Verfahrenskostenstundung + Masseunzulänglichkeit

  • Folgender Sachverhalt:

    IN Verfahren (Verfahrenskosten gestundet)… Auf dem Anderkonto sind 2500 Euro, Prognose sagt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 2.000,00 voraus.

    Stehe kurz vor Schlussrechnung. Falls jetzt noch Masseverbindlichkeiten entstehen,sagen wir mal in Höhe von EUR 800,00, muss ich das Masseunzulänglichkeit anzeigen, weil mir EUR 300,00 fehlen oder kann ich sagen, dass Verfahrenskostenstundung gegeben ist und somit die auf dem Anderkonto befindlichen EUR 2.500,00 frei für Begleichung von Masseverbindlichkeiten mir zur Verfügung stehen?

  • Folgender Sachverhalt:

    IN Verfahren (Verfahrenskosten gestundet)… Auf dem Anderkonto sind 2500 Euro, Prognose sagt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 2.000,00 voraus.

    Stehe kurz vor Schlussrechnung. Falls jetzt noch Masseverbindlichkeiten entstehen,sagen wir mal in Höhe von EUR 800,00, muss ich das Masseunzulänglichkeit anzeigen, weil mir EUR 300,00 fehlen oder kann ich sagen, dass Verfahrenskostenstundung gegeben ist und somit die auf dem Anderkonto befindlichen EUR 2.500,00 frei für Begleichung von Masseverbindlichkeiten mir zur Verfügung stehen?

    N E I N

    Verfahrensstundung ist immer subsidiär, die Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO zu beachten, sonst gibt es kein Geld aus der Staatskasse.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (30. April 2014 um 15:34) aus folgendem Grund: da fehlte ein i

  • Das hat der BGH auch schon so entschieden: IX ZB 261/08, Beschluss vom 19.11.2009. Die Verfahrenskosten haben immer Vorrang vor Masseverbindlichkeiten, auch bei Stundung.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Folgendes Beispiel:

    Gestundetes IN Verfahren. Außer KFZ keine Vermögenswerte.
    Verwerter verwertet das KFZ für 300 EUR im Auftrag des IV und stellt der Masse eine Rechnung für 50 EUR wegen seiner Dienstleistung in Rechnung. Zusätzlich muss der IV Umsatzsteuer ans FA abführen.

    Laut dem hier Geschriebenen dürte der IV das gar nicht, da die Verfahrenskosten absoluten Vorrang haben.

    Aber das kann doch im Ergebnis nicht sein??

  • Hmm,,,nun gut,,,die Entscheidung des BGH ist klar.

    Muss die MUZ vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer bereits angezeigt werden, damit sich der IV durch nicht Nichtabführung der Steuer ans FA unhaftbar machen kann, oder geht das auch danach?

  • den fall hatten wir schon vor gut 10 jahren: einer Muz Anzeige bedarf es nicht, um die Rangfolge herbeizuführen. Lediglich dann, wenn das FA vollstrecken will.
    In unserem Fall war es sogar so, dass das FA freundlicherweise die UST wieder zurückgespuckt hat, nachdem ich beanstandet habe, dass dieise - schon nach KO glasklarer Rechtslage - nicht hätte geleistet werden dürfen.
    Eines sollte stets klar sein: ein Stundungsverfahren ist an sich ein massearmes (also nicht nur schlicht masseunzulängliches) Verfahren, bei dem nur die Einstellungssperre qua Stundung gegeben ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zur ursprünglichen Frage:
    Ich sage klar nein, wie auch La Flor. Anzeige MUZ hat zu erfolgen. Diese Ausgaben dürfen nicht getätigt werden, da die Kosten nicht gedeckt sind.

    Zum späteren Beispsiel:
    Mir ist die BGH-Rechtsprechung bewußt. In unserer langjährigen Praxis sehen wir das aber nicht so eng. Wenn der IV Ausgaben getätigt hat, die man als Verwertungskosten im weiteren Sinne betrachten kann und die die Höhe des Erlöses für den Gegenstand, um den es geht, nicht erreichen, haben wir das akzeptiert. Ebenso wenn er deswegen MUZ anzeigt.
    Streng sind wir nur dann, wenn der IV Ausgaben getätigt hat, die mit der erfolgreichen Verwertung nichts zu tun haben.

    Die Zahlungen für den Kosten des Verwerters und seine Umsatzsteuer hätte ich daher akzeptiert. Aber auch wenn der IV deswegen MUZ angezeigt hätte.

  • ...

    Wenn der IV Ausgaben getätigt hat, die man als Verwertungskosten im weiteren Sinne betrachten kann und die die Höhe des Erlöses für den Gegenstand, um den es geht, nicht erreichen, haben wir das akzeptiert. ...


    Darf ich nachfragen, ob ich das richtig verstanden habe:

    Es werden Verwertungshandlungen akzeptiert, bei denen die Verwertungskosten höher sind als der Verwertungserlös?


    Mir ist klar, dass man in der Praxis nicht alle BGH-Entscheidungen immer punktgenau umsetzen kann, sondern manchmal auch ein wenig großzügig sein muss. Aber eine Verwertungshandlung wie die von mir zugespitzte hat für die Masse keine positiven, sondern nur einen negativen Effekt. Sie birgt im Übrigen eine gewisse Missbrauchsgefahr in zweierlei Richtungen. Zum einen könnte der Verwalter nachlässig bei der Abschätzung der Verwertungskosten werden, denn er weiß ja, es wird trotzdem aktzeptiert, also verwertet er möglicherweise wild drauf los, ohne sich Gedanken über die Wirtschaftlichkeit zu machen. Zum anderen werden so letztlich die Verwerter auf Kosten der Massegläubiger (von den Insolvenzgläubigern ganz zu schweigen) alimentiert.
    Das ist ja auch nicht Sinn des Insolvenzverfahrens, es soll eben nicht die Verwertung aller Gegenstände um jeden Preis erfolgen, sondern vorrangig eine geordnete Abwicklung einer Überschuldung zur möglichst quotalen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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