Erforderlichkeit eines Rechtshilfeersuches beim Erbscheinsantrag

  • :mad: Ein Unding , wenn das ersuchende Gericht dann mit den abgegebenen Erklärungen nicht einverstanden ist.
    Da scheint wohl jemand die Rolle des "aufnehmenden" Gerichts mistzuverstehen.


  • Was ist so schwer daran, erst aufgrund eines formlosen Antrages die Erben festzustellen und dann das Gericht vor Ort zu ersuchen?
    Nichts. Außer, dass man dann seine Arbeit selbst machen müsste.

    Was ist so schwer daran einen vernünftigen Antrag aufzunehmen und die Sache an das Nachlassgericht zu schicken? Muss man auf dem Rücken von Erben unnötiges und albernes Behörden-Ping-Pong spielen?

  • Sehe ich ebenso. Wenn eine Erbe bei mir als örtlich unzuständigem Gericht einen Erbschein beantragen will, nehme ich den Antrag mit eV auf und leite ihn an das Nachlassgericht weiter. Allerdings ermittele ich nicht und stelle auch keine Erben fest. Vielmehr ist der Antragsteller verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen und Urkunden vorzulegen. Und selbstverständlich mache ich von den Urkunden begl. Kopien. Dass das aufnehmende Gericht dies nicht dürfen soll, ist Quatsch.

  • Ich nehme oft (Erbscheins-) Anträge auf von Personen, die in meinem Gerichtsbezirk wohnen, wo jedoch ein anderes Gericht für das Nachlassverfahren zuständig ist.

    Das ist auch für mich keine Rechtshilfe, sondern meine Pflicht als das für den Antragsteller zuständiges Gericht. Da wir hier mit Terminen für die Erbscheinsbeantragung arbeiten, kann ich in einem telefonischen Vorgespräch durch gezieltes Nachfragen den Sachverhalt schnell erfassen und weiß auch in welche Richtung der Antrag gestellt werden soll und welche Unterlagen beizubringen sind. Dann mache ich die Beurkundung, schicke das ganze zum anderen Gericht, sende die Urkunden mit und gut ist.
    Ich will mich gar nicht mit einer anderen Akte belasten. Das führt in vielen Fällen zu unnötigem Zeitverzug:

    1. Ast telefoniert mit dem für das Verfahren zuständigen (weit entfernten) Amtsgericht X, dass ihm sagt, dass er den Antrag auch bei seinem Wohnsitzamtsgericht (Y) stellen kann. Ast sagt "Super, machen wir so!"
    2. AG X schickt die Akte zu AG Y mit der Bitte, den Antrag von Ast aufzunehmen.
    3. Geschäftsstelle AG Y legt die Akte Rpfl Y vor.
    4. Rpfl Y verfügt, Ast zu schreiben, dass Akte von AG X jetzt da ist, dass daraus ersichtlich ist, dass ein ES Antrag gestellt werden soll und dass telefonisch ein Termin vereinbart werden kann oder er zu den Sprechzeiten kommen kann.
    5. Geschäftsstelle Y führt schreiben aus. (zwischen 2. und 3., sowie zwischen 4. und 5. vergeht bei uns häufig viel Zeit wegen Rückständen etc.)
    6. Antrag wird aufgenommen. Rpfl Y verfügt, dass Beurkundung in der Akte dem AG X übersandt wird.
    7. Geschäftsstelle Y schickt Akte (wohl wieder mit Zeitverzug!)
    Danach starten dann dort Anhörungen, Entscheidung etc.

    Exakt so ist es hier mehr als einmal abgelaufen. Bis der Antrag dann beim zuständigen AG war, vergingen mehrere Monate! Das ist dem Antragsteller nicht zuzumuten.

    Ein anderes Mal verweigerte sich ein Amtsgericht für eines meiner Verfahren einen Antrag aufzunehmen, wenn von mir kein Rechtshilfeersuchen übersandt wird. Bei sowas platzt mir der Kragen. Das geht nicht. Nicht nur, dass das Rechtshilfeersuchen hier unnötig ist, sondern weil wir uns vor dem Bürger zum Affen im Bürokraten-Dschungel machen.

