Problem: WEG/Buchung/Gesamtgrundschuld/ggE?

  • Es fing alles mit der unschuldigen Bitte um eine unbeglaubigte Grundbuchabschrift an für Grundbuch A.Ein Bevollmächtigter der Bank xx wollte eine Grundbuchabschrift von Grundbuch A Eigentümer Mutter und Sohn.Grundbuch A wurde in den 80er Jahren nach WEG geteilt. Grundschuld 1 (Brief)war von 79 und wurde denke ich Gesamtrecht.Die Krux ist die, dass die Einheiten in einem Folianten gebucht geblieben sind.2001 wurde Grundschuld 2 am gemeinschaftlichen Grundbuch A bestellt (Anmerkung: +Anregung, dass man 2 Grundbücher bildet)Eigentum GB war: Mutter/Vater 1/2, Sohn 1/2.2006 hat man dan Wohnungseigentumsgrundbücher daraus gemacht.GB AA : Eigentümer der SohnGB AB: Eigentümer die ElternMan hat die Lasten mitübertragen und bei Grundschuld 1 und 2 keinen Mithaftvermerk gemacht (Verfügung spricht nur, dass Belastungen übertragen wurden).GB AB wurde mittlerweile vererbt bzw. verschenkt. die Grundschulden wurden mitübernommen.Der Bevollmächtigte der Bank bentragte nach dem alten Stand, weswegen ich vermute, dass die von der GesamtGS ausgehen.Was halten Ihr von der Sache?:gruebel:

  • Warum soll man der Bank keinen Grundbuchauszug geben? Das berechtigte Interesse ist doch dargelegt! Der Grundbuchauszug wird dann doch zur Klärung beitragen.

  • Gegen den Grundbuchauszug spricht auch nichts. Was mir Kopfweh bereitet ist, es fehlt ein Mithaftvermerk bei den Grundschulden, ansonsten sieht es aus, als wären es 2 Einzelgrundschulden.

  • s. Reetz in: Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.01.2014, § 48 RN 60:

    „§ 48 GBO ist eine formell-rechtliche Ordnungsvorschrift. Daher ändert eine unterbliebene, deklaratorisch wirkende Eintragung des Mithaftungsvermerks nichts an der materiell-rechtlichen Entstehung der Gesamtbelastung (Bauer/v. Oefele/Wegmann GBO § 48 Rn 26;Meikel/Böhringer GBO § 48 Rn 175; Demharter GBO § 48 Rn 3). Das Grundbuch ist jedoch inhaltlich unvollständig und somit unrichtig. Solange das Gesamtrecht noch dem ersten Berechtigten zusteht, ist der Vermerk von Amts wegen auf allen Grundbuchblättern der belasteten Grundstücke nachzuholen. Das ist auch noch nach der Eintragung nachrangiger Rechte und nach der Belastung des Gesamtrechts möglich (Demharter GBO § 48 Rn 3). Bei Übertragung auf einen Dritten ist gutgläubiger Einzelrechtserwerb möglich (Vervielfältigung der Belastung). Daher ist ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs 1 S 1 einzutragen (Meikel/Böhringer GBO § 48 Rn 177).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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