vollstreckbare Ausf. umschreiben von Gl. auf einen der ursprünglichen Gesamtschuldner

  • Hallo!

    Ich bearbeite Urkundssachen. Folgender Sachverhalt. Eingetragene Grundschuld im Grundbuch. Mir liegt die zugrundeliegende Bestellungsurkunde vor. Die Urschrift wird hier verwahrt
    Eheleute sind als Eigentümer im GB eingetragen und haften dinglich und persönlich als Gesamtschuldner für das eingetragene Grundpfandrecht..Die hier eingereichte vollstreckbare Ausfertigung soll jetzt auf Antrag des Ehemannes umgeschrieben werden auf ihn als neuen Gläubiger gegen seine geschiedene Ehefrau als Schuldner. Dies wird damit begründet, dass der Gläubiger (die Bank) im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (wurde mit eingereicht) auf sämtliche Ansprüche aus der Urkunde gegen den Ehemann verzichtet hat und ihm die Ausfertigung ausgehändigt hat. Der Ehemann hat sämtliche Forderungen beglichen und will nun wegen § 426 ABs. 2 BGB gegen seine geschiedene Ehefrau Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Vom RA wird noch der § 1153 Abs. 1 BGB mit angeführt.

    Nun meine Frage: Geht das überhaupt? Kann ich aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs einen Vollstreckungstitel umschreiben? Kann mir jemand weiterhelfen? Auf jeden Fall sollte ich doch diesen Antrag auf Umschreibung der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorher zur Stellungnahme zuschicken...

    Vielen Dank!!

  • Kann ich aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs einen Vollstreckungstitel umschreiben?

    Wenn man diese Frage isoliert betrachtet, kann man das nur mit einem eindeutigen "ja" beantworten. Ein ganz typischer Fall ist doch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss (s. § 7 UVG).

  • Unabhängig mal von der Grundschuld kann man das für die titulierte persönliche Forderung so sehen vgl. Anm. 7 im Zöller,ZPO zu § 727 ZPO.
    Allerdings bedarf es m.E. auch hier eines Urkundsnachweises.
    M.E. kann vorl. mit einer Offenkundigkeit ( für das Gericht ! ) nicht operiert werden.

  • Ja das mit § 1153 BGB ist schon falsch, da es sich um eine Grundschuld handelt.

    Im Ergebnis kann der Ehemann also nur seinen Anspruch gegen die Ehefrau titulieren lassen (z.B. im Wege des Mahnverfahrens oder Klageverfahrens)?

    Die Grundschuldbestellungsurkunde kann ich jedenfalls nicht umschreiben???

  • Hallo,

    noch ein weiteres Problem: Woher weisst du, in welcher Höhe die Forderung übergegangen ist?

    Gemäß § 426 Abs. 2 BGB geht die Forderung über soweit der Gläubiger "von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann", was sich wiederum nach § 426 Abs. 1 BGB richtet. Dort ist zwar der Grundsatz "zu gleichen Teilen" statuiert, was aber gerade in Fällen mit familienrechtlichen Einschlag durchaus anders sein kann.

    Schlicht gesagt: Der Antrag ist ziemlicher Murks. :cool:

    Gruß
    Peter

  • Dies wird damit begründet, dass der Gläubiger (die Bank) im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (wurde mit eingereicht) auf sämtliche Ansprüche aus der Urkunde gegen den Ehemann verzichtet hat und ihm die Ausfertigung ausgehändigt hat.


    Da hat der RA auch gepennt.
    Die Bank hätte dem Ehemann ihre Ansprüche gegen die Ehefrau aus den Urkunde im gerichtlichen Vergleich (gegen Zahlung des im Innenverhältnis der Beteiligten auf die Ehefrau entfallenden Betrages) abtreten müssen. Dann hätte er den Titel gegen die Ehefrau auf sich umschreiben lassen können (und die Frage, in welcher Höhe die Ansprüche denn tatsächlich bestehen, wäre erst auf Vollstreckungsgegenklage zu klären gewesen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dies wird damit begründet, dass der Gläubiger (die Bank) im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (wurde mit eingereicht) auf sämtliche Ansprüche aus der Urkunde gegen den Ehemann verzichtet hat und ihm die Ausfertigung ausgehändigt hat.


