Dienstzeugnis nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

  • Hallo,

    wie kann der ehemalige Beamte dafür sorgen, dass bestimmte positive, dem Dienstherrn nicht bekannte Merkmale (Veröffentlichung in Fachzeitschriften, Bewältigung besonders schwieriger Verfahren) in einem nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszustellenden Dienstzeugnis (§ 85 BBG bzw. die gleichlautenden Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen) einfließen und aufgenommen werden?

    Und welche Informationen werden regelmäßig vom Dienstherr als Grundlage für das Dienstzeugnis verwendet und ausgewertet, wenn bisher keine Beurteilung durch den Dienstherr erfolgt ist?

    Würde mich über Erfahrungen aus der Praxis freuen. :)

    Danke & Gruß
    Peter

  • Veröffentlichungen in Fachzeitschriften dürften m.E. nicht zeugnisrelevant sein, da es sich hierbei wohl formal gesehen um eine außerdienstliche Nebentätigkeit handeln dürfte. Darauf kann ja in einer Bewerbung Bezug genommen werden und dem Bewerbungsschreiben neben dem Lebenslauf auch eine Veröffentlichungsliste beigefügt werden.

    Die beispielhafte Nennung bestimmter Verfahren würde ich mit dem GL besprechen, ob herausragende Verfahren als Beispiele zur Erläuterung und Würdigung der Fachkenntnisse angeführt werden können.

  • Das sehe ich anders: Veröffentlichungen in Fachzeitschriften können in die Einzelkompetenz für Fachwissen einfließen. Wir haben im Hause eine Kollegin, die hat am Kommentar bzgl. Insolvenzrecht mitgearbeitet. Dort wurde das berücksichtigt.

  • "Dem Dienstherrn nicht bekannte Merkmale" kann der Dienstherr selbstverständlich nicht in ein Dienstzeugnis einfließen lassen. Das sollte der Ex-Beamte seinem Ex-Dienstherrn schon mitteilen. Das macht er (wie Störtebecker schon schrieb) am besten im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs (nicht erst im Rahmen der Eröffnung!).

    Die Tatsache ansich, dass ein Bediensteter Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht hat, dürfte keinen Einfluss auf den Inhalt des Dienstzeugnisses haben. Selbst die bekannte Tatsache, dass sich ein Rechtspfleger durch Aufsätze und/oder die Verlegung eigener Kommentare zum Guru eines Rechtsgebietes gemacht hat, ist kein dienstliches Tätigkeits- oder Leistungsmerkmal.

    Im Übrigen wäre die Frage ertragsreicher, wenn sie im Subforum Verwaltung stehen würde.
    Verschoben. beldel, Mod.

  • In den mir bekannten Richterbeurteilungen wird durchaus darauf hingewiesen, wenn jemand sich als Autor betätigt. Jedenfalls wenn dies fachnah geschieht, scheint es sich um ein positives Beurteilungsmerkmal zu handeln.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde das schon positiv bewerten, da ja auch das Fachwissen beurteilt wird.
    Ansonsten gibt es bei uns einen Punkt für "Sonstiges" (genaue Formulierung habe ich jetzt nicht parat), da können Dinge einfließen, die nur indirekt mit der dienstlichen Tätigkeit zu tun haben, z. B. wenn man im PersR ist. Da würde ich es reinschreiben.

    Wenn die Frage nun ist, was Du machst, wenn der Beurteiler das nicht reinschreiben will:
    Entweder prüfen, ob er es muss (Beurteilungsvorschriften prüfen) oder wie oben beschrieben einfach in der Bewerbung darauf hinweisen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Selbstverständlich hat die Veröffentlichungstätigkeit als Autor in (renommierten) Fachzeitschriften und Büchern Einfluss auf die fachliche Leistungsfähigkeit und Eignung des Beamten/ Richters und damit die Beurteilung, auch und gerade, wenn dies fachfremd geschieht, vgl. VG Karlsruhe, 4 K 2146/11.

    (Wenn schon sowas hier bestritten wird, wundert mich (fast) nichts mehr.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Selbstverständlich hat die Veröffentlichungstätigkeit als Autor in (renommierten) Fachzeitschriften und Büchern Einfluss auf die fachliche Leistungsfähigkeit und Eignung des Beamten/ Richters und damit die Beurteilung, auch und gerade, wenn dies fachfremd geschieht, vgl. VG Karlsruhe, 4 K 2146/11.


