Geldempfangsvollmacht

  • Hallo,

    besteht ihr auf eine Geldempfangsvollmacht, wenn Rechtsanwälte die Auszahlung an sich beantragen und selber den Geldbetrag hinterlegt haben?

  • Ja darauf bestehe ich, allein schon, weil bei Annahme der Hinterlegung eine evtl. Vollmacht nicht geprüft wird.
    Mit reicht auch nicht diese allgemeine Butterbrotpapiervollmacht aus. Ich verlange eine Vollmacht in der ausdrücklich steht, dass der Anwalt berechtigt ist, den hinterlegten Betrag entgegenzunehmen.

  • Ich verlange eine Vollmacht in der ausdrücklich steht, dass der Anwalt berechtigt ist, den hinterlegten Betrag entgegenzunehmen.

    Das dürfte nicht haltbar sein. Eine allgemein an den RA erteilte Vollmacht, die Ihn zur entgegennahme von Geldern bevollmächtigt müßte ausreichend sein. Weshalb soll die Vollmacht denn ausdrücklich die Entgegennahme des hinterlegten Betrages zum Inhalt haben? Mit so einer Argumentation könnte man auch jede Generalvollmacht ablehnen, weil diese nicht jeden einzelnen Spezialfall verbal beinhaltet. Deswegen gibt es ja allgemeingültige Vollmachten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich verlange eine Vollmacht in der ausdrücklich steht, dass der Anwalt berechtigt ist, den hinterlegten Betrag entgegenzunehmen.

    Das dürfte nicht haltbar sein. Eine allgemein an den RA erteilte Vollmacht, die Ihn zur entgegennahme von Geldern bevollmächtigt müßte ausreichend sein. Weshalb soll die Vollmacht denn ausdrücklich die Entgegennahme des hinterlegten Betrages zum Inhalt haben? Mit so einer Argumentation könnte man auch jede Generalvollmacht ablehnen, weil diese nicht jeden einzelnen Spezialfall verbal beinhaltet. Deswegen gibt es ja allgemeingültige Vollmachten.


    In diesen allgemeinen Vollmachten ist der Anwalt aber lediglich zur Empfangnahme der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen, berechtigt/bevollmächtigt. M. E. sind nunmal hinterlegte Beträge keine Kosten bzw. Auslagen.

  • In diesen allgemeinen Vollmachten ist der Anwalt aber lediglich zur Empfangnahme der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen, berechtigt/bevollmächtigt. M. E. sind nunmal hinterlegte Beträge keine Kosten bzw. Auslagen.

    Wenn da wirklich nur Kosten steht, dann stimme ich dir zu. Ich kenne aber die Vollmachten so, dass da eben nicht Kosten sondern "Geldern" steht und dann passt m.E. alles.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • In diesen allgemeinen Vollmachten ist der Anwalt aber lediglich zur Empfangnahme der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen, berechtigt/bevollmächtigt. M. E. sind nunmal hinterlegte Beträge keine Kosten bzw. Auslagen.

    Wenn da wirklich nur Kosten steht, dann stimme ich dir zu. Ich kenne aber die Vollmachten so, dass da eben nicht Kosten sondern "Geldern" steht und dann passt m.E. alles.

    Wenn es als "Gelder" bezeichnet wäre, hätte ich damit natürlich auch kein Problem :)

  • In diesen allgemeinen Vollmachten ist der Anwalt aber lediglich zur Empfangnahme der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen, berechtigt/bevollmächtigt. M. E. sind nunmal hinterlegte Beträge keine Kosten bzw. Auslagen.

    Wenn da wirklich nur Kosten steht, dann stimme ich dir zu. Ich kenne aber die Vollmachten so, dass da eben nicht Kosten sondern "Geldern" steht und dann passt m.E. alles.

    Wenn es als "Gelder" bezeichnet wäre, hätte ich damit natürlich auch kein Problem :)

    Trotz der Bezeichnung "Gelder" habe ich damals noch gelernt, dass z.B. im StrEG-Verfahren eine eine eigene ausdrückliche Geldempfangsvollmacht vorzulegen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und ich habe gelernt, dass im Grundbuchverfahren eine notarielle Vollmacht vorliegen muss....aber was hat uns das nun für das Hinterlegungsverfahren zu sagen???

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo,

    besteht ihr auf eine Geldempfangsvollmacht, wenn Rechtsanwälte die Auszahlung an sich beantragen und selber den Geldbetrag hinterlegt haben?

    Vom diskutierten Inhalt und Umfang der Vollmacht mal ganz abgesehen: Wenn der RA selbst hinterlegt hat, warum sollte er denn dann eine Geldempfangsvollmacht vorlegen? Soll er die für sich selbst ausstellen? :gruebel:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wenn der RA im Mandantenauftrag hinterlegt hat, warum soll dann nicht dieser die Vollmacht ausstellen können? Wenn der RA nicht im Mandantenauftrag hinterlegt, warum hat er dann seine Stellung als RA betont, er hat dann ja nicht als RA gehandelt, sondern als Privatperson?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielleicht noch zur Zusatzerläuterung. Es handelt sich in meinem Fall um eine Sicherheitsleistung in einem Zivilverfahren. Ich hab die Geldempfangsvollmacht bereits von dem Rechtsanwalt angefordert. Dieser verweist nun darauf, dass sie aus eigenen Mitteln in Vorlage getreten sind.

  • Die Herkunft des Geldes spielt keine Rolle.

    Bei uns wird eine vorgelegte Vollmacht vor folgendem Hintergrund geprüft:

    Mit Hinterlegung geht eingezahltes Geld in das Eigentum des Landes über. Der Auszahlungsanspruch richtet sich daher gegen das Land - es sind keine Gelder einer ggf. existierenden Streitpartei mehr.

    Die eingerichte Vollmacht muss daher zur Empfangnahme von Geldern aus der Staatskasse berechtigen. Die hier vorgelegten Standardvollmachten genügen oft nicht. Meist wird hier ausdrücklich zum Empfang von Kosten und Leistungen der gegnerischen Partei ermächtigt.

  • wenn der Prozessbevollmächtigte versichert, die Sicherheitsleitsleistung aus eigenen Mitteln erbracht zu haben verlange ich keine Geldempfangsvollmacht der Mandantschaft.
    Warum auch?
    Hebegebühren oder sonstige das Vermögen der Mandantschaft schmälernde Aktionen können wohl kaum anfallen.

  • Mir genügt das nicht, weil die Vollmachtsvermutung der ZPO hier nicht greift.

    Im Verwaltungsverfahren ist die Vollmacht auf Verlangen vorzulegen (§ 14 Abs. 1 VwVfG). Bin mir nicht 100% sicher, ob die Norm einschlägig ist - nach Hinweis auf Selbige wurde bis jetzt immer vorgelegt :cool:)

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