Antrag betr. Genehmigung der Erbausschlagung

  • Hi,
    habe Mist gebaut :(.
    Ich habe eine Erbausschlagung des Betreuers mit Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung im November zu Protokoll genommen und in der Hektik des Tages vergessen, den Antrag ans Betreuungsgericht weiterzuleiten.
    Jetzt ist die Frage ob der Antrag auf Genehmigung bereits rechtszeitig gestellt wurde, um die Hemmung der Ausschlagungsfrist herbeizuführen. Reicht es aus, wenn der Antrag bei örtlich zuständigen Amtsericht liegt, oder muss er zwangsweise beim Betreuungsgericht eingehen?
    Da der Fehler eindeutig durch mich verschuldet wurde kann ich ihm die versäumte Frist nicht anlasten. Wäre theoretisch ja auch so, wenn wir in der Poststelle einen Irrläufer gehabt hätten und dadurch die Frist versäumt worden wäre.

  • Das muss beim Betreuungsgericht eigehen , damit die Fristhemmung durch Eingang des Genehmigungsersuchens erreicht wird.
    Bleibt m.E. nur die Anfechtung des Fristablaufs der Ausschl.frist durchzuführen und dann diese dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorzulegen.

  • Der Eingang des Genehmigungs"antrags" beim Betreungs- oder Familiengericht ist aber nur eine von mehreren Möglichkeiten der Fristhemmung durch "höhere Gewalt" (§ 1954 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 206 BGB). Man könnte daher auch daran denken, eine "höhere Gewalt" im Sinne dieser Bestimmungen auch in einer unrichtigen Sachbehandlung des Nachlassgerichts zu erblicken (Staudinger/Otte § 1944 Rn. 26).

  • Wenn du dich der von Cromwell zitierten Quelle anschließt, bedeutet das im Ergebnis:

    Das fristhemmende Ereignis war die in der Ausschlagungserklärung mit beurkundete Bitte, den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an das zuständige Betreuungsgericht weiterzuleiten. Dies nicht zeitnah zu tun, dürfte als unsachgemäße Behandlung zu beurteilen sein und demnach ebenfalls unter "höhere Gewalt" fallen. Ergo: Fristhemmnis ab dem Tage der Ausschlagungserklärung.

    Diese Ansicht "rettet" dich sozusagen :D

  • Wenn du dich der von Cromwell zitierten Quelle anschließt, bedeutet das im Ergebnis:

    Das fristhemmende Ereignis war die in der Ausschlagungserklärung mit beurkundete Bitte, den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an das zuständige Betreuungsgericht weiterzuleiten. Dies nicht zeitnah zu tun, dürfte als unsachgemäße Behandlung zu beurteilen sein und demnach ebenfalls unter "höhere Gewalt" fallen. Ergo: Fristhemmnis ab dem Tage der Ausschlagungserklärung.

    Diese Ansicht "rettet" dich sozusagen :D


    Denke, ich werde es so lösen. Vielen Dank für die Hilfe ;)

  • Das muss beim Betreuungsgericht eigehen , damit die Fristhemmung durch Eingang des Genehmigungsersuchens erreicht wird.
    Bleibt m.E. nur die Anfechtung des Fristablaufs der Ausschl.frist durchzuführen und dann diese dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorzulegen.


    Das sehe ich auch so.

    Im Ausgangsfall bliebe dann die spannende Frage, ob das Betreuungsgericht die Genehmigung der Ausschlagung verweigern könnte, da die Frist für diese klar erkennbar abgelaufen ist.

  • Die Frist war ab Antragstellung beim NLG wg. höhere Gewalt gehemmt, vgl. BGH, XII ZR 136/93 "...Höhere Gewalt kann daher vorliegen, wenn eine amtliche Stelle oder Behörde die Angelegenheit fehlerhaft behandelt oder wenn sich ein rechtsunkundiger Bürger darauf verläßt, daß die Gerichte und Behörden, die in seiner Angelegenheit tätig sind, pflichtgemäß und sorgfältig handeln..."

    Von klar abgelaufen kann daher keine Rede sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich gehe davon aus, dass die Frist abgelaufen ist.

    Denn wer sagt, dass das Nachlassgericht die Verantwortung für eine fristgerechte Übermittlung übernimmt? Hemmung tritt ein, wenn das Betreuungsgericht die Anregung (kein Antrag!) erhält. Das Nachlassgericht wird lediglich gebeten, das Protokoll weiterzuleiten.

  • Die Frist war ab Antragstellung beim NLG wg. höhere Gewalt gehemmt, vgl. BGH, XII ZR 136/93 "...Höhere Gewalt kann daher vorliegen, wenn eine amtliche Stelle oder Behörde die Angelegenheit fehlerhaft behandelt oder wenn sich ein rechtsunkundiger Bürger darauf verläßt, daß die Gerichte und Behörden, die in seiner Angelegenheit tätig sind, pflichtgemäß und sorgfältig handeln..."

    Von klar abgelaufen kann daher keine Rede sein.


