Vollstreckung aus Tabelle, weil Titel weg ist

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe ein Problem und keine Ahnung wie ich es lösen soll. Deswegen hoffe ich auf eure qualifizierte Hilfe und Antwort...

    Folgender Fall:
    2006 wurde das Verfahren mangels Masse eingestellt. Die Akte ist hier bereits vernichtet, weil die 5-Jahre Aufbewahrungszeit rum sind.

    Nun meldet sich ein Gläubiger mit folgendem Schreiben: "Ich habe 2005 eine Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid angemeldet. Da das Verfahren eingestellt wurde, muss der Vollstreckungsbescheid herausgegeben werden. Der ehemalige IV gibt an, dass er den Titel nicht mehr hat bzw. an das Gericht übersandt hat. Deshalb beantrage ich, mit entweder den Titel im Original herauszugeben oder eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk als Auszug aus der Tabelle zu erteilen."

    Die Forderung wurde auch aufgrund des Titels angemeldet und durch den IV festgestellt. Den Titel haben wir aber nach dem 1. Termin mit Feststellungsvermerk an den Verwalter zurückgesandt. Wir haben hier also nichts mehr.

    Da ich aber auch keine Verteilungsverzeichnisse mehr habe, kann ich nicht nachvollziehen, wieviel der Gläubiger im InsoVerfahren erhalten hat und kann ihm deshalb doch keinen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen, oder???:confused::gruebel::confused::gruebel:

    Ich hab keine Ahnung, wie ich hier die Kuh vom Eis bekomme... Kann mir da bitte jemand helfen???

    Danke schon mal im Voraus

  • Ist doch alles prima. Der Titel war wohl bei der Anmeldung dabei und ist entwertet, so dass eine Doppeltitulierung vermieden ist.

    Den ehem. Verwalter anschreiben und um Übersendung des betreffenden Tabellenblattes bitten und fertig.

    Wenn da Vorschriften entgegenstehen sollten, dann mach mich bitte schlau...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich fürchte, so einfach ist es nicht. Im VB sind ja auch die Zinsen nach Eröffnung tituliert. Und die darf der Gläubiger auch weiterhin geltend machen. Das kann er aus dem Tabellenauszug nicht, der geht nur bis EÖ.  <br />
    <br />
    Ich glaube, dass unser Umgang als TH/Verwalter mit den Originaltiteln wohl nicht ganz korrekt ist. Bevor die Akten im Archiv verschwinden, müssten wir wohl Originaltitel an Gläubiger herausgeben. Vermutlich könnte hier eine zweite vollstr. Ausfertigung des VB Abhilfe schaffen. Aber die Kosten..... 

  • Wenn das Verfahren nach § 207 InsO mangels Masse eingestellt worden ist, hat der Gläubiger per se keine Quote im Verfahren erhalten.
    Abgesehen davon, mag man sich sowieso darüber streiten, ob die gezahlte Quote im vollstreckbaren Tabellenauszug anzugeben ist (irgendwo hatten wir das glaube ich schon mal ...:gruebel:).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Die Akte ist vernichtet?????

    Hier nochmal die Aufbewahrungsfristen z.K.:
    die Bände mit folgenden Schriftstücken sind 30 Jahre aufzubewahren:
    a) Schlussrechnung
    b) Protokoll über Schlusstermin (bei uns auch Schlussverzeichnis weil Anlage zur Niederschrift/Protokoll)
    c) Tabellenauszüge

  • Ich denke, das Problem liegt beim Verwalter:

    Die Originaltitel werden ja - sofern sie denn bei Anmeldung vorgelegt wurden - mit dem Tabellenauszug verbunden und dem Verwalter zurückgegeben. Ich bin mittlerweile sehr froh, dass die meisten Gläubiger nicht mehr die Originale herschicken. Ich habe hier mehrfach angemahnt, dass die Titel nicht im Archiv verschwinden dürfen, sondern zumindest gesondert gesammelt, wenn nicht gar zurückgesandt werden sollten. Aber auf mich hört ja keiner.... :cool:

  • Wieso liegt das Problem beim Verwalter? Der Titel wurde hier doch gerade entwertet um eine Doppelvollstreckung zu verhindern. Die Vollstreckung soll nur noch aus dem Tabellenauszug erfolgen. Die Tabellenauszüge sind 30 Jahre aufzubewahren. Wenn bereits Quotenzahlungen erfolgt sind, sollte das aus den aufbewahrten Unterlagen hervorgehen. M.E. hat das Gericht ein Problem.

