Ich habe zwar eine frühere Diskussion gefunden, in der meine Frage schon gestellt wurde, sie ist aber nicht beantwortet worden.
Wie ist die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses zu bewerkstelligen oder zu formulieren, wenn ich gerade keine
Person habe, an die öffentlich zugestellt wird. Dies ist jedoch in dem anzuwendenden § 186 ZPO gefordert.
Meine Kommentierung zu § 441 FamFG sagt dazu nichts und im juris bin ich auch nicht fündig geworden.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!