesetzgebungsverfahren fallen gelassen worden, weil dies auch schriftlich erfolgen "kann" !
    Schriftlich also Stichtag, dies würde aber eigentlich bedeuten, erst wird der Treuhänder angehört, dann erst die Gläubiger. Macht wohl kaum ein Gericht so (ich mache dies auch nicht so). Liegt aber noch während der Anhörung im schriftlichen Verfahren ein statement des Treuhändes vor, muss ich dieses den Gläubigern abschriftlich zur Verfügung stellen.
    Hm, ich überlege grad die Anhörung nach § 300 künftig im Terminsverfahren zu machen, das ist weniger stressig :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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