Gerichtskosten nach altem oder neuem Recht

  • Schon wieder eine Frage von mir. Ich hab hier ein Scheidungsverfahren, das im September 2003 (!) von der Gegenseite anhängig gemacht wurde. Antragstellerin erhielt PKH, Antragsgegner war nicht anwaltlich vertreten. Juli 2004 wurde erstmals weggelegt, weil die Antragstellerin nicht am VA mitwirkte. 2006 und 2007 haben die AS-Vertreter jeweils versucht, dem Verfahren Fortgang zu geben, indem Unterlagen zum VA nachgereicht wurden. Februar 2008 wurde erneut weggelegt.

    September 2013 beantrage ich für den Antragsgegner, das Verfahren wiederaufzunehmen und stelle eigenen Scheidungsantrag. Ehescheidung im Januar 2014 mit Kostenaufhebung.

    Die hälftigen Gerichtskosten werden vom Antragsgegner angefordert nach neuem Recht - Nr. 1110 FamGKG, Wert 5.450 EUR - 165 EUR. Ist das korrekt? Müssten nicht Kosten nach altem Recht, d.h. 136 EUR pro Nase, angefallen sein? Oder entgeht mir neben der Übergangsvorschrift §63 Abs.1 FamGKG irgendetwas?

  • Hat der KB wohl Deinen Antrag als Zeitpunkt der Anhängigkeit gesehen. Oder ohne weiter nachzudenken einfach wie immer gemacht. Oder... Ich würde es wohl mit einer Kostenerinnerung versuchen. Aber vielleicht übersehen wir ja beide was?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die KR ist richtig. Maßgebliche spezielle Übergangsvorschtrift ist hier Art. 111 Abs. 5 FGG-RG.
    Art. 111 Abs. 5 FGG- RG besagt:

    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

    Damit galt neues Verfahrsrecht und auch neues Kostenrecht also FamGKG.

  • Siehste, doch was übersehen.:oops: Gut, daß wir drüber geredet haben. Danke, Ini.;)

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  • Ich gehe davon aus, daß die Weglegung (nur) nach § 7 AktO erfolgte. Somit gehe ich auch von Gebühren in der Fassung vor dem 01.08.13 aus, da kein neues Verfahren angefangen wurde.

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  • Wie könnte denn die Weglegung sonst noch erfolgt sein?

    Soweit ich das erkennen kann, ist in der Akte zuletzt ein Schreiben an die Gegner-RAe aus 2008:

    ...wurden die Akten hier nach Ablauf der gesetzlichen Frist weggelegt, da die ASin am VA nicht mitwirkt und ein eigener Scheidungsantrag des AG nicht vorliegt. RnAG

    Ein neues Verfahren wurde definitiv nicht angefangen. Wir sind beim alten Aktenzeichen aus 2003 geblieben.

  • Geht wohl nicht ohne Erinnerung. Die Kosten-Dame hat sich bei der RPflin oder Richterin oder beiden rückversichert. Alle sind sich sicher, dass die Rechnung stimmt. Wird auch vom Programm so vorgegeben, und das kann ja nicht falsch sein. :confused: Ich frage mich nur, ob jetzt in allen Altfällen die Kosten nach neuem Recht berechnet werden. Da muss es doch einen Button im Programm geben, für neues Recht/altes Recht, oder? Angeblich hätte sich noch niemand beschwert.

  • Natürlich kann bei den Kostenprogrammen in allen Ländern zwischen alten und neuen Verfahren unterschieden werden. Der Weg mag verschieden sein bei den vielen Programmen. Wir wissen aber auch, daß Hauptfehlerursache bei allen Programmen der Anwender ist.

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  • Na ich hab gefragt, ob man da nix zum Anklicken hat. Weil es ja jetzt grad ganz viele Verfahren geben müsste, die nach altem Recht eingeleitet wurden und in denen nach Abschluss nun Kosten berechnet werden. Ehrlich gesagt hatte ich das Gefühl, ins Leere zu reden.

  • Ich kenne das Berliner Modell natürlich nicht. Aber entweder wählt man am Anfang den "Rechtskreis" aus oder -wie bei uns- regelt man das über entprechende Bausteine... Die Hauptfehlerursache wird leider von keiner Variante ausgeschlossen.

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  • Meine Erinnerung wurde zurückgewiesen.

    Begründung ist dürftig: Verfahren war bereits seit 2005 weggelegt und wurde erst auf Antrag des Erinnerungsführers vom 24.9.13 wieder aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war das FamGKG bereits in der geänderten Fassung anwendbar.

    Aber leider unanfechtbar. :(

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