Wann geht Zwangsgeld?

  • Hallo,
    Betreuer hat das Vermögensverzeichnis abgegeben. Soweit - sogut. Hierbei sollten Rentennachweise beigebracht werden. Dieses ist bis heute nicht geschehen (2 Monate und mehrere Erinnerungen später).
    Kann ich hier auch Zwangsgeld zum Einfordern der Rentenbescheide androhen?
    :confused:

  • Hm, mit ein bißchen Übung kann das Zwangsgeld vielleicht mit einem Jahr laufen ... :cool: :teufel:

    Hast Du den ein oder anderen Kommentar schon mal gewälzt?
    Ich würde bei lediglich fehlenden Rentenbescheiden (die ja nur alle zwei Jahre ausgestellt werden, ggfs. reicht ja auch erstmal ein Kontoauszug) mal beim Betreuer anrufen, bevor ich wegen diesem Spatz gleich die Kanone hole.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Mit Zwangsgeld habe ich eigentlich nie gearbeitet, weil das keine Grundlage für eine vernünftige Zusammenarbeit ist und am Ende sowieso nicht wirklich was bringt.
    Ich würde hier den Betreuer zu einem festgelegten zeitnahen Termin einbestellen und mal mit ihm sprechen. Da kann er den Bescheid und sonst fehlende Unterlagen gleich mitbringen bzw. er kann dir erklären, warum er die Unterlagen bisher nicht eingereicht hat. Entweder es gibt eine guten Grund dafür, da kann man das Problem gemeinsam lösen oder es stellt sich heraus, dass er einfach faul ist, dann solltet ihr besprechen, ob er vielleicht überhaupt keine Lust auf das Betreueramt hat und besser ein anderer Betreuer bestellt werden sollte.
    In der Regel läuft es nach solchen Gesprächen.

  • Zwangsgeld ist möglich, auch bei Nichteinreichung von Rentenbescheiden.
    1839 BGB ist verletzt, somit kann Zwangsgeld gemäß 35 FamFG angedroht und festgesetzt werden.

    Ich persönlich muss sagen, dass ich es nicht einsehe, den Betreuern hinterherzulaufen oder anzurufen und Termine zu vereinbaren.
    Denen wird klar mitgeteilt, was noch fehlt, dann paar Mal erinnert.
    Wer es als Betreuer dann nicht schafft, Fristverlängerung zu beantragen oder anzurufen, sondern sich gar nicht zu melden oder irgendwie zu reagieren, dem kann man durchaus mal Zwangsgeld festsetzen.

  • Zitat

    Ich persönlich muss sagen, dass ich es nicht einsehe, den Betreuern hinterherzulaufen oder anzurufen und Termine zu vereinbaren.
    Denen wird klar mitgeteilt, was noch fehlt, dann paar Mal erinnert.
    Wer es als Betreuer dann nicht schafft, Fristverlängerung zu beantragen oder anzurufen, sondern sich gar nicht zu melden oder irgendwie zu reagieren, dem kann man durchaus mal Zwangsgeld festsetzen.

    Gerade bei Berufsbetreuern setze ich das eigentlich voraus.
    Es kommt auf den Betreuer und den Sachverhalt an. Ist der Betreuer spröde mit Infos und kommt immer wieder nur auf Aufforderung seinen Pflichten nach, werde ich bissig und werfe mit Zwangsgeld. Hilft meist.

    Bei ehrenamtlichen Betreuern unterscheide ich zwischen denen, die zur Familie gehören und die man etwas durch die Betreuung tragen muss und jenen, die drei, vier, acht Fälle haben und nicht aus'm Quark kommen.

    Grds. allerdings würde ich vorliegend den Rentenbescheiden nur dann hinterherlaufen, wenn ich auch keine Kontobelege habe, aus denen ich das sehen kann. Ansonsten will ich die Dinger spätestens bei der Rechnungslegung haben.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Eine (formelle) Androhung des Zwangsgeldes vor dessen Festsetzung ist wohl in Zeiten des FamFG (anders als noch zu Zeiten des FGG) nicht mehr erforderlich (§ 35 FamFG, wobei aber § 35 Absatz 2 FamFG zu beachten ist).

    Problem bei Zwangsgeldfestsetzung generell:
    Das Zwangsgeld ist als "Beugemittel" dann, wenn der Betreuer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, zurückzuerstatten. :mad: Allein die Festsetzungsgebühr nach Ziffer 17006 KV GNotKG verbleibt beim Betreuer (nicht beim Betroffenen). :)

    Ansonsten bleibt bei Hartnäckigkeit des Betreuers -unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit-:
    Verfahren zur Entlassung einleiten und ggf. diesen Betreuer künftig nicht mehr bestellen.

  • Ich bezweifle stark, dass vereinnahmte Zwangsgelder bei späterem Erfüllen der Pflicht erstattet werden müssen. Noch nicht vereinnahmte Zwangsgeldfestsetzungen müssen aufgehoben werden, mehr nicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich bezweifle stark, dass vereinnahmte Zwangsgelder bei späterem Erfüllen der Pflicht erstattet werden müssen. Noch nicht vereinnahmte Zwangsgeldfestsetzungen müssen aufgehoben werden, mehr nicht.


    Hab das so im Kopf und wurde wohl auch schon im Forum unter "Rückzahlung Zwangsgeld, § 35 FamFG?" so abgehandelt.