    Das ist zwar so der Entscheidung nicht zu entnehmen, den Einfluss auf die fachliche Leistungsfähigkeit und Eignung des Beamten hat aber auch noch keiner ernsthaft bestritten. Fraglich ist allenfalls, ob die Beurteilung der Leistung und Befähigung beeinflusst werden. Dass, wie in der zitierten Entscheidung, fachliche Veröffentlichungen als Beurteilungsgrundlage dienen können, wird der Angelegenheit vielleicht gerecht.

    (Wenn schon sowas hier bestritten wird, wundert mich (fast) nichts mehr.)


    Das müsstest Du erklären. :gruebel:

  • Hallo,

    danke erstmal für eure Antworten! :daumenrau

    Zitat

    Das im Beurteilungsgespräch ansprechen.

    Eine förmliche Beurteilung wird m.E. nicht mehr stattfinden, da ja die Entlassung ins Haus steht und eine Beurteilung keine Auswirkung für Beförderung etc. haben kann. Es geht nur noch um das Dienstzeugnis, das ja eher vergleichbar mit einem Arbeitszeugnis des AN ist.

    Ich werde meinen Wunsch vor der Entlassung aus dem Dienst in einem Gespräch mit der Verwaltung ansprechen.

    Gruß
    Peter

  • ... Fraglich ist allenfalls, ob die Beurteilung der Leistung und Befähigung beeinflusst werden. Dass, wie in der zitierten Entscheidung, fachliche Veröffentlichungen als Beurteilungsgrundlage dienen können, wird der Angelegenheit vielleicht gerecht....

    Wenn Veröffentlichungen als Beurteilungsgrundlage dienen können, muss hierdurch auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit / Fachwissen beeinflusst werden, logisch. Und dann gehören sie (die VÖ., soweit bekannt,) auch in Beurteilung rein, auch logisch. Denn diese dienen der Begründung des vorhandenen Fachwissens/ Fähigkeiten.

    Und da das so einfach und logisch ist, hier aber in Abrede gestellt, wundert mich so manche Beurteilung auch nicht mehr.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Interessante Frage. Ich habe nochmal darüber nachgedacht: nebenamtliche Lehrtätigkeit (Berufsschule und Hochschule) wurde bei mir positiv berücksichtigt. Daher kann man Veröffentlichungen entgegen meiner in #3 geäußerten Meinung wohl auch nicht ausklammern.

  • Treuer Peter,

    die persönliche Frage sei gestattet; denn was nützet Dir das Zeugnis, wenn es erst nach Beendigung der Dienstzeit erstellt wird - da kann es ja keinen Einfluss auf die (wohl) derzeit lfd. Bewerbungen haben. Oder willst Du gar nicht nahtlos woanders weiterschaffen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ... Fraglich ist allenfalls, ob die Beurteilung der Leistung und Befähigung beeinflusst werden. Dass, wie in der zitierten Entscheidung, fachliche Veröffentlichungen als Beurteilungsgrundlage dienen können, wird der Angelegenheit vielleicht gerecht....

    Wenn Veröffentlichungen als Beurteilungsgrundlage dienen können, muss hierdurch auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit / Fachwissen beeinflusst werden, logisch. Und dann gehören sie (die VÖ., soweit bekannt,) auch in Beurteilung rein, auch logisch. Denn diese dienen der Begründung des vorhandenen Fachwissens/ Fähigkeiten.

    Und da das so einfach und logisch ist, hier aber in Abrede gestellt, wundert mich so manche Beurteilung auch nicht mehr.


    Okay, ich versuche es mal anders herum:
    Ich kenne Kollegen, die veröffentlichen so einen Schmarrn in irgendwelchen Fachzeitschriften, dass ich mich jedesmal fremdschäme, wenn da auch noch "Rechtspfleger" beim Namen steht. Wenn ich nun zwanghaft dessen außerdienstliche Tätigkeit in die Beurteilung einfließen lassen soll, dann käme ich nicht umhin, diesen Kollegen eine Note tiefer zu beurteilen. Oder soll der Einfluss nur im positiven Sinne gelten?

