Veröffentlichung Eröffnungsbeschluss im Internet nicht veranlasst

  • Hallo,
    Ende Dezember wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Anfang Januar habe ich verfügt, dass die Geschäftstelle die Internetveröffentlichung veranlasst und mir eine Frist zum Prüfungstermin gesetzt. Prüfungstermin war Mitte April . Mittlerweile wurde auch schon ein nachträglicher Prüfungstermin bestimmt. Ein Gläubiger meldete sich nun telefonisch bei der Geschäftsstelle und teilte mit, dass die Internetveröffentlichung nicht veranlasst worden sei (Geschäftstelle weiß nicht mehr, welcher Gläubiger angerufen hat...). Internetveröffentlichung ist tatsächlich nicht erfolgt.
    Wie würdet Ihr jetzt weiter vorgehen?

    Ich bin für jede Antwort dankbar,

    schöne Grüße

  • Klingt irgendwie nach "Wiedereinsetzung für ALLE!!!" á la BGH, Beschluss vom 10. 10. 2013 - IX ZB 229/11

    Ich denke, dass da eine neue Anmeldefrist etc. zu setzen ist. Und eine neue Zustellung an alle Gläubiger zu veranlassen sein wird. Nochmaliger Prüfungstermin auf Kosten der Staatskasse.

    Blöd gelaufen, aber wohl nicht zu ändern.

  • Mangels anderslautender SV-Darstellung gehe ich davon aus, dass den bekannten Gläubigern der EÖ-Beschluss nach § 30 II InsO zugestellt worden ist (entweder vom Gericht oder dem IV) - die waren trotz fehlender VÖ informiert und konnten u. a. die Anmeldefrist einhalten.

    Wenn infolge fehlener bzw. verspäteter VÖ nicht bekannte Gläubiger erst jetzt und damit nach Ablauf der Anmeldefrist anmelden, würde ich auf die Erhebung der nachträglichen Prüfungsgebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung verzichten, ebenso auf die VÖ-Kosten für einen nPT.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Mangels anderslautender SV-Darstellung gehe ich davon aus, dass den bekannten Gläubigern der EÖ-Beschluss nach § 30 II InsO zugestellt worden ist (entweder vom Gericht oder dem IV) - die waren trotz fehlender VÖ informiert und konnten u. a. die Anmeldefrist einhalten. Wenn infolge fehlener bzw. verspäteter VÖ nicht bekannte Gläubiger erst jetzt und damit nach Ablauf der Anmeldefrist anmelden, würde ich auf die Erhebung der nachträglichen Prüfungsgebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung verzichten, ebenso auf die VÖ-Kosten für einen nPT.

    Das Problem sind doch aber gerade die unbekannten Gläubiger. Ich meine (auch), dass ein neuer PT mit VÖ erfolgen muss. Vielleicht muss man gar nachdenken, die Prüfung der bereits angemeldeten zu wiederholen, da die "unbekannten" Gläubiger ja keine Gelegenheit hatten, Widerspruch einzulegen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das Problem sind doch aber gerade die unbekannten Gläubiger. Ich meine (auch), dass ein neuer PT mit VÖ erfolgen muss. Vielleicht muss man gar nachdenken, die Prüfung der bereits angemeldeten zu wiederholen, da die "unbekannten" Gläubiger ja keine Gelegenheit hatten, Widerspruch einzulegen.

    Okay, neuen (n)PT von Amts wegen ansetzen, ist sicherlich nicht verkehrt und schadet nicht.

    Das Problem ist m. E., dass der erste PT trotz fehlender VÖ tatsächlich durchgeführt wurde. Hätte man vor oder spätestens im PT das Fehlen der VÖ bemerkt, wäre dessen Vertagung die Lösung gewesen. Aber wie man das jetzt sauber aufgelöst bekommt? Wenn Wiederholung der Forderungsprüfung: Haben dann auch die bekannten Gläubiger ein Widerspruchsrecht? Oder nur die unbekannten? Ist der TH an seine Prüfungsfeststellung aus dem ersten Termin gebunden?

    Im Müko habe ich auf die Schnelle nichts dazu gefunden, befürchte aber, dass man sich mit einer echten Wiederholung womöglich noch mehr Probleme aufhalst, als man jetzt schon hat. Allenfalls könnte man darüber nachdenken, den unbekannten Gläubigern nachträglich eine Frist zum Widerspruch gegen die im ersten PT geprüften Forderungen einzuräumen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das Problem sind doch aber gerade die unbekannten Gläubiger. Ich meine (auch), dass ein neuer PT mit VÖ erfolgen muss. Vielleicht muss man gar nachdenken, die Prüfung der bereits angemeldeten zu wiederholen, da die "unbekannten" Gläubiger ja keine Gelegenheit hatten, Widerspruch einzulegen.

    Okay, neuen (n)PT von Amts wegen ansetzen, ist sicherlich nicht verkehrt und schadet nicht.

    Das Problem ist m. E., dass der erste PT trotz fehlender VÖ tatsächlich durchgeführt wurde. Hätte man vor oder spätestens im PT das Fehlen der VÖ bemerkt, wäre dessen Vertagung die Lösung gewesen. Aber wie man das jetzt sauber aufgelöst bekommt? Wenn Wiederholung der Forderungsprüfung: Haben dann auch die bekannten Gläubiger ein Widerspruchsrecht? Oder nur die unbekannten? Ist der TH an seine Prüfungsfeststellung aus dem ersten Termin gebunden?

    Im Müko habe ich auf die Schnelle nichts dazu gefunden, befürchte aber, dass man sich mit einer echten Wiederholung womöglich noch mehr Probleme aufhalst, als man jetzt schon hat. Allenfalls könnte man darüber nachdenken, den unbekannten Gläubigern nachträglich eine Frist zum Widerspruch gegen die im ersten PT geprüften Forderungen einzuräumen.

    Da würde ich ja darauf hoffen, dass - wie sonst eigentlich auch immer - eh keiner Widerspruch einlegt. Und dann stellen sich diese Fragen ja nicht mehr.
    Aber man könnte es wahrscheinlich auch formal so machen, wie Du im letzten Absatz beschrieben hast. So richtig wird das eh keine S... interessieren ;)... Aber man ist formal auf dem richtigen Boot.

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  • SV ist unklar: was wurde nicht veröffentlicht: die Insolvenzeröffnung und/oder der n.pt ?
    Aber egal, für beide Fälle hab ich reparaturansatz parat (bitte anpingen) mach ich dann auch gerne dem forum zugänglich, wenn SV geklärt ist.

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  • SV ist unklar: was wurde nicht veröffentlicht: die Insolvenzeröffnung und/oder der n.pt ?...


    Ich will dem Threadstarter nicht vorgreifen, aber ich meine, der ist klar: Es wurde der EÖ-Beschluss (mit dem ersten PT) nicht veröffentlicht.

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