Da sieht man wieder einmal, welche fatalen Folgen es haben kann, wenn sich ein Rechtspfleger des Nachlassgerichts entgegen der Ansicht aller damit befassten Oberlandesgerichte (und des Reichsgerichts) einer Mindermeinung anschließt und diese den Beteiligten als zutreffend verkauft. Ein völliger Irrsinn!
Wenn man die Möglichkeit der Anfechtung der Fristversäumung im vorliegenden Fall bejaht, ist allerdings keineswegs ausgemacht, dass die Anfechtung keiner gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Denn die genehmigte Erbausschlagung ist nicht wirksam geworden und damit hat sich auch die Genehmigung der Erbausschlagung in der Sache erledigt (vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2012, 641, 642, Fn. 23, gegen OLG Celle Rpfleger 2013, 456 = ZEV 2013, 401).