Einschränkung Titel

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal wieder eure Hilfe.

    Ich bin unter anderem zuständig für die Klaueln in Verwahrsachen.

    Nun wir mir folgender Antrag vorgelegt:
    "... wir überreichen anbei die vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde Ur. Nr.. vom... des verstorbenden Notars ... mit der Bitte die Vollstreckungsklausel auf den Betrag X einzuschränken.
    Begründung:
    Aufgrund der Abtretung eines nachrangigen Teilbetrages in Höhe von Y ist die Einschränkung auf enen Betrag von X nebst Zinsen notwenig. Die Kopie des entsprechenden Grundbuchauszuges haben wir beigefügt."

    Die Abtretung ist im Grundbuch eingetragen. In der Grundakte befindet sich auch die entsprechende Abtretungserklärung.

    So, nun meine Fragen:
    1) Kann ich die vollstreckbare Ausfertigung einschränken ohne eine Teilausfertigung für den abgetretenen Betrag zu erteilen?
    2) Muss ich auch in diesem Fall den Eigentümer/Schuldner anhören?

    Vielen Dank schon mal

  • Eine Titelteilung ist hier nicht beantragt von daher hat m.E. nur die entsprechende Einschränkung des Titels zu erfolgen.

    Hinsichtlich der Anhörung sehe ich kein Problem darin den Schuldner anzuhören.

  • Würde bisherige Klausel einziehen und eine neue, auf den beim ASt verbleibenden Restbetrag eingeschränkte Klausel erteilen. Anhörung mE nicht erforderlich.

  • Was sich aus dem SV noch nicht ergibt:
    Wer hat denn den Antrag gestellt? Der Titelgläubiger? Der Schuldner? Der Neugläubiger?

    Sollte es der Titelgläubiger gewesen sein, halte ich eine Titeleinschränkung für möglich, aber nicht zwingend notwendig. Eine Anhörung kann erfolgen, würde ich vorliegend jedoch von absehen.

    In allen anderen Fällen würde ich die Titeleinschränkung nicht ohne Weiteres mitmachen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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