Insolvenzvemerk im Nachlassinsolvenzverfahren

  • Folgende Praxisfrage:

    In einem Nachlassinsolvenzverfahren habe ich das GBA ersucht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzutragen. Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (über die Nachlassinsolvenz) war beigefügt.

    Nun möchte das GBA, dass ich mein Ersuchen dahingehend ergänze, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens einzutragen ist.
    Wie seht Ihr das? Muss ich mein Ersuchen konkretisieren?:gruebel:

  • Und da ist er wieder - der strenge Formalismus des Grundbuchrechts :).
    Eigentlich sollte sich das aus dem Ersuchen selber in Verbindung mit dem anliegenden EÖ-Beschluss ergeben, aber in wieweit in einem Ersuchen auf Anlagen Bezug genommen werden darf, ist wohl streitig.
    Ob das Ersuchen zu ändern ist, kommt vielleicht auf den genauen Wortlaut des Ersuchens an und darauf, ob noch der Erblasser oder bereits der/die Erben als Eigentümer eingetragen sind. (:gruebel:).
    Worauf hat das GBA den Änderungswunsch denn gestützt?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Mein Ersuchen war ungefähr wie folgt aufgebaut:

    In dem Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers ......
    wird ersucht bei dem Grundvermögen ..... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzutragen. Das Ersuchen ist aus ForumStar. ForumStar bietet mir auch kein Nachlassinsolvenzvermerk an. Evtl. müssten wir hier eine Fehlermeldung machen. So richtig einsehen tue ich das aber noch nicht.

    Die GS vom Grundbuchamt hat ein Problem, weil die Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind.

  • Wo soll hier - jedenfalls bei mehreren Erben - ein Problem liegen?

    Denn dass es sich nicht um die Insolvenz eines einzelnen Miterben handeln kann, ergibt sich bereits daraus, dass der Insolvenzvermerk am gesamten Grundbesitz und nicht lediglich an einem Erbanteil verlautbart wird. Aber natürlich wird man im Vermerk stets - und nicht nur beim Alleinerben - zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Nachlassinsolvenz handelt.

    Im Übrigen ergibt sich aus dem zitierten Rubrum des Ersuchens, dass es sich um eine Nachlassinsolvenz handelt. Es kann also überhaupt keine Rede davon sein, dass das Ersuchen die zutreffende Rechtslage nicht klar zum Ausdruck bringt.

  • hm, also ich als Grundbuchunkundiger:
    ist der Erblasser nicht mehr im Grundbuch eingetragen, ist die Eintragung des Sperrvermerks problematisch.
    Sind die Erben noch als Erbengemeinschaft eingetragen, dann würde ich das Grundbuchersuchen konkretisieren. Sind sie anders eingetragen, dann wird es nett, das Grundbuchamt hätte sofort zurückzuweisen und Zwischenerwerb zu ermöglichen, böse sache !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wo soll hier - jedenfalls bei mehreren Erben - ein Problem liegen?

    Denn dass es sich nicht um die Insolvenz eines einzelnen Miterben handeln kann, ergibt sich bereits daraus, dass der Insolvenzvermerk am gesamten Grundbesitz und nicht lediglich an einem Erbanteil verlautbart wird. Aber natürlich wird man im Vermerk stets - und nicht nur beim Alleinerben - zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Nachlassinsolvenz handelt.

    Im Übrigen ergibt sich aus dem zitierten Rubrum des Ersuchens, dass es sich um eine Nachlassinsolvenz handelt. Es kann also überhaupt keine Rede davon sein, dass das Ersuchen die zutreffende Rechtslage nicht klar zum Ausdruck bringt.

    Wenn die Erben noch in Erbengemeinschaft eingetragen sind: :zustimm:

    Falls bereits auseinandergesetzt: Dann müsste ich noch mal tiefer nachdenken :gruebel:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Die Erben sind in Erbengemeinschaft eingetragen....
    Ich sehe das eigentlich auch wie Bela und Cromwell :daumenrau. Aus dem Ersuchen ist doch ganz klar ersichtlich, dass es sich um ein Nachlassinsolvenzverfahren handelt. Es steht so gar wörtlich drinne: "Sollte sich aus Ihren Unterlagen ergeben, dass zum Nachlass gehörendes Grundeigentum oder ein sonstiges eingetragenes Recht aufgrund der Erbfolge bereits auf die Erben umgeschrieben worden ist, so gilt das Ersuchen auch insoweit."

  • Dann würde ich nochmal telefonisch (oder persönlich, je nach Örtlichkeit) versuchen, das Ganze auf dem kurzen Dienstweg zu klären.
    Falls das nicht klappt, würde ich stumpf um eine beschwerdefähige Entscheidung bitten. Ist zwar irgendwie trarig, sich mit Kollegen streiten zu müssen, aber manchmal ist es dann halt so ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!