Zwei Verfahren, Ein Beschluss

  • Hätte mal eine Frage zu folgendem Fall:

    Verfahren 1 einstweilige Anordnung
    Verfahren 2 Hauptsache

    Für beide Verfahren wurde den Parteien VKH ohne ZB bewilligt.

    Jetzt wird in einem Termin über beide Verfahren entschieden und ein Vergleich geschlossen.

    Die Beteiligten sind sich weiter darüber einig, dass mit dieser Regelung auch das Verfahren 1 erledigt ist.

    Streitwert Verfahren 1: 1500 € Verfahren 2: 3000 €

    Jetzt kommen die beiden Vergütungsanträge:

    RA1: VG für 2, TG für 1 und 2, EG für 2

    RA2: VG für 1 und 2, TG für 1 und 2, EG für 1 und 2

    Wer von den beiden hat denn jetzt Recht ??

    Ich hab was aus Hamburg gefunden. Danach würde ich 2 TG festsetzen. http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal…90001018&st=ent

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Es fällt bei solchen Konstellationen (überwiegend in Familiensachen) nur die Einigungsgebühr im Hauptsacheverfahren an (ohne Zusammenrechnung mit dem Wert des eAO-Verfahrens), vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2008, II 6 WF 289/08, BeckRS 2009, 02635, beck-online.
    Wenn das Hauptsacheverfahren durch Vergleich erledigt wird, erledigt sich damit automatisch der Verfahrensgegenstand für das eAO-Verfahren, weil beide Verfahren den gleichen Verfahrensgegenstand betreffen, in dem einen Verfahren nur eine vorübergehende Regelung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt wird. Es sind also nicht 2 Verfahrensgegenstände.
    Ich bezeichne sowas einfach nur als Gebührenschinderei, wenn dann im eAO-Verfahren noch irgendetwas - völlig unnötiges - erklärt wird, was wie ein Vergleich aussieht, aber gar nicht notwendig ist. Ich habe unter Bezug auf diese Entscheidung schon einige Kürzungen vorgenommen, auch wenn sich die Anwälte vorher die größte Mühe gegeben haben, separat einen Vergleich zu Papier zu bringen und den Gegenstandswert ausdrücklich festsetzen zu lassen. Hat mich nicht beeindruckt, und ich habe bezüglich der Kürzung auch kein RM bekommen, irgendwie hat dann wohl doch die Einsicht gesiegt.

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