Hallo,
ich habe erstmals einen Pfüb aufgrund eines österreichischen Titels zu erlassen und bin völlig unsicher, was ich mir da vorlegen lassen muss.
Die Gläubigerseite hat eine "elektronische Ausfertigung" eines Beschlusses und eines Urteils (vom Sep. 2013) nebst Bescheinigung nach Art. 54, 58 EugVVO vorgelegt.
Die Bescheinigungen sind mit den Titeln nicht verbunden, es existieren weder Klause noch Zustellvermerke.
Muss ich den Gläubiger auf § 722 verweisen?? Diese Bescheinigungen allein reichen doch nicht, oder?
Hoffentlich gibt es da Experten unter euch, die Rat wissen??