Rechtsnachfolge GbR ?

  • Ich habe einen MB für die xyz-GbR als Gläubigerin.
    Durch mehrfache Abtretung in Form privatschriftlicher Urkunden kam es zu Gesellschafterwechsel u.a. an eine GmbH & Co. KG.
    Der Name der GbR wurde geändert.
    Ich habe die Vorlage von öffentlichen bzw. öffentlich beglaubigten Urkunden gem. § 727 ZPO gefordert.
    Nunmehr wied vom RA vorgetragen, dass es sich nicht um eine "Rechtsnachfolge" handelt, da die Gesellschaft identisch geblieben ist.

    Genügt tatsächlich hier ein klarstellender Zusatz, den die Geschäftstelle erteilen kann ?


  • Durch mehrfache Abtretung in Form privatschriftlicher Urkunden (...)

    Ja klar, und da soll es sich um keine Rechtsnachfolge handeln? Unplausibel. Zurückweisen, mag Klage nach § 731 ZPO erhoben werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...
    Durch mehrfache Abtretung in Form privatschriftlicher Urkunden kam es zu Gesellschafterwechsel...

    Wenn nur die Gesellschafter wechseln, ändert sich nicht die Gesellschaft.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • und wenn sich lediglich der Name der Gläubigerin ändert, ist dies ein Klarstellungsvermerk für die Geschäftsstelle, welche in eigener Zuständigkeit entscheiden muss, welche Nachweise sie für diese Klarstellung benötigt und als ausreichend erachtet.

  • Da es sich hier um einen VB handelt, in dem die GbR die Gläubigerin ist, werde ich die Sache an die Geschäftstelle zum Fertigen eines klarstellenden Zusatzes vorlegen.

    Die nach dem Beschluss des BGH vom 20.12.2010 geforderte analoge Anwendung des § 727 ZPO bezieht sich eher auf die Immobiliarvollstreckung gegen einzelne Gesellschafter, die bei Titelerlass noch nicht Gesellschafter waren. Den Umstand habe ich hier nicht.

    So würde ich es auch aus der Kommentierung des Zöller, 30.Aufl., § 750 RN 4a herauslesen.

    Ich danke allen Beteiligten für die Mithilfe zur Entscheidungsfindung.

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