    Da hat der RA auch gepennt.
    Die Bank hätte dem Ehemann ihre Ansprüche gegen die Ehefrau aus den Urkunde im gerichtlichen Vergleich (gegen Zahlung des im Innenverhältnis der Beteiligten auf die Ehefrau entfallenden Betrages) abtreten müssen. Dann hätte er den Titel gegen die Ehefrau auf sich umschreiben lassen können (und die Frage, in welcher Höhe die Ansprüche denn tatsächlich bestehen, wäre erst auf Vollstreckungsgegenklage zu klären gewesen).

    Wobei die Abtretung dann vor Zahlung erfolgen hätte müssen:

    "Den Zugang zu § 727 Abs. 1 ZPO kann sich der zahlende Gesamtschuldner schließlich auch nicht dadurch verschaffen, daß er sich die gesamte Forderung des Gläubigers in der Form des § 727 ZPO abtreten läßt. Denn soweit der Schuldner im Innenverhältnis selbst verpflichtet ist, ist die Forderung des Gläubigers bereits durch Erfüllung erloschen, und im übrigen ist sie kraft Gesetzes übergegangen. Damit ist dem Gläubiger jedenfalls die Möglichkeit versagt, über die Forderung noch durch Abtretung verfügen zu können. " (OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 75)

    Gruß
    Peter

  • Mein oben erwähnter Fall ist noch nicht abgeschlossen.

    Der Antragsteller begehrt nun eine "rechtsmittelfähige Entscheidung", da ich die Erteilung einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ehemann zur Geltendmachung seiner Ausgleichsansprüche gegen seine Ehefrau abgelehnt habe , weil sein Anspruch zwar das Innenverhältnis betrifft, jedoch nicht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten wird weder in der Grundschuldbestellungsurkunde geregelt noch in dem vorgelegten gerichtlichen Vergleich, welcher nur das Verhältnis Bank und den Ehemann betraf.

    Meine Frage ist nun, ob ich dazu lediglich einen ablehnenden Beschluss fassen muss ohne Rechtsmittelbelehrung und den Antragsteller darauf verweise, dass er nach § 731, 797 Abs. 5 ZPO Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erheben kann, da der erforderliche urkundliche Nachweis nicht geführt werden kann. Soweit ich das richtig verstehe bzw. gelesen habe, muss der Antragsteller gegen die Entscheidung nicht erst Beschwerde einlegen, um die Klage zu erheben können.

    Ob die Klage nach § 731 ZPO materiell-rechtlich überhaupt Erfolg hat, muss ich ja nicht prüfen. Generell bin ich aber auch der Ansicht, dass der Ehemann seinen Ausgleichsanspruch neu titulieren lassen muss auf dem normalen Leistungsklageweg.

    Wer kann mir nochmals helfen??

  • Mein oben erwähnter Fall ist noch nicht abgeschlossen.

    Der Antragsteller begehrt nun eine "rechtsmittelfähige Entscheidung", da ich die Erteilung einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ehemann zur Geltendmachung seiner Ausgleichsansprüche gegen seine Ehefrau abgelehnt habe ,

    War das eine förmliche Ablehnung oder nur das Kundtun einer Rechtsansicht ?

  • Komme erst jetzt zum Antworten.

    Ich hatte damals meine Rechtsansicht mitgeteilt mit der Bitte um Prüfung und die Antragsrücknahme hatte ich anheim gestellt.


  • Meine Frage ist nun, ob ich dazu lediglich einen ablehnenden Beschluss fassen muss ohne Rechtsmittelbelehrung

    Und warum willst du eigentlich die RMB Belehrung weglassen? :gruebel:

    Ich würde die natürlich auf jeden Fall machen! Das er kein RM einlegen muss ändert doch nichts daran das er ein RM einlegen kann...

  • Ja das ist richtig, nur welches Rechtsmittel steht ihm zu nach welchen Vorschriften, bei Ablehnung der Umschreibung der Vollstreckungsklausel? Im Kommentar zum BeurkG zu § 54 steht, bei Entscheidung durch den Rpfl. ist das die Erinnerung zum Amtsgericht (§ 576 ZPO, 11 RPflG).

    Soll heißen die Erinnerung ist "binnen zwei Wochen" einzulegen; wenn der Rechtspfleger dann nicht abhilft, Vorlage an den Richter des AG?

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