    Klar abgelaufen war im zeitlichen Sinne gemeint (siehe auch Beitrag 1), wenn man - wie ich - davon ausgeht, dass erst der Eingang des Genehmigungsantrages beim Betreuungsgericht die Frist hemmt.

    Es kommt auch vor, dass die Betreuer sich das Protokoll der Ausschlagung aushändigen lassen, um den Genehmigungsantrag selbst beim Betreuungsgericht zu stellen. In diesen Fällen kann nur auf den Eingang beim Betreuungsgericht abgestellt werden. Warum sollte man die Fälle der Beurkundung des "Antrages" durch das Nachlassgericht dann anders behandeln?

  • Ich gehe davon aus, dass die Frist abgelaufen ist. Denn wer sagt, dass das Nachlassgericht die Verantwortung für eine fristgerechte Übermittlung übernimmt?


    Richtig.

    Es muss nur einen Bearbeiterwechsel geben zwischen erfolgter Ausschlagung (und zu später Weiterleitung an das Betreuungsgericht) und einem späteren Erbscheinsverfahren.

    Was ist wenn der ursprüngliche Bearbeiter davon ausging, dass bereits die Beurkundung des Genehmigungsantrages beim Nachlassgericht die Ausschlagungsfrist hemmte, der zur Zeit des Erbscheinsverfahrens zuständige Kollege jedoch davon ausgeht, dass die Ausschlagung verspätet ist, da der Eingang des Genehmigungsantrages beim Betreuuungsgericht allein maßgebend ist?

  • Ich präzisiere mal etwas meine Aussage, da ich mich hier im Forum auf das Wesentliche beschränke:

    "Die Frist war ab dem Tag Antragstellung beim NLG wg. höherer Gewalt gehemmt,..."

    Höhere Gewalt setzt voraus, dass alles zumutbar Mögliche und
    Notwendige getan wurde, um die Erteilung der Genehm. zu erreichen. Hierzu bedarf es Kenntnis vom Wunsch der Genehm. (Anregung) durch das BetrG, d.h. Eingang beim BetrG, da dieses erst dann tätig werden kann.

    Wird hierzu eine Erklärung durch das Gericht zu Protokoll aufgenommen, ist dieses (selbstverständlich) im Rahmen der Amtspflicht zur Weiterleitung verpflichet, vgl. § 129 a ZPO, in jedem Fall aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren, Art. 2 GG, vgl. BGH, XII ZB 468/10. Es trägt insoweit auch die Verantwortung (wer sonst?) (Die Frage einer Haftung stellt sich im Regelfall gar nicht, weil entweder über § 233 ZPO oder höh. Gewalt ein Ausgleich erfolgen kann.) Erklärt der Beteiligte, selbst die Weiterleitung zu übernehmen, erlischt die Pflicht, ist auch klar.

    Hier gilt somit, dass ab dem Tag des zu erwartenden Eingangs beim BetrG die Ausschl.frist gehemmt ist. Sind NLG und BetrG am gleichen AG, ist dies derselbe Tag, da eine gerichtsinterne Weitergabe zeitnah erwartet werden kann. Sind beide Gerichte ortsverschieden, dann muss, wenn das NLG (wer kann das besser?) den bevorstehenden Fristablauf erkennt, die Übersendung der Fax, somit ebenso am gleichen Tag erfolgen. Zumindest muss, wenn man die Fax-übersendung verneint, ein ausdrücklicher Hinweis an den Erklärenden erfolgen, wonach dieser eigenständig die Möglichkeit zur Übersendung hat.

    Hier ergibt sich im SV weder ein drohender Fristablauf bei ordnungsgemäßer Weitergabe, noch ein irdendwie gearteter Hinweis. Das Fristversäumnis beruht allein auf dem Verschulden des NLG, was nicht dem Erklärenden zuzurechnen ist und zur höh. Gewalt führt, vgl. BGH, a.a.O.. Somit ist die A.frist ab dem Tag des zu erwart. Eingangs beim BetrG gehemmt.

    (Btw. Ich bin erschüttert, dass die Weiterleitungsverpflichtung und Verantwortlichkeit (beides elementar und entscheidungserheblich) in Abrede gestellt wird, dafür die Unterscheidung Antrag/Anregung, die ich auch kenne, hier aber völlig unerheblich und ergebnisunrelevant, betont wird.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich muss Wobder zur Seite springen.

    Die "Das-ist-nicht-meine-Aufgabe-Mentalität" ist unerträglich.

    Denn ausgehend von der Pflicht des Nachlassgerichts, auf ein Genehmigungserfordernis hinzuweisen ("zutreffende und verständliche Auskünfte), stellt sich daran anschließend die nächste Frage:

    Wie wird dieser Pflicht Genüge getan? Da gibt es meiner Meinung nach nur zwei Möglichkeiten:

    a) Ich weise als Nachlassrechtspfleger auf das Genehmigungserfordernis und auf die wesentlichen Punkte der Fristhemmung in verständlicher Weise hin, sodass es dem Erklärenden möglich ist, fristgerecht und bei dem zuständigen Gericht die Erteilung der Genehmigung zu beantragen.

    b) Ich nehme in der Ausschlagungserklärung den Antrag auf familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung mit auf und leite den Antrag für den Erklärenden weiter. Diese Handhabung ist hier gängige Praxis und zu favorisieren, auch wenn man eine Minute länger für die Bearbeitung der Akte benötigt. Zumal es nur ein Satz ist: "Es wird gebeten, den Antrag auf Erteilung der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung unmittelbar an das zuständige Gericht weiterzuleiten."