    Ich fühle mich im Nachlassrecht besser ausgebildet und erfahren als so mancher Notar und dieser beurkundet auch ohne die Akte vorgelegt zu bekommen einen Erbscheinsantrag. Dann wird es doch ein Nachlassrechtspfleger, der einen vermutlichen Erben mit den nötigen Urkunden vor sich sitzen hat, doch wohl auch können.

    Wollte ich nur mal loswerden... mit strengem Blick in Richtung einiger nicht genannter (v.a. bayrischer) Nachlassgerichte


  • Scheint alles nicht so klar zu sein, wie du annimmst. Lies einfach diesen Thread mal von Anfang durch.


  • Was ist so schwer daran einen vernünftigen Antrag aufzunehmen und die Sache an das Nachlassgericht zu schicken? Muss man auf dem Rücken von Erben unnötiges und albernes Behörden-Ping-Pong spielen?

    Genau.

    Nur dass wir, als Nicht-Ersuchte ohne Unterlagen vom NLG, die Arbeit für die anderen mitmachen dürfen, und uns dabei nicht so anstellen sollen, gell? (Bei uns stehen die ja persönlich auf der Matte, während man beim zuständigen NLG ja nur am Telefon damit zu tun hat).

    Natürlich gehe ich gerne mit den Leuten hier alles genau durch, wer wann welche Kinder hatte, wo die jetzt wohnen, wann sie gestorben sind und wer unter Umständen die Erbschaft angenommen haben könnte. Und dann mache ich natürlich auch gerne einen entscheidungsreifen Antrag.
    Das ganze am besten ohne Termin oder "kommen Sie doch morgen vorbei" während ich für meine eigenen Bürger, die sich sogar statistisch bei mir auswirken, Termine erst in 6 Wochen vergeben kann. Ja, so machen wir das gerne.

    Im Gegenzug kommen dann meine eigenen Ersuchen -mit vollständiger Erbenfeststellung, Annahmen und Urkunden- aus anderen Bundesländern zurück, weil "wieso sollen wir da jetzt den Erben vorladen, wir wissen doch gar nicht, wann der Zeit hat?" (tatsächliche Antwort aus BaWü!).

    Einmal editiert, zuletzt von dasjott (6. August 2015 um 15:50)

  • :mad: Ein Unding , wenn das ersuchende Gericht dann mit den abgegebenen Erklärungen nicht einverstanden ist.
    Da scheint wohl jemand die Rolle des "aufnehmenden" Gerichts mistzuverstehen.

    Andersrum: das zuständige Gericht war mit dem nicht einverstanden, was die Erbin dann bei uns vortrug.

  • Nur dass wir, als Nicht-Ersuchte ohne Unterlagen vom NLG, die Arbeit für die anderen mitmachen dürfen, und uns dabei nicht so anstellen sollen, gell? (Bei uns stehen die ja persönlich auf der Matte, während man beim zuständigen NLG ja nur am Telefon damit zu tun hat).

    Ja und? Mache ich hier täglich für andere Gericht, genauso wie andere Gerichte das auch für mich machen. Das NL Gericht hat in der Regel auch keine Unterlagen.

    Zitat

    Natürlich gehe ich gerne mit den Leuten hier alles genau durch, wer wann welche Kinder hatte, wo die jetzt wohnen, wann sie gestorben sind und wer unter Umständen die Erbschaft angenommen haben könnte. Und dann mache ich natürlich auch gerne einen entscheidungsreifen Antrag.

    Genau. Weil das eben unser Job ist.

    Zitat


    Das ganze am besten ohne Termin oder "kommen Sie doch morgen vorbei" während ich für meine eigenen Bürger, die sich sogar statistisch bei mir auswirken, Termine erst in 6 Wochen vergeben kann. Ja, so machen wir das gerne.

    Das is nix was das Nachlassgericht beeinflussen könnte. Wie und wann aufgenommen wird, entscheidet das Wohnsitzgericht selber.

