Verfahrenskostenhilfe und Ordnungsgeld/ Zwangsgeld

  • Hilfe...bitte...ich brauche Jemanden, der mich vom Schlauch schubst :D

    Meine GS kam gerade zu mir. Dem AGG ist VKH bewilligt worden und gegen ihn wurde aber auch ein ZG festgesetzt. Wie verhält sich das jetzt mit den Gerichtskosten für das Zwangsgeld? Sind die auch von der VKH umfasst? M.E. schon, oder? So richtig schlau bin ich in diesem speziellen Fall aus meinem Kommentar nicht geworden. :gruebel:

    Danke!

  • Aus dem hohlen Bauch:

    Nee, die Gerichtskosten für das (gesondert zu betrachtende und vom Antragsgegner verbockte) Zwangsgeldverfahren sind nicht von der VKH für das Hauptverfahren umfasst.

    Aber sicher bin ich mir nicht, weil: hatte ich noch nicht (jedenfalls nicht bewusst).
    Bei mir zahlen die Leute ja doch nie. Entweder erfüllen sie die Auflage und der Richter hebt den Beschluss komplett auf (HandvorStirnknall) oder aber des geht bis zur Vermögensauskunft beim GV.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Schtümmt...das ist ja ein gesondertes Verfahren..und ja... dann müsste wohl logischerweise auch hier gesondert VKH bewilligt werden...:bigoops:

    Danke für den Schubser :D

  • Wär ja noch schöner, dafür VKH zu bewilligen !
    Wo sollten denn da die Erfolgsaussichten für die VKH zu bejahen sein ?:gruebel:

  • Wärme das Thema hier mal auf...

    Wir hatten schon oft Beteiligte, denen im Hauptverfahren VKH bewilligt wurde, die dann ein ZG gefangen haben und dann dort eben auch die Kosten tragen mussten. (Theoretisch, gezahlt wurde ja doch nie).
    Nun haben wir eine neue Richterin, welche nun ZG festgesetzt hat und mir die Akte mit der Vfg. gab "Fr./Hr. Rpfl zur Entscheidung über VKH ZV-Verfahren". In der Akte ist lediglich ein allgemeiner VKH-Antrag für das Verfahren, der aber von der Richterin noch nicht beschieden wurde.

    Ich verstehe nun nicht ganz, wieso ich aus der Luft gegriffen über die VKH entscheiden soll, die ja gar nicht explizit für das ZG-Verfahren beantragt wurde, wo die Richterin noch nicht mal in der Hauptsache über den Antrag entschieden hat. Und überhaupt finde ich es etwas seltsam, im ZG-Verfahren VKH zu bewilligen :gruebel: widerspricht das nicht dem Sinn des ZG?

    Will mich aber erstmal schlau machen, bevor ich mich damit an die Richterin wende, vielleicht stehe ich ja nur auf dem Schlauch...

  • Es gibt einen Beitrag von Nickel in MDR 2009, 1145-1154, 1146 der auf einen besonderen Antrag hinweist, richtig begründet wird das aber nicht. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG ist das Zwangsgeldverfahren für den Anwalt jedoch eine besondere Angelegenheit, so dass ich das wohl auch so sehen würde.
    Solange ein Antrag jedoch nicht vorliegt, kannst du nicht entscheiden. Ich denke, dass der allgemein für das Verfahren gestellte Antrag dafür nicht ausreicht.
    Sofern er gestellt würde, würde die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen sein.

  • Ist ein normales Familienverfahren, also kein Gl. und kein Schuldner. Für die VKH im ZG-Verfahren wäre in meinen Augen wohl der Rpfl zuständig, da er ja für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens ebenfalls zuständig ist.
    Vorliegen tut aber nur ein normaler VKH-Antrag, der am Anfang des F-Verfahrens gestellt wurde. Ein expliziter Antrag des Zwangsgeldschuldners liegt noch nicht vor.

  • Wenn der Ri. meint, dass der in der Hauptsache gestellte Antrag auch das ZG-verfahren erfasst, ist er für die Entscheidung zuständig, denn er hat festgesetzt.

    I.ü. Vermerk: Kein Antrag für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ersichtlich. (wenn es denn überhaupt eine isolierte Zuständigkeit des Rpfl. hierfür gibt, da einheitliches Verfahren, wobei bereits die Festsetzung eine Vollstreckungsangelegenheit darstellt und für den RA keine weiteren Gebühren anfallen können.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mir ist gerade bewusst geworden, dass offensichtlich nicht dem Agg (Zwangsgeldschuldner), sondern der Astin. VKH bewilligt werden soll. Der Ast-V hat das ZG beantragt und gleichzeitig beantragt, dass der Astin. VKH für das Verfahren nach §888 ZPO bewilligt werden soll. Jetzt bin ich aber noch verwirrter... In meinem Zwangsgeldverfahren muss die Astin. ja nun keine Kosten tragen :gruebel:
    Also sowas habe ich in zwei Jahren Familienrecht noch nie auf dem Tisch gehabt..

