österreichischer Titel

  • Hallo,
    ich habe erstmals einen Pfüb aufgrund eines österreichischen Titels zu erlassen und bin völlig unsicher, was ich mir da vorlegen lassen muss.

    Die Gläubigerseite hat eine "elektronische Ausfertigung" eines Beschlusses und eines Urteils (vom Sep. 2013) nebst Bescheinigung nach Art. 54, 58 EugVVO vorgelegt.

    Die Bescheinigungen sind mit den Titeln nicht verbunden, es existieren weder Klause noch Zustellvermerke.

    Muss ich den Gläubiger auf § 722 verweisen?? Diese Bescheinigungen allein reichen doch nicht, oder?

    Hoffentlich gibt es da Experten unter euch, die Rat wissen??

  • In Altfällen werden ausl. Entscheidungen/ausl. Vergleiche, die in den anderen EU-Mitgliedstaaten zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch im Inland anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung im Inland (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem österreichischen Urteil im Inland ist erst möglich, nachdem das inl. Landgericht erklärt hat, dass die österreichische Entscheidung im Inland vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung im Inland folgende Unterlagen:
    vollstr. Ausfertigung des österreichischen Urteils -ggfs. mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk,
    eine Bescheinigung des österreichischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    die Vollstreckungsbarerklärung des österreichischen Urteils durch das inl. Landgericht mit Zustellungsbescheinigung.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/3/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf


    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die im Vollstreckbarerklärungsverfahren gegenüber dem inl. Landgericht vorzulegenden Unterlagen:

    (vollstr.) Ausfertigung des österreichischen Urteils - ggfs. mit Zustellungsvermerk und Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des österreichischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001.

    PS:
    Für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Zeugnis des zuständigen inl. Landgerichts über die Zulässigkeit der uneingeschränkten Zwangsvollstreckung erforderlich;
    ansonsten kann nur der Pfändungsbeschluss erlassen werden,
    Art. 47 III EuGVO i. V. m. §§ 18, 23 AVAG.

    7 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 12:10)

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