    Zitat

    Im Gegenzug kommen dann meine eigenen Ersuchen -mit vollständiger Erbenfeststellung, Annahmen und Urkunden- aus anderen Bundesländern zurück, weil "wieso sollen wir da jetzt den Erben vorladen, wir wissen doch gar nicht, wann der Zeit hat?" (tatsächliche Antwort aus BaWü!).

    Weil natürlich alle anderen ausser man selber schlecht arbeiten.

  • Es ist bereits verschiedentlich festgestellt worden, dass Nachlassverfahren in Teilen von BaWü mitunter in einem gesetzlichen Paralleluniversum stattzufinden scheinen, das mit dem realen nichts gemein hat. Dass für Leute, die unter dieser Prämisse mehr oder weniger fortgesetzt gesetzeswidrig handeln, alle anderen gesetzeswidrig handeln, liegt demnach in der Natur der Dinge.

    Zu #85: Will heißen: Nur weil es dem Antragsteller nützt, setzt man sich also über das Gesetz hinweg. Das Wohnsitzgericht ist für die Aufnahme des Erbscheinsantrags samt Beurkundung der eV eben nicht örtlich zuständig. Das heißt aber natürlich nicht, dass man die Frage der Rechtshilfe nicht pragmatisch und auf dem kurzen Dienstweg handhaben könnte. Aber das Gesetz ist eben so wie es ist und daran hat man sich gefälligst zu halten.

    Im Übrigen: Wenn man es so handhabt, wie in #85 beschrieben, dürfte eine erkleckliche Anzahl der Erbscheinsanträge falsch sein (keine Kenntnis des Antragstellers von beim Nachlassgericht befindlichen Testamenten, auslegungsbedürftige Testamente usw.). Bei profanen gesetzlichen Erbfolgen mag das anders sein. Aber da hier in mehr als 80 % der Nachlassfälle letztwillige Verfügungen vorliegen, wäre eine solche Vorgehensweise auch brandgefährlich, weil man die Dinge im vermeintlichen Bestreben, sie zu beschleunigen, in Wahrheit verschlimmbessert.


  • Wenn mir als Nachlassgericht ein von einem anderen Gericht oder Notar aufgenommener Erbscheinsantrag nicht passt, beanstande ich gegenüber dem Antragsteller und zeige ihm die Lösung auf. Notare bekommen die Beanstandung zur Kenntnis. Es gibt eine Frist zur Behebung meiner Bedenken. Und anschließend beende ich bei Nichtbehebung das Verfahren ohne Erbscheinserteilung für den Antragsteller kostenpflichtig. Das aufnehmende Gericht behellige ich nicht. Die Notare schalten sich meist von selbst ein.


  • Das ganze am besten ohne Termin oder "kommen Sie doch morgen vorbei" während ich für meine eigenen Bürger, die sich sogar statistisch bei mir auswirken, Termine erst in 6 Wochen vergeben kann. Ja, so machen wir das gerne.


    Verstehe nicht , warum das "fremde" Publikum gegenüber dem eigenen ( welches 6 Wochen warten muss ) terminlich vorgezogen werden soll.

  • Ich nehme hier auch ES-Anträge für andere Gerichte auf, ist für mich selbstverständlich.
    Den SV muss der Antragsteller schildern, bei gesetzlicher Erbfolge also die Verwandtschaftsverhältnisse. Hat er die erforderlichen Personenstandurkunden dabei, werden begl. Kopie für die Akte gefertigt und Antrag nebst Unterlagen an das zuständige Gericht geschickt. ES-Anträge nach testamentarischer Erbfolge nehme ich nur auf, wenn der Antragsteller die ihm vom NL-Gericht nach Eröffnung übersandten Kopien dabei hat und ich diese selber lesen kann.
    Die meisten Anträge, die für andere Gerichte hier aufgenommen werden, können anhand der Angaben des Antragstellers ohne Probleme aufgenommen werden. Aber natürlich gibt es Ausnahmen, dann kann man ja auch im Einzelfall anders verfahren.
    In wirklich schwierigen Fällen, in denen eine Beurkundung ohne Akte nicht möglich erscheint (weil umfangreiche Verwandtschaftsverhältnisse, zahlreiche Ausschlagungen etc.) biete ich - wenn ich zuständiges NL-Gericht bin - dem Erben an, dass ich dem Rpfl-Kollegen seines Wohnortgerichts per E-Mail einen Entwurf übermittle, wenn ein Erbschein beantragt werden soll. Das klappt immer gut, schwierige/problematische Stellen, die mit dem Antragsteller evtl. noch zu besprechen sind, markiere ich ggf. Alles andere macht auch keinen Sinn, denn in sehr unübersichtlichen Verfahren macht der Entwurf für mich noch die wenigste Arbeit und ich habe ja auch bereits die Daten aller Beteiligten im PC zur Vfg. Ich freue mich immer, wenn ich solche Verfahrensweise auch auf Gegenseitigkeit erlebe (eher überwiegend), aber leider ist DAS nicht für alle Kollegen selbstverständlich, in einigen wenigen Fällen ärgere ich mich besonders.

