Übernahme/ Problem mit Betreuervergütung

  • Liebe Kollegen,
    ich habe einen sehr komplizierten Fall auf den Tisch bekommen und bräuchte dringend Rat von euch:daumenrau

    Folgender Sachverhalt: Das Betreuungsverfahren lief an einem anderen Amtsgericht. Hier war unter anderem auch ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eingesetzt.
    Dieser beantragte eine Vergütung wie folgt:
    tatsächliche Stundenanzahl mal 44,00 Euro plus Umsatzsteuer nach 7008 RVG (aus Gründen des Datenschutz nenne ich den Betrag nicht, er war auf jeden Fall richtig hoch)
    Der Betrag wurde per Beschluss gemäß §§ 4,5 (laut Tenor) festgesetzt. Die Staatskasse wurde nicht beteiligt.
    So weit, so gut. Meiner Meinung nach ist das ganze schon nicht zulässig, da eine Abrechnung nach tatsächlicher Stundenzahl mal 44,00 Euro plus Umsatzsteuer nach RVG gesetzlich überhaupt nicht möglich ist. Dazu aber später mehr.
    Die Akte wurde bei der örtlichen Geschäftsprüfung durch zuständigen Bezirksrevisor geprüft, und ihr werdet es nicht glauben, dieser hatte dagegen keine Beanstandungen und ist auf die Auszahlung der Vergütung nicht eingegangen.
    Der Betroffene wohnt nun mittlerweile im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts und das Verfahren sollte hierher abgegeben werden. Ich habe die Übernahme geprüft und abgelehnt, da meines Erachtens die Vergütungssituation nochmals zu klären ist. Ich bin hierauf ausführlich darauf eingegangen, dass m.E. hier grob fahrlässig gegen das Gesetz verstoßen wurde und Schadensersatzansprüche der Staatskasse im Raume stehen.
    Unser Richter sah das genauso. Ich habe die Akte auch über den Präsidenten im Hause laufen gelassen, der das auch so gesehen hat wie ich.
    Das Betreuungsgericht dort nahm Stellung dazu, ist aber auf die Frage der m.E. falschen Auszahlung nicht eingegangen, sodass wir bei der erneuten Übernahmeprüfung aus den gleichen Gründen die Übernahme abgelehnt haben.
    Jetzt habe ich 3 Monate nichts mehr gehört, und bekomme die Akte nun mit einem Abgabebeschluss auf dem Tisch.
    Das dortige Betreuungsgericht hat nochmals den dort zuständigen Bezirksrevisor um Stellungnahme gebeten. In dieser heißt es, dass Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche geprüft wurden als damals die örtliche Geschäftsprüfung vorgenommen wurde. Jedoch wurde auf Einlegung einer Beschwerde mangels Erfolgsaussicht verzichtet, da es obergerichtliche Entscheidung dazu gibt. Der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer konnte den Mangel des Beschlusses nicht kennen und genießt daher Vertrauensschutz. Die Sache sei abschließend geprüft.

    Ich sehe das ganze immer noch anders und weiß nicht, was man nun tun kann.

    Daher meine Fragen:
    1. Wie seht ihr das? War die Abrechnung falsch? Hat das dortige Betreuungsgericht grob fahrlässig gehandelt und gegen das Gesetz verstoßen?
    2. Ist die Meinung des Bezirksrevisors korrekt?
    3. Muss ich das Verfahren übernehmen oder ist die m.E. ungeklärte Vergütungssituation ein Grund, die Übernahme weiter abzulehnen? (dann muss Obergericht entscheiden)
    4. Wenn ich das Verfahren übernehme, dann möchte ich dem ganzen unbedingt nachgehen. Welche Schritte kann und muss ich hier einleiten, um evtl. Schadensersatz- und Rückgriffsansprüche durchzusetzen?