  • Auch ich bezweifle stark, dass vereinnahmte Zwangsgelder wieder zurückerstattet werden müssen. So n Quatsch.
    Stimme Exec voll zu.
    Und wo steht bitte, dass ich nicht vorher "androhen" muss? :confused:

    § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG,
    allerdings muss die gerichtliche Anordnung, hier also bereits die Anforderung des Jahresberichts den Hinweis gem. § 35 Abs. 2 FamFG enthalten.


    Die Rückerstattung des Zwangsgeldes ergibt sich m.E. schon ganz selbstverständlich aus dem reinen Beugecharakter der Maßnahme.
    Strafcharakter haben dann eben die Kosten. *gg*

    Einmal editiert, zuletzt von leviathan (7. Mai 2014 um 13:02) aus folgendem Grund: Klarstellung! :-)

  • Wer gezahlte Zwangsgelder erstattet hat den Beugecharakter von Zwangsmitteln nicht verstanden. Und das Kosten Strafcharakter haben sollen - ui, ui, ui, ui... :eek:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Darüber könnte man meinetwegen streiten.
    Allerdings geht die Rechtsprechung zu dem Thema, die die Suchfunktionen zu dem Thema ausspucken eher in die Richtung, Beschluss betreffend Zwangsgeld aufheben (den Kostenausspruch nicht) und damit den Weg § 812 BGB gegen die StaKa eröffnen. Auch wenn das ganze noch FGG betrifft erscheint es doch passend.
    Sind ja schließlich keine Ordnungsmittel.

  • Ich bin der Meinung, dass sich mit Einführung des FamFG daran nichts geändert hat.

    Und Zwangsgelder haben im Gegensatz zum Ordnungsgeld keinen Strafcharakter. Sie sollen lediglich der Durchsetzung einer Verpflichtung dienen.


    Zusatz: leviathan war schneller :)

  • Wer gezahlte Zwangsgelder erstattet hat den Beugecharakter von Zwangsmitteln nicht verstanden.


    Das würde ich nicht so sehen.

    Grundsätzlich muss der Betreuer das Zwangsgeld erst einmal zahlen, wenn er keine Zwangsvollstreckung in Kauf nehmen möchte. Wenn dann die Androhung des nächsten (höheren) Zwangsgeldes dazu führt, dass er der gerichtlichen Aufforderung nachkommt, könnte man durchaus an eine Rückzahlung denken. Ein Zwangsgeld ist eben Beugemittel und keine Strafe.

    In der hiesigen Praxis hatte ich allerdings das Problem so noch nicht. Hier erfüllt nach Verhängung von Zwangsgeld eigentlich kein Betreuer die zugrundeliegende gerichtliche Aufforderung.
    Es gibt viele Betreuer, die z. B. die Schlussrechnung nicht einreichen (wollen/können), obwohl eine Vollstreckung des Zwangsgeldes versucht wird (meist ergebnislos). Aber es gibt durchaus auch welche, die das Zwangsgeld zahlen und dennoch die SRL nicht erstellen.


    Wenn es solche Probleme bereits während der laufenden Betreuung gibt, sollte lieber früher als später ein Betreuerwechsel erwogen werden.


    @ beldel

    Es stimmt schon, dass das Zwangsgeld meist nicht viel bringt. Andererseits kann ich es mir zeitmäßig nicht leisten, die Betreuer nach der 2. oder 3. Mahnung alle einladen und zu befragen, weshalb diese denn auf meine Schreiben nicht antworten. Einsehen würde ich ebenfalls nicht wirklich.

  • Klar, das Zwangsgeld ist nur Beugemittel, daher erfolgt auch die Aufhebung, wenn die fehlenden Unterlagen eingereicht werden.
    Sobald aber Zwangsgeld bezahlt ist, vollstreckt oder gepfändet ist, dann zahle ich doch vereinnahmte Gelder nicht wieder aus. Gab´s da nicht mal n Grundsatz: "Einmal in der Staatskasse, nicht wieder auszahlen?"
    Einig sind wir uns- Kosten hat der Zwangsgeldsschuldner immer zu zahlen. (Sobald einmal festgesetzt ist)

  • Wie man's nun handhaben will, ist im Prinzip egal, nur eine Frage der Zeit bis da aktuelle Rechtsprechung kommt.

    Wenn man's behalten will meine ich darf man den Beschluss allerdings nicht aufheben.

  • Nein, wenn ich das Geld einmal habe, dann hebe ich den Beschluss auch nicht auf. Dann ist der Beschluss (für mich befriedigend) erledigt :daumenrau
    Ich hebe nur auf, wenn die fehlenden Unterlagen während der Rechtsmittelfrist nachgereicht werden, und noch nicht gezahlt ist.

  • Ich setze meine Zwangsgelder in der Regel etwas hoch an, so dass der Betreuer im Falle des Einzugs durch die Landesoberkasse wohl damit rechnet, dass er das Geld nicht wieder sieht.

    Wenn aber die Zwangsgeldanordnung raus ist, handeln meine Betreuer eigentlich ganz fix. Ich glaube, dass bisher noch kein Betreuer das angeordnete Zwangsgeld bezahlt hat, so dass sich hier die Frage der Rückerstattung hier noch nie gestellt hat. Wir heben dann den Anordnungsbeschluss auf. Allerdings ziehen wir die Gebühr für die Festsetzung der Zwangsgelds stets ein, ggf. über die Landesoberkasse.

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