  • Ich nehme hier auch ES-Anträge für andere Gerichte auf, ist für mich selbstverständlich.


    Mein Unverständnis bezog sich darauf , ob "fremdes" Pubikum dem eigenen bei der Vergabe von Terminen vorgezogen wird oder nicht.
    Ein Anspruch des Publikums auf bevorzugte Bearbeitung für auswärtige Nachlassgerichte ist m.E. nicht erkennbar.
    Ich würde mir - im Gegenteil - überlegen ,:teufel:das "fremde" Publikum nachrangig zu bedienen , um es auch möglichst gering zu halten.;)

  • Ich wurde grad wieder bestätigt...

    ein Nachlassgericht des gleichen kritisierten Bundeslandes schafft es wieder nicht, einen einfachen Erbscheinsantrag (kein Testament, 2 Abkömmlinge als Erben) aufzunehmen und haben über die Tochter veranlasst, dass erstmal von uns die Akte übersandt wird.

    Herzlichen Glückwunsch! Da ist außer einer Sterbefallanzeige nix drin.

  • Ich wurde grad wieder bestätigt...

    ein Nachlassgericht des gleichen kritisierten Bundeslandes schafft es wieder nicht, einen einfachen Erbscheinsantrag (kein Testament, 2 Abkömmlinge als Erben) aufzunehmen und haben über die Tochter veranlasst, dass erstmal von uns die Akte übersandt wird.

    Herzlichen Glückwunsch! Da ist außer einer Sterbefallanzeige nix drin.


    Die bayerische Art: es wird erstmal der Sachverhalt gründlich ermittelt. Da hat man dann bis die Akte wiederkommt genug Zeit, sich über das Gesocks aus anderen Bundesländern zu mockieren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich verstehe diesen Thread nicht.

    Es ist für mich nur natürlich, als Wohnsitzgericht Erbscheinsanträge für die zuständigen Nachlassgerichte aufzunehmen. Bei gesetzlicher Erbfolge gibt es überhaupt keine Probleme, wir teilen dem Antragsteller schon bei der Terminvereinbarung mit, welche Personenstandsurkunden und weiteren Unterlagen erforderlich sind.

    Anträge nach testamentarischer Erbfolge werden hier ebenfalls ohne zu mucken aufgenommen, aber nur wenn die Eröffnungsunterlagen vorgelegt werden. Das sollte für den antragsberechtigten (Mit-)Erben auch kein Problem sein, da der die Eröffnungsunterlagen in jedem Fall vom zuständigen Nachlassgericht erhalten hat (oder noch erhält, dann muss der Termin eben warten^^).

    Und wollen wir doch mal ehrlich sein: Dogmatisch betrachtet mag ein Ersuchen erforderlich sein, aber die zusätzliche Arbeit mache ich mir als Rechtshilfegericht nicht. Da geht ja mehr Zeit flöten als für die Antragsaufnahme selbst...

    Und noch etwas: Genau das, was das Rechtshilfegericht macht, macht auch das zuständige Nachlassgericht. Der einzige Informationsvorteil besteht in etwaigen Ausschlagungserklärungen, die das zuständige Nachlassgericht in der Akte hat.