  • Ich möchte mich nur mal vergewissern, da mir so ein Fall noch nicht untergekommen ist:

    Im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung einer Umgangsregelung erfolgte die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin.

    Diese legt (anwaltlich vertreten) Beschwerde ein. Das OLG verringert das Ordnungsgeld und bewilligt für das Beschwerdeverfahren VKH und das OG-Verfahren 1. Instanz VKH (letzteres aufgrund Beschwerde gegen die ursprüngliche Ablehnung).

    Nun ist das geringere Ordnungsgeld zu vollstrecken. Sehe ich es richtig, dass man von der Antragsgegnerin wegen der bewilligten VKH überhaupt keine Kosten verlangen darf?
    Also nur das "nackte" Ordnungsgeld ohne Gebühr KV 1602 FamGKG, Zustellauslagen, Mahngebühr usw.? :gruebel:

  • Die VKH betrifft doch nur das Festsetzungsverfahren und nicht die Vollstreckung. Die Vollstreckungskosten könnten meiner Ansicht nach nur durch rechtzeitige Zahlung des Ordnungsgeldes vermieden werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die VKH betrifft doch nur das Festsetzungsverfahren und nicht die Vollstreckung. Die Vollstreckungskosten könnten meiner Ansicht nach nur durch rechtzeitige Zahlung des Ordnungsgeldes vermieden werden.

    Soweit bin ich noch gar nicht. ;)

    Mir geht es zunächst um die Zahlungsaufforderung, d. h. ob in dieser wegen der bewilligten VKH irgendwelche Gebühren bzw. Auslagen enthalten sein dürfen. Zumindest die KV 1602 FamGKG entsteht ja bereits mit der Festsetzung des Ordnungsgeldes.

  • Dann hast Du mich mit der Mahngebühr aufs Glatteis geführt.:) In die Zahlungsaufforderung würde ich jetzt tatsächlich nur das Ordnungsgeld aufnehmen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Im Ergebnis würde ich auch nur das Ordnungsgeld aufnehmen.

    Grundsätzlich sehe ich die Nr. 1602 KV FamGKG aber als Vollstreckungskosten an, wofür eigentlich keine VKH ausgesprochen ist. Allerdings würde sie diese wohl problemlos erhalten und wegen den paar € ... - möge sie mal besser das Ordnungsgeld pünktlich vollständig bezahlen, damit die Akte wieder geschlossen werden kann.

  • Im Ergebnis würde ich auch nur das Ordnungsgeld aufnehmen.

    Grundsätzlich sehe ich die Nr. 1602 KV FamGKG aber als Vollstreckungskosten an, wofür eigentlich keine VKH ausgesprochen ist. Allerdings würde sie diese wohl problemlos erhalten ....

    Die Gebühr nach Nr. 1602 KV FamGKG sehe ich tatsächlich nicht als Vollstreckungskosten, sondern als Kosten des Ordnungsgeldverfahrens.

    Grund: Diese müsste gezahlt werden, auch wenn es gar nicht zur Vollstreckung kommt bzw. es nicht einmal einer Zahlungsaufforderung bedarf (selbstständige Zahlung nach Erhalt des OG-Beschlusses, kam schon vor).

    Ob VKH hinsichtlich der Vollstreckung des OG bewilligt werden könnte/würde, gute Frage. Die VKH für das OG-Verfahren war jedenfalls erstinstanzlich mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abgelehnt worden...

  • Im Ergebnis würde ich auch nur das Ordnungsgeld aufnehmen.

    Grundsätzlich sehe ich die Nr. 1602 KV FamGKG aber als Vollstreckungskosten an, wofür eigentlich keine VKH ausgesprochen ist. Allerdings würde sie diese wohl problemlos erhalten ....

    Die Gebühr nach Nr. 1602 KV FamGKG sehe ich tatsächlich nicht als Vollstreckungskosten, sondern als Kosten des Ordnungsgeldverfahrens.

    Grund: Diese müsste gezahlt werden, auch wenn es gar nicht zur Vollstreckung kommt bzw. es nicht einmal einer Zahlungsaufforderung bedarf (selbstständige Zahlung nach Erhalt des OG-Beschlusses, kam schon vor).

    Ob VKH hinsichtlich der Vollstreckung des OG bewilligt werden könnte/würde, gute Frage. Die VKH für das OG-Verfahren war jedenfalls erstinstanzlich mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abgelehnt worden...

    Sehe ich auch so.

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