Streitwertminderung innerhalb des Verfahrens

  • Hallo. Ich habe ein Problem. Vielleicht ist es auch ganz einfach und ich kann es einfach nur nicht nachvollziehen, aber bin für jede Antwort dankbar.
    Also es hat so angefangen.. Klage ist eingegangen und der Richter hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Daraufhin Schriftwechsel zwischen Kläger und Beklagtenseite bis er zu einer Erledigungserklärung über einen Teil der Forderung kommt. Daraufhin ergeht ein Streitwertbeschluss. Der Streitwert bis zum 05.08.2013 wird auf 2010,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert ab dem 05.08.2013 auf 86,45 EUR, sodann soll darüber gemäß § 495a ZPO entschieden werden.
    Dann ergeht ein Urteil. Die Beklagtenseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Jetzt bin ich mir nicht sicher... Der Klägervertreter beantragt jetzt die Terminsgebühr aus 2010,00 EUR. Geht das? Ich bin total verunsichert gerade und steh vielleicht auch einfach nur aufm Schlauch, bitte aber trotzdem um Hilfe :) Danke schon mal!

  • Hallo Besucherin,


    wenn ich Deine Schilderung richtig verstehe, gab es vor dem 05.08. keinen Termin. Wenn das stimmt, dann kann die Terminsgebühr bei Gericht m.E. nur noch aus dem niedrigeren Streitwert entstehen (deswegen macht man als Richter ja die getrennte Streitwertfestsetzung). Andere Frage ist, ob die Terminsgebühr aus irgendwelchen Erörterungen mit der Gegenseite vor dem 05.08. entstanden ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke schon mal für die Antwort.
    Also aus der Akte ergibt sich nichts. In keinem Schriftsatz ist erwähnt, dass außerhalb Erörterungen stattgefunden haben. Und vor dem 05.08. gab es keinen Termin. Die Klage wurde eingereicht, der Beklagtenvertreter erklärt, dass sich die Beklagte verteidigen will und im nächsten Schriftsatz kommt es schon zu der Erledigungerklärung durch die Klägerseite, da die Beklagte einen Teil der Forderung bereits bezahlt hat. DIe Beklagtenseite stimmt der Erledigungserklärung zu, sodass nur noch über 86,45 EUR zu entscheiden ist.

  • Ich sehe das wie AndreasH: Die TG ist nach dem mitgeteilten SV nur aus dem nichterledigten Streitwert entstanden, über den das Gericht nach § 495a ZPO entschieden hat (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Will der Kläger sie aus dem höheren Streitwert erstattet wissen, muß er den Anfall einer (außergerichtlichen) TG nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG darlegen und ggf. glaubhaft machen, da sich ihre Entstehung jedenfalls nicht aus der Akte ergibt. Vielleicht ein Fall der Zwischenverfügung?

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