Mögliche Erben bekannt

  • Ich habe hier häufiger HL-Anträge von Altenheimen, deren Bewohner verstorben sind und wo noch Wertgegenstände oder Gelder vorhanden sind. Bei einigen Bewohnern waren Angehörige bekannt, die sich aber nicht um den Nachlass gekümmert haben. Die Bewohner sind vor ein paar Jahren, 2 oder mehr, verstorben.
    Bisher habe ich in diesen Fällen die Hinterlegung angenommen, da für mich ein Grund des § 372 BGB vorlag. Jetzt habe ich eine Akte als Beiakte zu einer HL-Sache bekommen, in der meine Kollegin die Annahme abgelehnt hat, da Erben vorhanden seien.
    Wie macht Ihr das in solchen Fällen? Solange kein Erbschein vorliegt ist die Nachfolge doch nicht gesichert, oder?
    Außerdem scheinen sich die möglichen Erben ja nicht um den Nachlass gekümmert zu haben, da sie sich sonst ziemlich sicher mit dem Altenheim in Verbindung gesetzt hätten. Ein Erbschein wurde nicht beantragt, not. Testament liegt auch nicht vor.

    Die erste Hinterlegung wurde seinerzeit vom Betreuer und von der Bank beantragt. Durch die HL-Abt. wurden die Bank angeschrieben und über die möglichen Erben informiert.

  • Sehe ich wie Du und würde (weiterhin) annehmen.

    Ohne Erbnachweis kann das Heim nicht mit Sicherheot befreiend an einen potentiellen (Mit-)Erben leisten. Und wenn sich die Erben "nicht kümmern", dürfte (auch) Annahmeverzug vorliegen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke, ich war mir da bisher auch sicher, aber die andere Akte hat mich doch verunsichert.
    Ich habe den Eindruck, dass es ziemlich häufig vorkommt, dass gesetzliche Erben oder auch durch not. Testament eingesetzte Erben sich nicht kümmern. Dann kann ich also immer zumindest von Annahmeverzug ausgehen.

    Für NRW-ler: Schreibt Ihr die Erben an und informiert sie über die Hinterlegung? Eigentlich kann man die Sachen ja weglegen, weil in NRW keine Nachforschungspflicht für die HL-Stelle besteht. Ich habe aber schon gehört, dass einige HL-Stellen in diesen Fällen und auch in anderen die möglichen Berechtigten im Rahmen des "Kundenservice" anschreiben und über die Hinterlegung in Kenntnis setzen.

  • Ich schreibe dir erben nicht an. Es geht eine Mitteilung über die erfolgte Hinterlegung zum Nachlassgericht raus. Die Erben haben somit in der Nachlassakte alle erforderlichen Informationen ...

  • Ich habe die möglichen Empfangsberechtigten immer informiert, d. h. einmal angeschrieben und dann die Akte weggelegt. Einige verfristen die Akten und richten dann Sachstandsanfragen an die möglichen Empfangsberechtigten. Das halte ich aber für Quatsch.

  • Nur weil angeblich Erben bekannt sind, oder selbst wenn die Erben durch Erbschein ausgewiesen sind, kann man nicht die Hinterlegung ablehnen.

    Es kommt auf den Hinterlegungsgrund an. Der kann nunmal neben der Gläubigerungewissheit (Erben sind nur teilweise oder ungefähr bekannt) auch in einem Gläubigerverzug (Erben sind bekannt, kümmern sich aber nicht) liegen.

    In beiden Fällen würde ich nur eine Mitteilung über die Hinterlegung nur an das Nachlassgericht machen. Im Übrigen glit hier in BaWü § 15 HintG:

    (1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

    Bzw. § 17 HintG:

    Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.

    So dass die HL-Stelle nicht nochmal den Berechtigen anschreiben muss.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das Nachlassgericht informiere ich immer, die §§ sind mit denen in NRW identisch. Das Nachlassgericht teilt mir dann mit, dass keine Fiskuserbrecht festgestellt wird, weil dort Erben bekannt sind, z.B. aus der beigezogenen Bertreuungsakte. Dann habe ich wieder die Frage was tun. Oft sind die Beträge zu klein für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft oder ähnliches.
    Die Aufforderung nach § 15 HintG wegen § 372 BGB soll ja nur erfolgen, nicht muss. Wenn die Sachen /Gelder aber schon einige Jahre bei dem Altenheim gelegen haben, ohne, dass sich die Angehörigen darum gekümmert haben (sprich in der Zeit auch keinen Kontakt zum Verstorbenen gesucht haben) kann man m.E. von der Aufforderung an das Altenheim als Schuldner absehen. In der Regel wird das Altenheim doch die bekannten Angehörigen über den Tod informiert haben (ich gehe jedenfalls davon aus, dass dies erfolgt).

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