Vollstreckung aus Tabelle, weil Titel weg ist

  • Nach Anbringung der Feststellungsvermerke schicken wir die Titel an den Verwalter zurück. M.E. ist der Verwalter auch für die Rücksendung an die Gläubiger zuständig. Ist doch auch praktikabel, weil der Verwalter die aktuellen Gläubigeranschriften hat.

    Krieg ich eins-fuffzig für die Rücksendung oder war das in den reichlich 600 € Vergütung schon eingerechnet. :mad:

  • @ Manja: Wo steht denn bitteschön, dass die Schlussrechnung usw. 30 Jahre aufbewahrt werden muss?
    Es müssen nur die Bände mit Schriftstücken über die Verteilung sowie die Tabelleanauszüge 30 Jahre aufbewahrt werden.
    Im Ausgangsfall hat keine Verteilung stattgefunden, sodass die Akte (mit Ausnahme der Tabellenauszüge) nach 5 Jahren zu vernichten ist.

    So ich habe jetzt nochmal nachgelesen und versucht mich zu erinnern;)

    Also wir haben das damals so verfügt wegen der Befriedigung der Aus- und Absonderungsrechte.
    In gewisser Weise gehört das ja auch zur Verteilung.

    Im Übrigen sind ja die Bände mit den Schriftstücken der Verteilung aufzubewahren. Sonderbände über die Verteilung haben wir aber nicht. Das Schlussverzeichnis sollte m.E. auf jeden Fall 30 Jahre aufbewahrt werden, auch wenn keine Verteilung erfolgt. Wir bewahren neben den Tabellenauszügen auch die Tabelle auf. Sicher ist sicher. Wer weiß, ob die Tabellenauszüge vollständig sind.

    Da die Bände über die Restschuldbefreiung (Wir haben auch kein Sonderband RSB) ja 10 Jahre aufzubewahren sind, machen sich die Geschäftsstellen es noch einfach und bewahren alles ab Schlussrechnung 30 Jahre auf.
    Ich weiß auch nicht, ob das noch lange gut geht.

  • Die Tabellenauszüge müssten ja noch vorhanden sein.

    Problematischer wird es mit dem Verteilungsverzeichnis, weil nicht jedes Gericht wollte ein solches bei § 207 InsO haben. Das hat sich erst mit der Entscheidung des BGH vom 10.10.2013, IX ZB 40/13, geändert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ Manja: Wo steht denn bitteschön, dass die Schlussrechnung usw. 30 Jahre aufbewahrt werden muss?
    Es müssen nur die Bände mit Schriftstücken über die Verteilung sowie die Tabelleanauszüge 30 Jahre aufbewahrt werden.
    Im Ausgangsfall hat keine Verteilung stattgefunden, sodass die Akte (mit Ausnahme der Tabellenauszüge) nach 5 Jahren zu vernichten ist.

    So ich habe jetzt nochmal nachgelesen und versucht mich zu erinnern;)

    Also wir haben das damals so verfügt wegen der Befriedigung der Aus- und Absonderungsrechte.
    In gewisser Weise gehört das ja auch zur Verteilung.

    Im Übrigen sind ja die Bände mit den Schriftstücken der Verteilung aufzubewahren. Sonderbände über die Verteilung haben wir aber nicht. Das Schlussverzeichnis sollte m.E. auf jeden Fall 30 Jahre aufbewahrt werden, auch wenn keine Verteilung erfolgt. Wir bewahren neben den Tabellenauszügen auch die Tabelle auf. Sicher ist sicher. Wer weiß, ob die Tabellenauszüge vollständig sind.

    Da die Bände über die Restschuldbefreiung (Wir haben auch kein Sonderband RSB) ja 10 Jahre aufzubewahren sind, machen sich die Geschäftsstellen es noch einfach und bewahren alles ab Schlussrechnung 30 Jahre auf.
    Ich weiß auch nicht, ob das noch lange gut geht.

    Mann, müsst ihr Platz im Keller haben :)
    Also wir bewahren bei einer 207er Einstellung die Akte nur 5 Jahre auf. Schlussverzeichnis aufuzbwahren macht doch keinen Sinn, weil ja sowieso nichts verteilt worden ist. Die Tabellenblätter müssen (da Vollstreckungstitel) 30 Jahre aufbewahrt werden. Wenn dann nach 6 Jahren ein Gl. einen vollstreckbaren Tabellenauszug haben will, bekommt er ihn auch.

  • ...Also wir bewahren bei einer 207er Einstellung die Akte nur 5 Jahre auf. Schlussverzeichnis aufuzbwahren macht doch keinen Sinn, weil ja sowieso nichts verteilt worden ist...

