öffentliche Zustellung des Beschlusses

  • Ich habe zwar eine frühere Diskussion gefunden, in der meine Frage schon gestellt wurde, sie ist aber nicht beantwortet worden.
    Wie ist die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses zu bewerkstelligen oder zu formulieren, wenn ich gerade keine
    Person habe, an die öffentlich zugestellt wird. Dies ist jedoch in dem anzuwendenden § 186 ZPO gefordert.
    Meine Kommentierung zu § 441 FamFG sagt dazu nichts und im juris bin ich auch nicht fündig geworden.

  • Hallo Sucher,

    im Verfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs (z.B.), wird
    ja im Aufgebot der "Inhaber des Briefs" aufgefordert innerhalb der Frist
    seine Rechte anzumelden...
    Dementsprechend erfolgt bei uns die Öffentliche Zustellung des
    Ausschließungsbeschlusses an den "Inhaber des Grundschuldbriefs Nr. ...,
    eingetragen im Grundbuch...

    Grüße

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