Genehmigung zur Aufgabe der Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall vorliegen:
    für den Betroffenen wurde ein Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" bestellt.
    Der Betroffene bewohnt eine Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft der Stadt.
    Der Betreuer beantragt nun die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung. Seiner Ansicht nach, ist der Betroffene nicht mehr in der Lage einen eigenen Haushalt zu führen (es ist bekannt, dass die Wohnung des Betroffenen völlig verwahrlost und verdreckt ist, teilweise sogar eingekotet). Er musste wohl sogar schon einmal umgesiedelt werden, da in der letzten Wohnung auf Grund Schimmelbefall schon von einem Gesundheitsrisiko auszugehen war. Der Betreuer hält den Einzug in ein Pflegeheim für sinnvoll.

    Mir stellt sich jetzt folgendes Problem:
    Grundsätzlich würde ich diesen Fall nicht unter § 1907 I BGB subsumieren, da mir kein Mietvertrag vorliegt, sondern lediglich ein Zuweisungsbescheid der Stadt. Ein Mietvertrag zwischen dem Betroffenen und der Stadt wird in einem solchen Fall auch nie geschlossen, daher lassen sich auch keine Rechte der Betroffenen aus einem Vertrag herleiten.
    Daher grds. keine Genehmigung meinerseits erforderlich da kein Rechtsgeschäft vorliegt.

    Allerdings ist ja der Normzweck des § 1907 I BGB der, dass die Wohnung des Betreuten als sein Lebensmittelpunkt besonderen Schutz bedarf.
    Ich habe mich mal bei der Stadt informiert: die Zuweisungsbescheide sind grundsätzlich auf 6 Monate befristet. Soviel zur Theorie- in der Praxis bewohnt der Betroffene die Obdachlosenunterkunft bereits seit 1997. Also im Prinzip würde ich sagen kann man hier schon von einem Lebensmittelpunkt sprechen.
    Der Betroffene wehrt sich gegen einen Umzug ins Pflegeheim.

    Hat jemand evtl. schon Erfahrung mit solche einem Fall gemacht?


    Würdet ihr eine Anhörung machen und über den Antrag auf Genehmigung entscheiden oder würdet ihr sagen, dass kein Handlungsbedarf meinerseits besteht und den Betreuer lediglich eine Mitteilungspflicht nach § 1907 II BGB trifft?

    Über Meinungen würde ich mich freuen!

  • Was hat denn der Betreuer sonst für Aufgabenkreise? Nur die Aufenthaltsbestimmung ist grundsätzlich für die Kündigung einer Wohnung nicht ausreichend.

    Was soll im konkreten Fall für ein Mietverhältnis gekündigt werden, wenn es laut Sachverhalt gar keinen Mietvertrag gibt? :gruebel:

    Für das hiesige Obdachlosenheim haben bei uns übrigens Betroffene einen Mietvertrag für ein im Vertrag nicht nummeriertes Zimmer im Heim und zahlen auch ganz normal Miete dafür.

    Wegen der fehlenden konkreten Angabe eines Zimmers sehen wir § 1907 BGB nicht als erfüllt an. Auch dürfte dessen Schutzzweck nicht so wirklich zutreffen, wenn der Betroffene vom Obdachlosenheim in eine eigene Wohnung wechseln kann.

  • Sein Aufgabenkreis umfasst auch die Vermögenssorge und die Gesundheitsfürsorge.

    Mietverträge werden bei uns laut Auskunft der Stadt nicht geschlossen. Den Betroffenen wird eine bestimmte Wohnung zugewiesen. Allerdings können die Betroffenen wohl innerhalb des Obdachlosenheims "umgesiedelt" werden.

    Der Mietzins ist bei uns eine Nutzungsentschädigung die direkt vom Sozialamt an die Stadt bezahlt wird.

    Auch ich hab so meine Schwierigkeiten, da es nicht so richtig passt.

    Allerdings läuft das doch schon dem Schutzzweck des § 1907 I BGB zuwider oder? Hier trifft doch eigentlich den Betroffenen den gleichen Schutz wie bei einer "normalen" Wohnung?

    In euren Fällen besteht somit für den Betreuer nur eine Mitteilungspflicht gemäß § 1907 II BGB?

  • Die Genehmigungstatbestände sind abschließend.
    In dem Fall ist auch der Schutzzweck nicht erfüllt,
    dem Obdachlosen wurde behelfsweise von einer Behörde ein Obdach zugewiesen, er muss immer damit rechen die "Wohnung" jederzeit wieder verlassen zu müssen.


    Die "Wohnung" der Stadt ist gewissermßen nur ein Bonus, es würde sogar ein Container oder sowas genügen, damut die Stadt ihrer Verpflitung zur Behebung einer Gefahr für Leib und Leben i.S. von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 (Bay)LStVG auf Grund von Obdachlosigkeit gerecht wird.


    Um mehr geht es hier nicht, kein Lebensmittelpunkt.

  • Hallo,

    selbst wenn man von einem Genehmigungstatbestand ausgehen würde: der Aufgabenkreis würde am hiesigen Gericht die Kündigung von Wohnraum nicht abdecken.

    Bei uns wird ausdrücklich ein Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" verlangt.

  • Am hiesigen Gericht deckt der Aufgabenkreis Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung auch Wohnungsangelegenheiten ab.

    Vielen Dank für eure Meinungen!:daumenrau

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