Freistellung im Disziplinarverfahren

  • Es wurde bislang also keine passende Vorschrift gefunden?
    Analoge Anwendung res. Hinbiegen von was auch immer geht auch nicht?

    Warum kann man ihm/ihr nicht einfach kulanterweise unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Grosszügigkeit ein wenig Zeit freigeben und bei dem Gespräch mit dem Anwalt mag dieser auch eine entsprechende “Freistellungs-Vorschrift“ finden, oder es bleibt bei dieser einmaligen kurzen Freistellung?

    Nachahmer dürften kaum in Scharen kommen, da ein Disziplinarverfahren zum Glück die Ausnahme darstellen sollte, oder?

    So könnte die Verwaltung doppelt Grösse zeigen.
    Auch mal schön.

  • Meiner Meinung nach sollte man zwei verschiedene Sachen trennen:

    - Hat der Beamte einen Anspruch, während der üblichen Dienstzeiten einen Rechtsanwalt aufzusuchen um sich im Disziplinarverfahren angemessen vertreten zu lassen? Würde ich uneingeschränkt bejahen.

    - Ist diese Abwesenheit des Beamten während der üblichen Dienstzeiten von seiner Arbeitszeit abzuziehen (= Dienstgang, Freistellung oder wie auch immer) oder muss er sie sich von seiner Freizeit abziehen lassen? M.E. letzteres. Mit henry gehe ich dann konform, dass für solcherart aufgewendete Freizeit ein potentieller Schadensersatzanspruch entstehen kann - dessen Schadenshöhe sehr schwer darzulegen sein wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mit henry gehe ich dann konform, dass für solcherart aufgewendete Freizeit ein potentieller Schadensersatzanspruch entstehen kann - dessen Schadenshöhe sehr schwer darzulegen sein wird.

    Ich denke, wenn bei für den Beamten günstigen Ausgang des Verfahrens ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht wird, wäre es unter finanziellen Gesichtspunkten nicht wirklich interessant, auf einem Auszahlen der Stunden zu beharren. Es wird ja nur eine geringe Stundenzahl im Raum stehen. Alternativ kann auch eine entsprechende Gutschrift auf dem Arbeits-/Gleitzeitkonto vorgenommen werden. Dann wird halt erforderlichenfalls eine Bestätigung des Rechtsanwalts vorgelegt, wann wie lange die Angelegenheit erörtert wurde, Fahrzeiten addieren, fertig.

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