  • Wieso liegt das Problem beim Verwalter? Der Titel wurde hier doch gerade entwertet um eine Doppelvollstreckung zu verhindern.

    Wieso wird der Titel entwertet? Warum Doppelvollstreckung? Die Titel werden miteinander verbunden, weil im Haupttitel auch die Zinsen für "nach Eröffnung" tituliert sind. Im Tabellenauszug geht´s ja nur bis zur Eröffnung.

    Der Titel darf doch nicht entwertet werden! Wie soll der Gläubiger dann an seine Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens herankommen? :confused:

  • Wieso liegt das Problem beim Verwalter? Der Titel wurde hier doch gerade entwertet um eine Doppelvollstreckung zu verhindern.

    Wieso wird der Titel entwertet? Warum Doppelvollstreckung? Die Titel werden miteinander verbunden, weil im Haupttitel auch die Zinsen für "nach Eröffnung" tituliert sind. Im Tabellenauszug geht´s ja nur bis zur Eröffnung.

    Der Titel darf doch nicht entwertet werden! Wie soll der Gläubiger dann an seine Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens herankommen? :confused:

    Stimmt, wenn der Gl. wegen Zinsen ab Verfahrenseröffnung vollstrecken will, wird der Titel dahingehend nicht aufgezehrt.
    Also haben alle ein Problem.

  • Stimmt, wenn der Gl. wegen Zinsen ab Verfahrenseröffnung vollstrecken will, wird der Titel dahingehend nicht aufgezehrt.
    Also haben alle ein Problem.

    Davon rede ich schon seit 5 Jahren - solange, wie ich mich im Insolvenzbüro herumtreibe. Und bin immer sehr froh, wenn ich keine Originaltitel in der Akte hab. Hier ist es so, dass wir mit dem Schlussbericht die Originaltitel nebst Tabellenauszug einreichen und diese dann zu rückbekommen (mit Beglaubigungsvermerk auf dem Auszug und verbunden/gesiegeltl). Dann wandert das bei uns in die Akte zurück und da bleibt´s dann.

    Ich habe schon mehrmals versucht zu erklären, dass wir die Titel an den Gläubiger zurückgeben müssten, wenn schon das Gericht das nicht tut. Dann fragte man mich, wozu und wer die Kosten bezahlt... Sicher, das ist nicht unterzubewerten. Aber wir sollten die Titel zumindest nicht im Archiv versenken. Falls doch mal jemand nachfragt, könnten wir ja zumindest reagieren. Aber so?

    In RSB-Verfahren haut mein Kollege mir regelmäßig den Satz um die Ohren "Die dürfen doch eh nicht mehr vollstrecken". Aha.... darüber entscheiden ja auch wir. :(

    Ich habe für meine Akten entschieden, die Titel zurückzugeben. So viele sind´s ja nun auch nicht. Die meisten Gläubiger kennen die BGH-Entscheidung, dass der Titel nicht im Original vorgelegt werden muss.

  • Nachtrag:

    Ich hab grad mal bei einer Kollegin nachgefragt, was mit den Titeln dort passiert (andres Gericht). Die Originaltitel bleiben beim Gericht. So wäre es wohl richtig, dann könnten die auf Anforderung des Gläubigers mit dem Tabellenauszug rausgegeben werden.

    Warum macht das eigentlich jeder anders? :gruebel:

  • Bei uns werden die vom TH eingereichten Titel mit Feststellungsvermerk versehen und gen Ende des InsO-Verfahrens (konkret mit der RSB-Ankündigung) an die betreffenden Gläubiger zurückgesandt.

    Warum sollte ich die Titel an den TH zurückschicken oder in der Insolvenzakte behalten ?


  • Warum sollte ich die Titel an den TH zurückschicken oder in der Insolvenzakte behalten ?

