Hallo Leute,
habe hier einen Festsetzungsantrag im Rahmen des § 788 II ZPO auf dem Tisch. Die dort geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten sind nicht zu beanstanden. Jedoch sind diese infolge Teilzahlungen unter Anwendung von § 367 BGB bereits getilgt, so dass lediglich noch einen Teil der Hauptforderung offen ist. Dies geht sogar aus einer Forderungsaufstellung eines begefügten PfÜbs hervor.
Nun habe ich bereits gegenüber der Antragstellerseite meine Bedenken hinisichtlich einer Festsetzung mitgeteilt und hier das fehlende Rechtsschutzbedürfnis angeführt.
Diese kontert jetzt und bestreitet eine Anrechnung des § 367 BGB und will mir klarmachen, dass der Schuldner letztendlich nur auf die Haupforderung gezahlt hat.
Dem ist meines Erachtens nicht zu folgen. Die Kosten sind durch die Teilzahlungen getilgt.
Nun sind mir jedoch grundsätzliche Bedenken dahingehend gekommen, dass es womöglich hierfür gar keine Überprüfungspflicht (Richtung materiell-rechtlicher Art) gibt.
Was meint ihr insgesamt hierzu?