Ein Reiseveranstalter und zwei streitige Reiseverträge = 1 Angelegenheit?

  • Hallo,
    im vorliegenden Fall galt es zwei durch den Antragsteller mit dem Reiseveranstalter eingegangene Vertragsverhältnisse zu prüfen und insbesonder den Antragsteller im Hinblich auf die Sach- und Rechtslage aufzuklären, nachdem durch den Veranstalter beide Reisen aufgrund Nichtleistung der Anzahlung storniert wurden. Die Stornorechnungen mussten anwaltlich geprüft werden. Diese waren wohl zu hoch. Schließlich konnte mit dem Reiseveranstalter eine einvernehmliche Einigung erzielt werden, die vorsah, dass die fällige Anzahlung für die eine gebuchte Reise nachgezahlt und damit der Reisevertrag wieder in Vollzug gesetzt wurde und hingegen die zweite Reise endgültig storniert wird, wobei der Veranstalter hier dann nach entsprechend anwaltlicher Belehrung auf die hälftige Stornogebühr verzichtete.
    Würde Ihr hier eine oder zwei Angelegenheit annehmen? Ich tendiere zu einer Angelegenheit... :gruebel:

  • Einheitlicher Auftrag (+)
    innerer, inhaltlicher Zusammenhang (+)
    Einhaltung des gleichen Rahmens/gleichartiges Verfahren (+)

    => Dieselbe Angelegenheit (+)

    Kurz und schmerzlos.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Moin zusammen,
    ein Antragsteller hat von der Stiftung für Hochschulzulassung 5 Absagen für seinen Studienwunsch Humanmedizin bekommen. Der RA schreibt allen Unis Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der eigentlichen Vergabe der Plätze, die Begründung ist überall dieselbe, im Grunde ist nur der Adressat geändert worden. Der Ablehnungsbescheid, der den RM-Hinweis enthält ist wie gesagt einheitlich und auch der Auftrag an den RA ist einheitlich mit dem Ziel, dem Rechtsuchenden einen Studienplatz zu organisieren. Das eigentlich anzuwendende RM wäre Klage vor dem Verwaltungsgericht.
    Beim Schreiben stellt sich mir gerade die Frage, ob ich überhaupt in die Frage der Angelegenheit einsteigen muss, oder, ob das Ganze als mutwillig anzusehen ist, weil das RM klar beschrieben ist.
    Als Hinweis dazu: Der ASt. war krebskrank und hat (so der Antrag) deswegen den NC nicht erreichen können.

    Bin für Meinungen dankbar!

  • Beratungshilfe kann nach weit verbreiteter Meinung für die Prüfung von Erfolgsaussichten einer Klage vorm Verwaltungsgericht bewilligt werden.

    Da die von mir oben aufgeführten Voraussetzungen für die Annahme "derselben Angelegenheit" hier auch wieder erfüllt sind, kommt nur eine Bewilligung (nicht etwa 5) in Betracht. Dem beratend tätigen RA stünde mithin auch nur einmal die Beratungsgebühr nebst UST zu (ggf. + Auslagen). Eine Vertretung - wie erfolgt - ist aufgrund der klar beschriebenen Angelegenheit "Prüfung der Erfolgsaussicht" nicht vom Schein umfasst.

    Keinesfalls auf "Hat ja eh keine Aussicht auf Erfolg" eingehen!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Es geht denen nicht um eine Klage vorm VG sondern um die Zulassung als sog. Härtefall...nach dem Motto: der ASt hats verpennt, einen Härtefallantrag zu stellen, das machen wir jetzt. Von Klage ist in dem Schreiben an die Unis nicht mal für den Fall, dass... die Rede :confused:

  • Adora Belle:
    Mit Sicherheit. So wie auch Klagen gegen verschiedene Mobilfunkanbieter verschiedene gerichtliche Angelegenheiten sind (oder - um beim Eingangsbeispiel zu bleiben - Klagen gegen mehrere Reiseveranstalter).

    Da es auf die Anzahl der ggf. folgenden gerichtlichen Verfahren nicht ankommt, ist es unerheblich - dennoch möchte ich anmerken:
    Allerdings geht es hier ja auch um die Klage gegen die Stiftung für Hochschulzulassung. ;)


    Noch als letzter Hinweis: Die Tätigkeit des RA (Versuch, unmittelbar über die Unis die Studienzulassung zu erreichen) könnte als eigenständige Angelegenheit "Versuch, einen Studienplatz zu erlangen" gefasst werden (abgegrenzt zur Prüfung der Erfolgsaussicht). Allerdings halte ich diese Angelegenheit für nicht bewilligungsfähig, da mutwillig. In eine genauere Prüfung der anderweitigen Hilfemöglichkeiten und ob überhaupt eine Wahrnehmung von Rechten vorliegt, steige ich erstmal nicht ein, auch wenn es interessant wäre ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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