    Bleibt eigentlich nur zu hoffen, dass alle Nachlassgerichte wenigstens auf das mögliche Erfordernis der familien-/ betreuungsgerichtlichen Genehmigung hinweisen. Denn dem rechtsunkundigen Bürger kann nicht zugemutet werden zu wissen, dass für die Erklärung eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein könnte (man war doch grade bei Gericht? :) ). Wenn also noch nicht einmal auf das Erfordernis hingewiesen wird, sind wir eindeutig bei der Fristhemmung wegen höherer Gewalt.
    Schließlich wurde wegen der nicht erteilten Auskunft nicht alles zumutbar Mögliche und Notwendige getan, um die Erteilung der Genehmigung zu erreichen.


    Beste Grüße

  • Ich hänge mich mal hier dran.

    Sachverhalt: Beurkundung der Erbausschlagung durch mich mit dem Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung nebst dem Zusatz "Das Betreuungsgericht kann zum Zwecke des Wirksamwerdens der Erbausschlagung den rechtskräftigen Beschluss direkt an das Nachlassgericht übersenden." . Den Antrag habe ich am Tag der Beurkundung an das Betreuungsgericht im Hause weitergeleitet.
    Ein rechtskräftiger Beschluss ist mir weder vom Betreuungsgericht, noch vom Betreuer zur Akte gereicht worden. Laut Auskunft des Betreuungsgerichtes ist der rechtskräftige Beschluss vor längerer Zeit der Betreuerin zugesandt worden mit der Aufforderung den rechtskräftigen Beschluss beim Nachlassgericht einzureichen.

    :gruebel:

    Kann ich das Betreuungsgericht ersuchen dem Antrag auf direkte Zuleitung an das Nachlassgericht zu entsprechen oder was mach ich nun ?

  • Ich hänge mich mal hier dran.

    Sachverhalt: Beurkundung der Erbausschlagung durch mich mit dem Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung nebst dem Zusatz "Das Betreuungsgericht kann zum Zwecke des Wirksamwerdens der Erbausschlagung den rechtskräftigen Beschluss direkt an das Nachlassgericht übersenden." . Den Antrag habe ich am Tag der Beurkundung an das Betreuungsgericht im Hause weitergeleitet.
    Ein rechtskräftiger Beschluss ist mir weder vom Betreuungsgericht, noch vom Betreuer zur Akte gereicht worden. Laut Auskunft des Betreuungsgerichtes ist der rechtskräftige Beschluss vor längerer Zeit der Betreuerin zugesandt worden mit der Aufforderung den rechtskräftigen Beschluss beim Nachlassgericht einzureichen.

    :gruebel:

    Kann ich das Betreuungsgericht ersuchen dem Antrag auf direkte Zuleitung an das Nachlassgericht zu entsprechen oder was mach ich nun ?


    Nein, da das BtG offenbar die (zutreffende) Auffassung vertritt, dass er Betreuer von der bG Gebrauch machen muss.

  • Ja, dieses Anschreiben an die Betreuerin hab ich schon vorformuliert, ich gehe aber davon aus, dass ein Anruf folgt, dass die Betreuerin auf die bisher übliche Verfahrensweise vertraut hatte...

    Kann man eine Anfechtung der Annahme wegen Fristversäumnis nochmals beurkunden und nochmals zur Genehmigung beim Betreuungsgericht einreichen ?

  • Der Betreuer hat vom Amtsgericht zwei widersprüchliche Aussagen erhalten. Einerseits die Aufforderung des BetrG, die Genehmigung selbst dem NachlG vorzulegen, andererseits die Information des Nachlassrechtspflegers, dass die Ausschlagung - offenbar gemäß einer von ihm vertretenen Mindermeinung - ohne sein (des Betreuers) Zutun wirksam wird, indem das BetrG die Genehmigung direkt dem NachlG vorlegt.

    Daher kann man m.E. dem Betreuer nicht anlasten, dass er die Frist zur rechtzeitigen Vorlage der Genehmigung versäumt hat. Ich würde den Betreuer anrufen und ihm nahelegen, die Genehmigung dem NachlG vorzulegen und gleichzeitig die Versäumung der Vorlagefrist anzufechten mit der o.g. Begründung. Eine erneute Genehmigung des BetrG ist nicht erforderlich; die Ausschlagung ist genehmigt, und die Gebrauchmachung muss nicht genehmigt werden.

    Dass der Betreuer sich bewusst gegen eine Gebrauchmachung entschieden hat, halte ich für eine rein theoretische Möglichkeit

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