Antragsberechtigung bei ersteigertem Grundstück

  • Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:

    1. Grundstück ist mit einem Grundpfandrecht belastet. Nach Angaben der ursprüglichen Grundpfandrechtsgläubigerin wurde das Recht bereits getilgt ("hier bestehen keine Verbindlichkeiten, die LB und der Brief wurden von uns bereits (Ende der 80er Jahre) an den damaligen Eigentümer übersandt").
    2. Der Eigentümer ist verstorben, es gab eine Erbengemeinschaft, eine Veräußerung ist nicht erfolgt.
    3. Das Grundstück wurde zwangsversteigert, wobei das Recht bestehen geblieben ist, und die Ersteher haben jetzt den Antrag auf Aufgebot gestellt.

    Ich bin der Auffassung, dass sie nicht antragsberechtigt sind, da ein Eigentümerrecht entstanden sein dürfte (s.u.). Dieses Eigentümerrecht haben dann die Erben des Eigentümers als Rechtsnachfolger "mitgeerbt", und durch den Eigentumsübergang in der Zwangsversteigerung wurde das Recht wieder zum Fremdrecht, dessen Gläubiger nun die Erben sind.

    Oder habe ich in dem Gedankengang einen Fehler?:gruebel:
    Dass es auf "normalem Wege" (1163 II 1 und 1177 I 1 BGB ?) ein Eigentümerrecht geworden ist, setze ich aufgrund der Aussage der Ursprungsgläubigerin voraus.
    Habe ich evtl. im Zwangsversteigerungsrecht etwas übersehen? Meine Kollegen in der K-Abteilung waren "spontan" der gleichen Ansicht wie ich, aber sicher bin ich nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Malhiermalda (22. Mai 2014 um 13:57)

  • Deine Ansicht ist zutreffend. Anders läge der Fall, wenn die Zahlung/der Verzicht/... erst nach Zuschlag erfolgt wären, so dass der Neueigentümer das Recht erworben hätte.

    (Allerdings könnte der Neueigentümer ggf. den Ausschluss des unbekannten Gläubigers (mit der gesetzlichen Folge des Ausschlusses des Briefs, § 1170 II 2 BGB) beantragen. )

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • [quote='Patweazle','RE: Antragsberechtigung bei ersteigertem Grundstück Ansicht ist zutreffend. Anders läge der Fall, wenn die Zahlung/der Verzicht/... erst nach Zuschlag erfolgt wären, so dass der Neueigentümer das Recht erworben hätte.
    QUOTE]

    Wäre das nicht nur der Fall, wenn eine löschungsfähige Quittung erteilt worden wäre? Aus der Löschungsbewilligung lässt sich doch nicht ersehen, worauf gezahlt wurde. Ich würde Rücksprache mit dem GBA halten, ob die bei einer Vorlage des Briefes und der (evtl.) Zweitlöschungsbewilligung nicht löschen würden. Dann wäre bei mir die Antragsberechtigung gegeben, da der Brief ja durch den Ausschließungsbeschluss ersetzt wird.

  • Deshalb der Hinweis auf den Ausschluss des unbekannten Gläubigers.
    Antragsberechtigt ist derjenige, der "ein Recht aus der Urkunde herleiten kann". Das ist vorliegend also entweder der eingetragene Gläubiger oder der bisherige Eigentümer (=die Erbengemeinschaft), allerdings nicht der Neueigentümer.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf die Grundschuld als forderungsunabhängiges Recht nicht anwendbar. Die Tilgung der Forderung ist auf die Rechtsinhaberschaft somit ohne Belang und für eine Zahlung auf die Grundschuld gibt der Sachverhalt nichts her.

    Die Erben haben kraft Gesamtrechtsnachfolge die gleichen Rechte wie der verstorbene Voreigentümer.

  • Wobei hier nicht ersichtlich ist, ob auf die Forderung oder auf die Grundschuld geleistet wurde. Da die Zahlung auf die Forderung jedoch der Grundsatz ist, könnte sogar nicht einmal ein Eigentümerrecht entstanden worden sein.

    Das Ergebnis bleibt das Gleiche: der jetzige Eigentümer ist nicht berechtigt, den Antrag auf Aufgebot des Grundschuldbriefes zu stellen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ich denke, die Frage, ob alter oder neuer Eigentümer berechtigt ist, ist hier zumindest nicht unumstritten, siehe auch


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…igentumswechsel

    M.E. ist der neue Eigentümer antragsberechtigt, wenn er eine Zweitschrift der Löschungsbewilligung vorlegt. Allerdings würde ich ein e.V. der bisherigen Eigentümer verlangen, dass der Brief nicht auffindbar ist, da ja der Verlust sonst nicht glaubhaft gemacht ist.

  • Hallo Leute,

    von der Entstehung von Eigentümerrechten gehe ich bei Grundschulden regelmäßig auch nicht aus. Für die Antragsberechtigung ist es ja so, dass in diesen Fällen ersteinmal NUR der Rechtsinhaber (=Grundschuldgläubiger) antragsberechtigt ist. In dem er jedoch Grundschuldbrief und Löschungsunterlagen an den damaligen Eigentümer übersandt hat, hat er damit nach anerkannter Rechtsprechung und Praxis die Prozessführungsbefugnis für das Aufgebotsverfahren übertragen. Eigentümer handeln also in solchen Fällen in der Regel im Rahmen gewillkührter Prozessstandschaft.

