§ 788 II ZPO Festsetzung - Anrechnung von Teilzahlungen

  • Hallo Leute,

    habe hier einen Festsetzungsantrag im Rahmen des § 788 II ZPO auf dem Tisch. Die dort geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten sind nicht zu beanstanden. Jedoch sind diese infolge Teilzahlungen unter Anwendung von § 367 BGB bereits getilgt, so dass lediglich noch einen Teil der Hauptforderung offen ist. Dies geht sogar aus einer Forderungsaufstellung eines begefügten PfÜbs hervor.

    Nun habe ich bereits gegenüber der Antragstellerseite meine Bedenken hinisichtlich einer Festsetzung mitgeteilt und hier das fehlende Rechtsschutzbedürfnis angeführt.
    Diese kontert jetzt und bestreitet eine Anrechnung des § 367 BGB und will mir klarmachen, dass der Schuldner letztendlich nur auf die Haupforderung gezahlt hat.

    Dem ist meines Erachtens nicht zu folgen. Die Kosten sind durch die Teilzahlungen getilgt.

    Nun sind mir jedoch grundsätzliche Bedenken dahingehend gekommen, dass es womöglich hierfür gar keine Überprüfungspflicht (Richtung materiell-rechtlicher Art) gibt.

    Was meint ihr insgesamt hierzu?

  • Soweit die Zahlung des Schuldners auf eine Forderung angerechnet wurde, ist diese erloschen.

    Grundsätzlich interessiert mich dies im Festsetzungsverfahren nicht, wenn ich jedoch aus den eingereichten Vollstreckungsunterlagen (z.B. Forderungsaufstellung eines PfÜBs) feststelle, dass die Zahlungen bereits auf Kosten und Zinsen angerechnet wurden, kann der Gl. sich m.E. später nicht umentscheiden und nunmehr meinen, dass er die Zahlung auf die Hauptforderung angerechnet habe....

    Insoweit teile ich deine Bedenken.

  • Hallo,

    Zitat


    [..] Was meint ihr insgesamt hierzu?

    woher weisst du, dass der Schuldner nicht von seinem Leistungsbestimmungsrecht (vgl. § 366 Abs. 2 und § 367 Abs. 2 BGB) Gebrauch gemacht hat und der Gläubiger die Verrechnung in der Forderungsaufstellung zum PfüB nur aus Versehen falsch verrechnet hat?

    Nach h.M. sind - um das Festsetzungsverfahren nicht mit derartigen Fragen zu belasten - materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden nicht im Verfahren nach § 788 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO sondern nur mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (Vgl. MünchKomm-Schmidt/Brinkmann § 788 ZPO Rn. 37; BeckOK-Preuß § 788 ZPO Rn. 39).

    Zitat

    Soweit die Zahlung des Schuldners auf eine Forderung angerechnet wurde, ist diese erloschen.

    Die Leitstungsbestimmung ist aber vom Schuldner zu treffen; wenn der Gläubiger fehlerhaft in einer Forderungsaufstellung angerechnet hat, bindet dies Schuldner bzw. Gläubiger nicht.

    Gruß
    Peter

  • Sehe ich wie # 3.

  • Wenn der Gläubiger selbst seine eigene - und grundsätzlich gem. § 367 BGB auch zutreffende - Zahlungsverrechnung im Forderungskonto des früheren PfÜb's - wonach es gar keine festzusetzenden ZV-Kosten mehr gäbe - nunmehr als falsch dargestellt verstanden wissen möchte, würde ich ihn der Klarheit wegen um ein aktuelles Forderungskonto bitten, aus dem sich nach den modifizierten Zahlungsverrechnungen ergibt, dass jetzt doch noch - und entgegen seines früher erwirkten PfÜb's - ZV-Kosten offen und festsetzbar sind.

    Soll mir dann recht sein.

    Den sämtlichen Gläubiger-Gericht-Schriftverkehr würde ich allerdings zwingend dem Schuldner im Rahmen seiner Anhörung zum jetzigen Festsetzungsantrag mit übersenden, um den Schuldner die eigene Prüfung zu einer ggf. in Frage kommenden 767er-Klage zu eröffnen.

  • Sehe ich wie # 3.

    Ich auch. Der Kf-Rechtspfleger soll nicht im BGB rumlesen. Der eine begeistert sich für Par. 367, der andere für Par. 812 (letzteres leider schon erlebt)

  • Sehe ich wie # 3.

    Ich auch. Der Kf-Rechtspfleger soll nicht im BGB rumlesen. Der eine begeistert sich für Par. 367, der andere für Par. 812 (letzteres leider schon erlebt)

    Grundsätzlich bin ich systematisch durchaus mit euch.

    Wenn ich aber zwanglos aus einem früheren Forderungskonto sehe, dass nach Zahlungsverrechnungen nichts mehr an ZV-Kosten da war, die nunmehr gleichwohl zur Festsetzung gestellt werden, möge das Forderungskonto bitte modifiziert mit anderweitiger Verrechnung - wie auch immer und ist mir dann Jacke - dem Festsetzungsantrag beigefügt werden.

    Diese plötzlich gewandelte, andere Verrechnungsart würde ich als VG auch keineswegs in Frage stellen.

    Aber dem Schuldner sollte an dieser Stelle fairerweise zumindest eine entsprechend deutliche Kenntnisnahme und ggf. eigene Handlungsweise eröffnet werden.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (2. Mai 2014 um 20:12)

  • Sehe ich wie # 3.

    Ich auch. Der Kf-Rechtspfleger soll nicht im BGB rumlesen. Der eine begeistert sich für Par. 367, der andere für Par. 812 (letzteres leider schon erlebt)


    Wer liest denn im BGB ?

    Ich lese nur - prüfungsnotgedrungen - in den, seinen eigenen Festsetzungsantrag nachweisenden Kostenbelegen des Gläubigers, womit er mancher Orts tatsächlich nachweist, dass zum Festsetzen gar nichts mehr da ist, boah ...:eek:

    :D

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