    Ich hoffe, ich habe euch nicht erschlagen und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen
    Vielen Dank im Voraus und LG

  • Ich denke, das abgebende Gericht hat im Sinne der §§ 4, 273 FamFG alle Entscheidungen getroffen, die vor Abgabe des Verfahrens zu treffen sind. Liegen die übrigen Abgabevoraussetzungen für, muss wohl übernommen werden. Ansonsten müsste -unter entsprechender Begründung- die Entscheidung des gemeinsamen Obergerichts zur Frage der Übernahmeverpflichtung eingeholt werden (§ 5 FamFG).

    Zur Frage, was das übernehmende Gericht in Sachen "Schadenersatz" zu veranlassen hat:
    Ich würde nach Übernahme des Verfahrens "meinem" Bezirksrevisor zur Prüfung und ggf. Anweisung, wie ich aus der Sicht der Staatskasse verfahren soll, vorlegen. Das Problem dürfte darin liegen, dass der Beschluss des abgebenden Betreungsgericht wohl nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar sein dürfte. Evtl. könnten Gründe für eine Abänderung des Beschlusses -wegen Unrichtigkeiten- bestehen.

  • Gibt es in dem Verfahren offene Anträge, die noch nicht bearbeitet sind?
    Wurde Bewertet, gibt es einen Kostenvermerk?


    Ich sehe keinen Grund die Übernahme zu verweigern.


    Hier wurde eine Vergütung aus der Staatskasse bezahlt, tatsächliche Stunden nebst Steuer?
    Das ist doch bitteschön das Problem des Bezirksrevisors, der immerhin davon wusste und die Angelegenheit geprüft hat.
    Außerdem gibt es durchaus Konstellationen, die diese Vergütung nach sich ziehen können, wer weiß, wer weiß....
    Nachdem es einen Beschluss gibt, dürfte der nach dem ganzen Hin- und Her vermutlich rechtskräftig sein, dann iss eh rum.


    Führ das Verfahren einfach "richtig" weiter und weise ggf. den nächsten Vergütungsantrag zurück.


    Ist es denn ein Nachbar-AG, ist es überhaupt dasselbe Bundesland? Falls nicht, dann ist es nichtmal dieselbe StaKa.

  • Wenn die "damalige" Staatskasse - mangels Zustellung des vergütungsbeschlusses - nicht beteiligt war, könnte die "jetzige" Staatskasse doch noch ( rechtzeitig ) Beschwerde einlegen !
    Eine Beteiligung nach FamFG im Wege der Geschäftsprüfung sehe ich nicht .

  • Vielen Dank schonmal für eure Gedanken.
    Also sonst ist m.E. alles erledigt.
    Es ist dasselbe Bundesland.
    Ich denke, ich werde das Verfahren übernehmen, und dann "meinem" Bezirksrevisor vorlegen. Was meint ihr?

  • Ich würde wohl vorlegen.

    Halte uns bitte mal auf dem Laufenden, wie du dich entschieden hast bzw. was dabei rumgekommen ist.


    zur Problematik der Abgabe:

    Ein Abgabebeschluss ist bindend für das übernehmende Gericht. Da kannst du dir nicht mehr überlegen, ob die Akte vielleicht doch nicht übernommen werden sollte.


    zu deinen Fragen:

    1. Festsetzung scheint falsch zu sein.

    2. Dazu müsste man die Stellungnahme des Revisors kennen, um festzustellen, ob er zu recht die Vergütung nicht beanstandet hat.

    3. Ablehnung der Übernahme kommt nicht in Betracht, s. o.

    4. Es bleibt nur die Vorlage an den Bezirksrevisor, damit dieser ggf. Rechtsmittel einlegen und eine teilweise Rückforderung vom Betreuer erfolgen kann.

  • Momentaner Sachstand:
    Die Akte ist hierher übernommen (Richter und ich waren einverstanden bzw. mussten einverstanden sein:daumenrun)
    Ich habe gerade meine Verfügung vorbereitet um es "meinem" Bezirksrevisor zur Stellungnahme vorzulegen.

    weiterer Bericht folgt.

    Danke für eure Hilfe

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