    Diese geht mit allen anderen Rechten im Wege der Gesamtrechtnachfolge nun mit dem Tod des vormaligen Eigentümers auf die Erben über. Streng genommen werden die Ersteher jetzt nicht antragsberechtigt sein.

    Allerdings würde ich den Antrag nicht unbedingt zurückweisen wollen, denn der Magel könnte noch dadurch geheilt werden, dass die vormaligen Eigentümer die Prozessführungsbefugnis durch Erklärung auf die Ersteher weiter übertragen. Die Erben werden sicherlich kein Interesse an der Antragstellung mehr haben, nach dem das Grundstück veräußert wurde. Hinzu kommt, dass diese bestenfalls eine eigene eidesstattliche Erklärung über eventuelle Verfügungen abgeben. Das könnte damit z.B. verbunden werden.

    So jedenfalls mein Vorschlag.

    Grüße
    ruki

  • Der Magel könnte noch dadurch geheilt werden, dass die vormaligen Eigentümer die Prozessführungsbefugnis durch Erklärung auf die Ersteher weiter übertragen. Die Erben werden sicherlich kein Interesse an der Antragstellung mehr haben, nach dem das Grundstück veräußert wurde. Hinzu kommt, dass diese bestenfalls eine eigene eidesstattliche Erklärung über eventuelle Verfügungen abgeben. Das könnte damit z.B. verbunden werden.

    Das wäre durchaus eine mögliche Methode. Auf eine solche Möglichkeit kann man den Antragsteller, dem man den Mangel ohnehin im Rahmen einer Zwischenverfügung mitteilt, hinweisen. Ob eine solche Erklärung der Erben aber beigebracht werden kann, ist eine andere Frage. Und kann diese nicht beigebracht werden, ist der Antrag mangels Antragsberechtigung im Ergebnis wohl doch zurückzuweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Es ist m.E. die Vorlage der expliziten Erklärung der Voreigentümer nicht erforderlich, wenn durch den neuen Eigentümer und Antragsteller die Erklärung der Vorbesitzer über den Verbleib des Grundschuldbriefes vorgelegt wird. Wird seitens der Vorbesitzer diese Erklärung abgegeben und dem jetzigen Eigentümer übergeben, ist darin meines Erachtens die Ermächtigung zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens zu sehen. Die bisherigen Eigentümer haben, gerade nach einer Zwangsversteigerung, in der Regel kein Interesse mehr an den Grundpfandrechten und deren weiteren Schicksal.

    Wenn ein Eigentümerrecht entstanden wäre, wovon bei Grundschulden in aller Regel nicht auszugehen ist, hätten die Vorbesitzer dies im Rahmen der Versteigerung sicherlich angemeldet.

  • Du sagst so schön, dass die Erben wahrscheinlich kein Interesse an dem Verbleib des Rechtes haben. Das hat für mich aber keinen Ausschlag auf die Antragsberechtigung. Ob jemandem ein Recht zusteht, hängt doch keineswegs davon ab, ob er auch Interesse an diesem Recht hat.

    Zur Eigentümergrundschuld:
    (Dieser Teil war offenbar missverständlich formuliert und wurde zur Vermeidung weiterer überflüssiger Kommentare entfernt.)

    Einmal editiert, zuletzt von Malhiermalda (22. Mai 2014 um 13:54)

  • Die Löschungsbewilligung wird vom eingetragenen Gläubiger erklärt, weil er aufgrund der Abstraktheit der Grundschuld trotz Tilgung der Verbindlichkeiten des Eigentümers in aller Regel - auch nach den üblichen AGB - dinglicher Rechtsinhaber geblieben ist. Wenn in der Übersendung der Löschungsbewilligung (samt Brief) die Abtretung des Rechts zu sehen wäre, wäre die erteilte Löschungsbewilligung mit Eingang der Unterlagen beim Eigentümer wertlos, weil nunmehr der Eigentümer als Berechtigter die Löschung bewilligen müsste.

    Ich denke daher, dass Du hier einem Trugschluss unterliegst und in die Löschungsbewilligung eine Abtretungserklärung hineininterpretierst, die nach Sachlage überhaupt nicht abgegeben wurde und auch nicht abgegeben werden sollte.

  • Ich habe nie behauptet, dass das Schriftstück "Löschungsbewilligung" eine Abtretungserklärung darstellt. Da habe ich auch nichts hineininterpretiert. Aber einer Rechtfertigung bedarf es auch gar nicht, da ich das Problem als gelöst ansehe. Danke an die wenigen Forumsmitglieder, die konstruktiv zur Lösung beizutragen versuchen.

  • Meine Kommentare sind also überflüssig (#11) und tragen nichts konstruktiv zur Lösung bei, obwohl ich die Dinge mit meinem Hinweis in #5 auf den richtigen Lösungsweg geleitet habe?

    Selten eine solche Frechheit erlebt.

    Du bist von Anfang an von einem Eigentümerrecht ausgegangen und das war eben nicht zutreffend.

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