    Das ist eine gute Frage. Aber mein Gericht ist ja eh etwas besonderes. Und wenn man dann noch einen Chef und einen Kollegen hat, denen das alles völlig Conchita ist und Argumente da völlig ignoriert werden, dann passiert das schon mal, dass Titel im Archiv und später im Schredder verschwinden. Wir hatten wohl bislang immer Glück, dass niemand nachgefragt hat - oder noch so rechtzeitig nachgefragt hat, dass wir den Titel noch nicht eingelagert hatten.

    Da kommen dann viele interessante Details zusammen, die dann dazu führen, dass dieser Thread hier überhaupt eröffnet werden muss :D

    Ich werde es ab morgen anders machen. Titel gehen zurück an den Gläubiger. Fertig.

    Prinzipiell müssten jetzt zwei 2. Vollstr. Ausfertigungen beantragt werden: Eine beim Mahngericht (VB) und eine beim InsOGericht (Tabellenauszug) und beides müsste nun miteinander verbunden werden.

    Wer die Kosten zu tragen hat, will ich dann jetzt mal nicht näher durchleuchten.


  • Warum sollte ich die Titel an den TH zurückschicken oder in der Insolvenzakte behalten ?

    Das ist eine gute Frage. Aber mein Gericht ist ja eh etwas besonderes. Und wenn man dann noch einen Chef und einen Kollegen hat, denen das alles völlig Conchita ist (...)

    >>> :wechlach:

    Ich werde es ab morgen anders machen. Titel gehen zurück an den Gläubiger. Fertig.

    >>> Und wer bezahlt euch das ? Na, ich frag besser nicht. Wird wohl von eurem besonderen Gericht als Zusatzleistung erwartet im Sinne einer erweiterten "Zustellungsübertragung", die aber selbstredend mit der üppigen Auslagenpauschale abgedeckt ist ... :(

  • Naja, es steht noch die Frage im Raum:

    Wie kam es dazu, dass das Gericht die Titel an uns zurückschickt? Irgendwann muss sich das ja mal eingeschlichen haben - mit welcher Begründung auch immer. Vielleicht wurde es ja auch - lange vor meiner Zeit - in den Besprechungen zwischen Gericht und Verwaltern so beschlossen mit dem Ziel, dass die unsäglichen vollstreckbaren Titel aus dieser Welt geschafft werden.

    Ich habe keine Ahnung.

    Und hinsichtlich der Kosten fragt hier doch eh keiner. Wer Zustellungen für eins-fuffzig und Schuldnerüberwachung ganz ohne Kosten machen kann, der kann auch zwei Titel pro Akte zurückschicken. Das tut´s dann auch nicht mehr. So viele Titel sind´s ja nun nicht mehr.

    Ich werde in meine Gläubiger-Anschreiben den Vermerk aufnehmen, dass die Übersendung des Originaltitels nicht erforderlich ist. Kopie reicht, sonst ist der Titel weg! Für immer! :strecker

  • Nun ja,

    den Titel hätte ich eigentlich grundsätzlich schon noch ganz gerne im Original -
    es sei denn, der Gesetzgeber haut mal künftig § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO in die Tonne.

    Irgendwie beißt sich da diese ominöse BGH-Titel-Fotokopie-Entscheidung mit dem "Sinn und Zweck" (?), aber letztlich dem schlichten Bestehen vorgenannter Regelung.

    Ich denke, die BGH-Entscheidung wird im grundsätzlichen Praxis-Gebrauch von den Insolvenzgläubigern missverstanden.

    oder auch von mir ... :D

  • Nach Anbringung der Feststellungsvermerke schicken wir die Titel an den Verwalter zurück. M.E. ist der Verwalter auch für die Rücksendung an die Gläubiger zuständig. Ist doch auch praktikabel, weil der Verwalter die aktuellen Gläubigeranschriften hat.

  • @ Manja: Wo steht denn bitteschön, dass die Schlussrechnung usw. 30 Jahre aufbewahrt werden muss?
    Es müssen nur die Bände mit Schriftstücken über die Verteilung sowie die Tabelleanauszüge 30 Jahre aufbewahrt werden.
    Im Ausgangsfall hat keine Verteilung stattgefunden, sodass die Akte (mit Ausnahme der Tabellenauszüge) nach 5 Jahren zu vernichten ist.

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