Immissionsduldung contra Gesundheitsgefahr

  • Wenn hier im ländlichen Bereich Bauplätze von der Gemeinde erschlossen und verkauft werden, lassen die Gemeinden meist ein Immissionsduldungsrecht eintragen, womit verhindert werden soll, dass sich die künftigen Hausbewohner gegen Immssionen der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe wehren.

    Das ist hier seit etlichen Jahren gängige Praxis quer durch alle Gemarkungen.

    Nun fragte kürzlich ein Gemeindevertreter an, ob diese Rechte weiterhin eingetragen werden können.
    Er hätte von einem obergerichtlichen Urteil "gehört", nachdem ein genereller Verzicht auf die Immissionsabwehr dann nichtig sei, wenn die Immissionen evtl. gesundheitsgefährend sein könnten.
    Leider waren dem Gemeindevertreter aber weder das Gericht noch das ungefähre Datum der Entscheidung bekannt. Er hatte diese "Kenntnis" auch nur vom Hörensagen und wollte daher wissen, wie wir zu dem Thema stehen.

    Hier ist bislang niemandem dazu etwas bekannt und meine Recherche in den einschlägigen Datenbanken brachte keinen Treffer.

    Daher meine Frage in die Runde, ob vielleicht eine(r) von Euch etwas zu der Problematik beisteuern kann und evtl. sogar mit Entscheidungen dienen kann?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich schiebe meine Anfrage mal wieder hoch...

    Ulf

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  • Er hätte von einem obergerichtlichen Urteil "gehört", nachdem ein genereller Verzicht auf die Immissionsabwehr dann nichtig sei, wenn die Immissionen evtl. gesundheitsgefährend sein könnten.

    Finde nur das Gegenteil davon (aus BayObLG NJW-RR 2004, 1460):

    "Unter dem im zivilen Nachbarrecht gebräuchlichen Begriff der Einwirkungen (vgl. § 906 BGB) fallen ohne Beschränkung auf unwägbare Stoffe alle grenzüberschreitenden Immissionen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind (BGHZ 117, 110 = NJW 1992, 1389) und denen gesundheits- oder sachschädigende Wirkung zukommen kann (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdnr. 5; s. auch § § 3 Abs. II BImSchG)." und "Ein umfassender Verzicht auf die Ausübung von Rechten wahrt den Bestimmtheitsgrundsatz."


  • Ja, danke. Die Entscheidung hatte ich auch schon bei beck-online gefunden. Ansonsten noch viel Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bzgl. immisionsduldung aber darunter nichts, was die obige Frage der Gemeinde beträfe.

    Ulf

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  • Da hier scheinbar auch niemand diese angebliche Entscheidung kennt oder zumindest irgendwo schon mal davon gehört hat, gehe ich mal davon aus, dass es sich um ein Missverständnis handelt und es eine solche Entscheidung nicht gibt - zumindest nicht von einem Obergericht.

    Ulf

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  • Also eine Anlage, die irgendwas über irgendwelchen Grenzwerten ausstößt darf nicht (von wem auch immer) genehmigt werden, auch wenn der Nachbar es erlaubt hätte.
    Erscheint eigentlich klar.

  • Ja gut, das betrifft aber ja nur den öffentlich-rechtlichen Aspekt und nicht die praivatrechtlichen Absprachen zwischen Eigentümer und Betreiber/Berechtigtem.

    Ulf

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  • So ist es.
    Überschreitung der Grenzwerte = keine Genehmigung, auch wenn der Nachbar zustimmt, da öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind.
    Mit der Frage, ob ein Nachbar eine nach öffentlichem Recht genehmigungsfähige, oder bereits genehmigte, oder eine öffentlich-rechtlich dem Bestandsschutz unterliegende Anlage aufgrund bürgerlich-rechtlicher Ansprüche (insb. §§ 906, 1004 BGB) stillegen lassen kann, hat das nichts zu tun. Und auf diese Ansprüche kann der Nachbar erstens verzichten, und zweitens kann der Verzicht durch Eintragung der Duldungsdienstbarkeit dinglich gesichert werden.

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