    Anders herum bin ich mir nicht zu schade, dem Rechtshilfegericht auf Nachfrage mitzuteilen, ob wir einen Nachlassvorgang haben und ob jemand (wenn ja, wer) ausgeschlagen hat und ob die Ausschlagung als wirksam erachtet wird.

    Wir sollten eigentlich alle ein Team sein, aber offensichtlich "arbeiten" viele nur für sich und somit gegen den Rest. Schade eigentlich. Und in der Tat, NRW und die Südstaaten bekleckern sich nicht mit Ruhm. Wie das Land Sachsen-Anhalt arbeitet, durfte ich schon im privaten Bereich erfahren: zum weglaufen...da ist dann das Eröffnungsprotokoll auf das Testament gedruckt. Wie die Verfahrensweise bei mehren Testamenten ist, habe ich noch nicht herausbekommen.^^

  • Ich muss den Thread noch Mal hochholen.

    Es nimmt exorbitant zu, dass sich Nachlassgerichte die Antragsteller abwimmeln.
    Sie schicken die Leute zum Wohnsitzgericht, weil sie zu viel zu tun haben und keine freien Termine oder aber erst zu einem utopisch späten Zeitraum.
    Und wo sie dann das Wohnsitzgericht sind, schicken sie die Leute zum zuständigen Nachlassgericht, weil sie das dort nicht als Wohnsitzgericht aufnehmen können.
    Ich hatte bislang nie ein Problem damit, als Wohnsitzgericht die Anträge aufzunehmen. Aber so langsam reicht es mir, da ich fast genauso viele "Fremd-Beurkundungen" mache wie eigene. Und die Antragsteller erzählen alle das Gleiche. Sie werden von den Gerichten "abgewimmelt". Da steht eine Dame mit mehreren anders lautenden Testamenten vor mir und sagte, dass ihr vom zuständigen NLG XY mitgeteilt wurde, dass das kein Problem sei. Das Wohnsitzgericht macht das schon. Und es wird -zumindest gefühlt- jede Woche mehr. Mir tun die Antragsteller immer leid und ich nehme es dann auf. Aber irgendwann ist es gut.
    Ich tendiere dazu, dass ich jetzt auch Rechtshilfeersuchen des jeweiligen Nachlassgerichts haben möchte.
    Es heißt ja: Geben und nehmen.
    Aber das scheint wohl außer Kraft. Und seit der Pandemie noch extremer.
    Wie sind Eure Erfahrungen?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wir nehmen hier weiterhin auch Erbscheinsanträge für andere Gerichte auf, durch Corona arbeiten wir jetzt aber nur noch mit Terminen und sind auch räumlich eingeschränkt (was weniger Termine pro Rechtspfleger bedeutet).
    Da wir uns bemühen, der Order nachzukommen, Termine nur noch in Not-Eil-Frist-Sachen zu machen, sind die Termine aber im angemessenen Zeitrahmen. Bei Ausschlagungen ist die Eilbedürftigkeit ja grundsätzlich gegeben, da gibt es also eigentlich immer einen Termin, bei Erbscheinsanträgen frage ich die Anrufer, ob es eilbedürftig ist. Wird das bejaht (weil z.B. über das notwendige Konto nicht verfügt werden kann oder der Grundbesitz verkauft werden soll), mache ich einen Termin, andernfalls bitte ich darum, sich später noch einmal zu melden oder ggf. an einen Notar zu wenden. Da gibt es hier auch keine Unterschiede zwischen "zuständig" oder "Amtshilfe".

    Aber die Erfahrungen, dass andere Gerichte das leider anders handhaben, kennen wir auch, allerdings auch schon vor Corona, da habe ich hier jetzt keine weitere Veränderung feststellen können.

    Sollten die Probleme tatsächlich immer mit einem bestimmten Gericht gehäuft auftreten, könnte ja vielleicht die Verwaltung mal bei dem anderen Gericht informativ nachfragen, um die Situation zu klären... manchmal hilft es ja, durch ein Gespräch zu sensibilisieren.

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