  • Hallo,

    Zitat

    Treuer Peter,

    die persönliche Frage sei gestattet; denn was nützet Dir das Zeugnis, wenn es erst nach Beendigung der Dienstzeit erstellt wird - da kann es ja keinen Einfluss auf die (wohl) derzeit lfd. Bewerbungen haben. Oder willst Du gar nicht nahtlos woanders weiterschaffen?

    ich werde nicht nahtlos woanders arbeiten, sondern erstmal mein Studium zu Ende bringen. Aber für eine spätere Berufstätigkeit schadet ein (gutes) Zeugnis über die bisher erbrachte Arbeit ja nie. ;)


    Okay, ich versuche es mal anders herum:
    Ich kenne Kollegen, die veröffentlichen so einen Schmarrn in irgendwelchen Fachzeitschriften, dass ich mich jedesmal fremdschäme, wenn da auch noch "Rechtspfleger" beim Namen steht. Wenn ich nun zwanghaft dessen außerdienstliche Tätigkeit in die Beurteilung einfließen lassen soll, dann käme ich nicht umhin, diesen Kollegen eine Note tiefer zu beurteilen. Oder soll der Einfluss nur im positiven Sinne gelten?

    Hast du zufällig Beispiele? Ich habe zwar auch schon Aufsätze gelesen, die konträr zu meiner Meinung waren, aber wirklicher "Schmarrn" ist mir jetzt noch nicht untergekommen...

    Gruß
    Peter


  • Ich kenne Kollegen, die veröffentlichen so einen Schmarrn in irgendwelchen Fachzeitschriften, dass ich mich jedesmal fremdschäme, wenn da auch noch "Rechtspfleger" beim Namen steht. Wenn ich nun zwanghaft dessen außerdienstliche Tätigkeit in die Beurteilung einfließen lassen soll, dann käme ich nicht umhin, diesen Kollegen eine Note tiefer zu beurteilen. Oder soll der Einfluss nur im positiven Sinne gelten?

    Nur weil Kollegen die eigene Auffassung nicht teilen ist es dann "Schmarrn"? Dein Beitrag scheint doch sehr von Subjektivität geprägt zu sein, als den wissenschaftlichen Beitrag der Kollegen zur Rechtswissenschaft anzuerkennen. Das ist doch gerade auch wichtig, verschiedene Sichtweisen aufzuzeigen. Solange der aus dem Aufsatz im Beitrag das Recht nicht offensichtlich beugt sehe ich da überhaupt keine Beanstandungspunkte.

  • Ich hatte Mitwisser so verstanden, dass es nicht vorrangig um die Frage der Publizierung einer anderen Meinung ging, eher dass Form und Art der Veröffentlichung den Texter in keinem so guten Licht erscheinen lassen.
    Es gibt regelmäßig Artikel im Rpfleger, wo ich mich Frage, was das soll.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich hatte Mitwisser so verstanden, dass es nicht vorrangig um die Frage der Publizierung einer anderen Meinung ging, eher dass Form und Art der Veröffentlichung den Texter in keinem so guten Licht erscheinen lassen.
    Es gibt regelmäßig Artikel im Rpfleger, wo ich mich Frage, was das soll.


    Wenigstens einer ... :cool:

    Ich habe kein Beispiel parat, aber darum geht es auch nicht. Es geht lediglich um den Einfluss auf die Beurteilung und darum, ob auch schlechte Veröffentlichungen Berücksichtigung finden sollen.
    Schlechte bzw. (subjektiv) falsche Entscheidungen des Rechtspflegers dürfen wegen § 9 RPflG nicht zu einer schlechten Beurteilung führen. Die Unabhängigkeit des Entscheiders wird aber nicht berührt, wenn schlechte Veröffentlichungen entsprechend gewertet werden.

  • @Mitwisser:

    Ich habe jetzt nicht den Grundgesetz-Kommentar ausgepackt ;), aber Veröffentlichungen dürften wissenschaftliche Betätigungen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG sein. Daher halte ich es schon für fraglich, ob man diese inhaltlich negativ (oder auch positiv) würdigen darf, da dieses Urteil auf einer subjektiven Meinung des Verfassers der Beurteilung beruht.

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