Schon wieder eine Frage von mir. Ich hab hier ein Scheidungsverfahren, das im September 2003 (!) von der Gegenseite anhängig gemacht wurde. Antragstellerin erhielt PKH, Antragsgegner war nicht anwaltlich vertreten. Juli 2004 wurde erstmals weggelegt, weil die Antragstellerin nicht am VA mitwirkte. 2006 und 2007 haben die AS-Vertreter jeweils versucht, dem Verfahren Fortgang zu geben, indem Unterlagen zum VA nachgereicht wurden. Februar 2008 wurde erneut weggelegt.
September 2013 beantrage ich für den Antragsgegner, das Verfahren wiederaufzunehmen und stelle eigenen Scheidungsantrag. Ehescheidung im Januar 2014 mit Kostenaufhebung.
Die hälftigen Gerichtskosten werden vom Antragsgegner angefordert nach neuem Recht - Nr. 1110 FamGKG, Wert 5.450 EUR - 165 EUR. Ist das korrekt? Müssten nicht Kosten nach altem Recht, d.h. 136 EUR pro Nase, angefallen sein? Oder entgeht mir neben der Übergangsvorschrift §63 Abs.1 FamGKG irgendetwas?