    Aber nach BGH ja noch könnte, wenn ein Fall der Nachtragsverteilung eintrifft. Und das hatte ich sogar schon mehrfach.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • alles kein prob des Verwalters (der ist eh nicht mehr im Amt !). Der betreffende Gläubiger hat einen Ansrpuch auf einen vollstreckbaren Tabellenauszug und gegenüber dem Gericht - so wenn er den Titel seinerzeit eingereicht hat - auf Herausgabe seines Titels, und basta !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also wir legen Sonderbände b.) Tabelle, f.) Restschuldbefreiung an. Einen Sonderband für die Verteilung haben wir nicht. Die Verteilungsverzeichnisse über durchgeführte Verteilungen
    sind bei uns in der Hauptakte oder im f-Band. Kommt es in einer dieser Bände zu einer Verteilung, heben wir diese Bände 30 Jahre auf.
    Anfangs hatten wir auch gedacht wir heben alle Akte vorsichtshalber 30 Jahre auf. Unsere Verwaltungsabteilung hat uns aber aufgrund akuter Platznot dazu aufgefordert nur das aufzubewahren, was nach den Aufbewahrungsbestimmungen notwendig ist. So hatten wir früher beispielsweise die Forderungsanmeldungen immer als Aktenbestandteil hier belassen und 5 Jahre aufbewahrt. Mittlerweile sehen wir diese nicht mehr als Aktenbestandteil an und händigen dem IV die Anmeldungen nach dem Schlusstermin aus (Da der IV seine Unterlagen 10 Jahre aufbewahren muss, könnten wir darauf zur Not noch zurückgreifen). In unserer EDV (Winsolvenz) kann für jedem Sonderband eine eigen Aufbewahrungsfrist eingetragen werden, sodass für die Aktenausscheidung entsprechende Listen ausgedruckt werden können.

  • alles kein prob des Verwalters (der ist eh nicht mehr im Amt !). Der betreffende Gläubiger hat einen Ansrpuch auf einen vollstreckbaren Tabellenauszug und gegenüber dem Gericht - so wenn er den Titel seinerzeit eingereicht hat - auf Herausgabe seines Titels, und basta !

    Ja super, wäre ich auch sehr dafür. Aber wenn das Gericht dann daherkommt und sagt: "Haben wir aber dem Verwalter zugeschickt, der muss das ja haben" - ist der Schwarze Peter wieder bei mir. Und ich krieg die Haue, warum ich das Teil nicht weitergeschickt hab. Darf ich mich dann doof stellen und sagen: "Ich hab keine Ahnung davon, ich weiß nicht, warum das Gericht mir die Titel immer wieder mit Tabellenauszug verbunden zuschickt." ?

  • Also wir legen Sonderbände b.) Tabelle, f.) Restschuldbefreiung an. Einen Sonderband für die Verteilung haben wir nicht. Die Verteilungsverzeichnisse über durchgeführte Verteilungen
    sind bei uns in der Hauptakte oder im f-Band. Kommt es in einer dieser Bände zu einer Verteilung, heben wir diese Bände 30 Jahre auf.
    Anfangs hatten wir auch gedacht wir heben alle Akte vorsichtshalber 30 Jahre auf. Unsere Verwaltungsabteilung hat uns aber aufgrund akuter Platznot dazu aufgefordert nur das aufzubewahren, was nach den Aufbewahrungsbestimmungen notwendig ist. So hatten wir früher beispielsweise die Forderungsanmeldungen immer als Aktenbestandteil hier belassen und 5 Jahre aufbewahrt. Mittlerweile sehen wir diese nicht mehr als Aktenbestandteil an und händigen dem IV die Anmeldungen nach dem Schlusstermin aus (Da der IV seine Unterlagen 10 Jahre aufbewahren muss, könnten wir darauf zur Not noch zurückgreifen). In unserer EDV (Winsolvenz) kann für jedem Sonderband eine eigen Aufbewahrungsfrist eingetragen werden, sodass für die Aktenausscheidung entsprechende Listen ausgedruckt werden können.


    Ja mit der Aufbewahrung wird es noch spannend. Immerhin sind die meisten archivierten Akten ja noch weitere 20 Jahre aufzubewahren. Platz haben wir auch nicht mehr viel. Grundsätzlich ist ja die GS für die Aufbewahrung zuständig. Problematisch wird es aber dann, wenn Schlussverteilungen im Insolvenzverf. oder Jahresverteilungen in der WVP vorgenommen wurden und dies nicht auf den Aktendeckeln vermerkt worden ist. Die GS bewahren daher aus Sicherheit alles ab Schlussrechnung auf. Wir haben keine Sonderbände. Vielleicht sollte man aus Archivierungsgründen aber mal drüber nachdenken.....
    Das mit dem Sonderband b (Tabelle) war in forumSTAR auch so vorgegeben.
    Forderungsanmeldungen geben wir nach dem Prüfungstermin sofort wieder an IV/TH zurück.

  • due - gglfs. abzuquitierenden - Titel sind weder an die Dönerbude seines Vertrauens noch an den Verwalter zurückzusenden, noch auf der Gerichtstoilette zu verklappen !
    Gerichte sollten in der Lage sein, sich in einem gewissen Mindestmaß an die Gesetze zu halten. Tun sie dies nicht, ist Amtshafung die Folge. Der Umgang mit Vollstreckungstitel seitens des Gerichts ist geregelt und basta !. Von der elektronsichen Tabelle ist bei Weglage der Akte ein Ausdruck zu fertigen.
    Was bei uns noch gute konkurspraktische Übung ist: die UDG's kontrollieren noch einmal die b-Bände (die der kurzen Vernichtungsfrist unterliegen) auf etwaig eingereiche und noch nicht zurückgesandte Titel.

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