vollstr. Ausfertigung erteilt - nun Zustellung unwirksam

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Im April 2013 wurde die Klausel für einen KFB erteilt. Im Februar 2014 gehen 2x Zustellunterlagen (1x Antrag und danach 1x KFB) wieder bei Gericht ein. Eingereicht hat sie das Zustellunternehmen mit einem Vermerk "Empfänger soll unbekannt sein verzogen sein. Sendung wurde erst jetzt vom Hauswirt zurückgegeben. Die Zustellung erfolgte an eine Sammelunterkunft.

    Ja und nun? Kann ich die vollstreckbare Ausfertigung zurück fordern?


    Wäre dankbar für Vorschläge:confused:

  • Warum interessiert dich das als Rechtspfleger? Das ist alles Aufgabe der Geschäftsstelle.

    Eine Rückforderung der vollstreckbaren Ausfertigung ist zudem nicht zu veranlassen. Ggf. muss der Schuldner die fehlende Zustellung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO rügen.

  • Wie kann denn der Hauswirt eine Zustellung in Empfang nehmen und nach Monaten feststellen, dass der Empfänger dort nicht mehr ist?????

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo ich dachte ich hänge mich mal ran, da ich einen ähnlich Fall habe:

    KFB vom 04.04.14 wurde gemäß ZU-Urkunde der Post odnungsgemäß am 15.04.14 an Bekl. zugestellt. Darauf hin wurde vollstr. Ausf. an Kl. erteilt.

    Nun hab ich ein Schreiben von der Post erhalten, dass diese meinen Beschluss samt Umschlag, auf dem vermerkt ist dass der Bekl. an der angegebenen Adresse nicht wohnt, im Bereich Ihres Unternehmens gefunden haben. Beides hab ich zurück erhalten, der Umschlag wurde auch am 15.04.14 durch die Post beschriftet.

    Dadurch ist ZU doch nicht richtige erfolgt, oder? :gruebel:

    Ich meine, wenn mit die Post selber schreibt, dass sie den Brief bei sich gefunden haben und sogar auf dem Umschlag durch sie vermerk wurde, dass der Bekl. unter der angegeben Anschrift nicht wohnt kann ich doch nicht so tun als sei alles ordnungsgemäß gelaufen, nur weil ich ne ZU-Urkunde in der Akte habe die das sagt.

    Wär wirklich alles korrekt gelaufen, dann hätte die ZU-Urkunde so nie ausgefüllt an uns zurück gesandte werden dürfen, sondern wir hätten gleich den Rückbrief erhalten, dass der Bekl. unter der angegeben Anschrift nicht wohnt. Dann hätten wir ja nie die vollstr. Ausf. erteilt.

  • Die Post hat den Brief deswegen bei sich gefunden, weil ihn der, bei dem der Brief im Briefkasten lag, in einen Postbriefkasten geworfen hat und selbst drauf geschrieben hat, der Empfänger wohne dort nicht mehr.

    Ob das dann der Empfänger selbst war oder ein Dritter und warum, ist dir und der Post unbekannt.
    Soweit es ein Dritter war, der nun in der Wohnung wohnt, muss man aber fragen, warum denn dann noch der alte Name am Briefkasten stand.

    Für mich wäre die Zustellung in Ordnung.

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  • Ist nicht selten, dass der Empfänger den Brief selbst wieder in Umlauf gibt. Wir hatten sogar mal den Fall da hat der Empfänger sogar die Aufkleber der Post gefälscht.
    Soweit die Zustellungsurkunde vorliegt, ist die Zustellung wirksam erfolgt ...

  • ...

    Wär wirklich alles korrekt gelaufen, dann hätte die ZU-Urkunde so nie ausgefüllt an uns zurück gesandte werden dürfen, sondern wir hätten gleich den Rückbrief erhalten, dass der Bekl. unter der angegeben Anschrift nicht wohnt. Dann hätten wir ja nie die vollstr. Ausf. erteilt.

    Nur um das mal klar zu stellen:

    Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist von der Zustellung völlig unabhängig.
    Die Zustellung kann als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung z. B. auch direkt vor derselben durch den GV im Auftrag der Gläubigerin erfolgen.

  • Und auch hier gilt: Die Wirksamkeit der Zustellung ist nicht von dir zu überprüfen!

    Den Rückläufer von der Post kann die Geschäftsstelle eventuell als Anreiz nehmen, "vorsorglich erneut" zuzustellen - aber auch hiervon ist insbesondere im Hinblick auf die Rechtsmittelfristen und die Erlangung von Rechtssicherheit abzusehen!
    Die Post hat eine wirksame Zustellung mittels ZU bescheinigt. Wäre die ZU tatsächlich unwirksam, müsste die Post diese selbst "widerrufen", um es mal unprofessionell auszudrücken. Für uns gilt in Streitfragen: Urkunde in der Akte, also Zustellung erfolgt.

    Manche Schuldner versuchen auf diese Art und Weise, das Verfahren zu verzögern oder einfach den Eindruck zu erwecken, es gäbe sie nicht. Das funktioniert allerdings nicht und auf so ein "Spielchen" würde ich mich gar nicht erst einlassen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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