Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig?

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:

    Die drei Erwerber (A; B und C) kaufen von der Eigentümerin "Z" ein Grundstück
    und zwar an "A" zu 1/2 und an "B" und "C" zu je 1/4 Anteil.
    In dieser notariellen Urkunde vereinbaren A; B und C, dass das Grundstück
    real getelt werden soll und zwar erhält A die südliche Fläche gem. dem in als
    Anlage zum Vertrag beigefügtem Lageplan und B und C (zu je1/2 Anteil) die
    nördliche Fläche.
    Der Kaufvertrag beinhaltet die Auflassung von Eigentümerin "Z" an die drei
    Erwerber. Es erfolgt Eigentumsumschreibung.
    Nunmehr wird eine Identitätserklärung welche auch die Auflassung dahingehend
    erhält, dass das Flurstück "X" (vormals südliche Fläche) an A (Alleineigentum)
    und das Flurstück "Y" an B und C (zu je 1/2 Anteil) erklärt.
    Mit Notarantrag wird u.a. Abschreibung und Anlegung eines neuen Grundbuch-
    blattes betreffs Flurstück "Y" sowie Eigentumsumschreibung beantragt.

    Sehe ich es richtig, dass ich für die Eigentumsumschreibung an B und C
    eine UBB benötige?

    Vielen Dank im voraus!

  • Dazu habe ich noch eine doofe Frage. Auf der "alten UBB ist als Veräußerin die Eigentümerin "Z" und als Erwerber "A" zu 1/2 und "B" und "C" zu je 1/4 angegeben.
    Vergeben wurden seitens des Finanzamtes drei Geschäftszeichen. Schließe ich aus diesen seitens des Finanzamtes vergebenen drei Geschäftszeichen, dass damit
    alle Vorgänge abgeschlossen sind?

    Vielen Dank!

  • Aus den 3 Steuernummern kann man m.E. nur schließen, dass es 3 Steuerpflichtige gibt - nämlich A, B und C.

    Im Zweifel würde ich eine weitere UB anfordern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ich habe auch eine UBB angefordert und bekam dann vom Notar als Antwort; dass das Finanzamt keinerlei Veranlassung sieht, eine andere UBB bzw. eine Negativbescheinigung anzustellen. Begründet
    wird dies damit, dass zum Zeitpunkt des Vertragesabschlusses die in der UBB angegebenen Daten richtig waren. Eine UBB sagt aus, dass keine steuerlichen Bedenken bestehen, somit die Grunder-
    werbssteuer gezahlt wurde bzw. einer Negativbescheinigung keine Grunderwerbsteur anfällt. Der Sachbearbeiter des Finanzamtes ist nicht bekannt, dass jemals so ein Fall vorlag. Es ist nicht
    unüblich, dass bei Vertragsabschluss Flurstücke noch nicht vermessen sind und nach Vermessung eine neue Bezeichnung erhalten.
    Nach weiteren Angaben des Notars wurde dies seitens einer Notarangestellten mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt so besprochen.

  • Ist dem FA denn klar, dass das problem nicht die Neuvermessung der Flächen sondern der 2. Erwerbsvorgang ist?

    Ich würde in dem besondern Fall wohl mal beim FA anrufen und die Sache telefonisch mit dem Sachbearbeiter versuchen zu klären. Bleibt das FA dann dabei, dass die erteilte UB alles abdeckt, würde ich dies so vermerken und dann eintragen.

    Ulf

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  • Hallo,

    M erwirbt von seiner geschiedenen Ehefrau einen 1/2 Miteigentumsanteil (Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung). Ist eine UB vorzulegen?

  • Grds. ist die Scheidungsvereinbarung von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Für das Grundbuchverfahren ist es vom Landesrecht abhängig (§ 22 Abs. 1 S. 2 GrEStG). In Bayern wäre eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, weil die Auseinandersetzung im Katalog der Nr. 7 BayGBGA (s. Demharter) nicht enthalten ist.

  • Hallo,

    M erwirbt von seiner geschiedenen Ehefrau einen 1/2 Miteigentumsanteil (Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung). Ist eine UB vorzulegen?

    Ist auch in BW erforderlich. Grunderwerbsteuer fällt aber nicht an wenn es zur Vermögensauseinandersetzung im Rahmen/nach der Scheidung dient.

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