Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typi-sche) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.
    BGH, Beschluss vom 23. November 2017 - IX ZR 218/16

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260/15

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gefasste Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldverschreibung können nur durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden.

    Ein Opt-in-Beschluss über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 kann noch getroffen werden, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.

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  • Ein Wiederaufleben der anfechtbar erfüllten Forderung des Anfechtungsgegners kommt auch im Drei-Personen-Verhältnis nur in Betracht, wenn das hierbei Empfangene auch tatsächlich zurückgewährt worden ist. Die bloße Ankündigung einer Rückgewährung genügt hierfür nicht.

    OLG München, Urt. v. 26. 10. 2017 - 23 U 1547/17

  • Mit Eintritt der Rechtskraft eines Insolvenzplans verdrängen die Wirkungen des Plans, insbesondere die hieraus entstehende Folge des § 390 BGB, die Aufrechnungsmöglichkeit des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO.

    Der Insolvenzgläubiger, dem ein Aufrechnungsrecht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zusteht, hat keine mit § 94 InsO vergleichbare gesicherte Rechtsposition, die ihn durch ein Insolvenzplanverfahren trägt.


    VG Stuttgart, Urt. v. 27. 7. 2017 - 10 K 2902/16

  • Eine Einzelermächtigung ist lediglich dann erforderlich, wenn es bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts dem vorläufigen Insolvenzverwalter ermöglicht werden soll, partiell über das Vermögen des Schuldners zu verfügen und damit Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die Erteilung einer Einzelermächtigung scheidet dann aus, wenn bereits ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden ist.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter darf Forderungen einzelner Gläubiger zulasten des Schuldnervermögens (hier: Altverbindlichkeiten) nur erfüllen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint.

    Das Insolvenzgericht ist auch nicht befugt, zur Vermeidung einer Anfechtung eine Einzelermächtigung zu erlassen. Das Insolvenzgericht hat generell nicht die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen von der Anfechtung auszunehmen. Es könnte lediglich in Erwägung ziehen, es dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermöglichen, ein Anerkenntnis für Altforderungen abzugeben, um diese damit als Masseverbindlichkeiten auszugestalten. Dies kann jedoch auch der vorläufi ge Insolvenzverwalter aus eigener Kompetenz.


    AG Hannover, Beschl. v. 13. 10. 2017 - 908 IN 528/17 - 3

  • Auch im Fall der Insolvenz des in der Privaten Krankenversicherung (PKV) Versicherten kann dessen Versicherer nicht einseitig den Verzicht auf (offene) Beitragsforderung i.S.v. § 397 BGB mit dem Ziel erklären, dadurch den Krankenversicherungsvertrag gem. § 193 Abs. 9 VVG aus dem Notlagentarif wieder in den ursprünglichen Tarif zu überführen. Für eine solche Umstellung bedarf es vielmehr einer freien und willensgesteuerten Leistung/Zahlung des Versicherungsnehmers bzw. des Insolvenzverwalters.

    AG Medebach, Urt. v. 4. 10. 2017 - 3 C 26/17

  • Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin.

    Wer eine Versicherung zum Rückkaufswert an das Versicherungsunternehmen zurückgibt, nimmt dabei zwangsläufig erhebliche Verluste in Kauf. Wer zusätzlich den Rückkaufswert dieser Versicherung zur Tilgung der laufenden Mietverbindlichkeiten für Geschäftsräume einsetzt, ist sicher zahlungsunfähig.


    LG Hamburg, Urt. v. 11. 10. 2017 - 331 O 10/17

  • Ist der Schuldner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, gehört dieser Grundbesitz auch dann zu seinem Vermögen, wenn er durch eine Rückauflassungsvormerkung belastet ist, aber bisher keine wirksame Rücktrittserklärung vorliegt. In diesen Fällen ist der Insolvenzverwalter gegenüber Drittbewerbern anfechtungsberechtigt.

    LG Wuppertal, Urt. v. 15. 4. 2016 - 2 O 148/15

  • Die Durchführung eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens steht der Anordnung von Erzwingungshaft gem. § 96 Abs. 1 OWiG nicht entgegen.

    Erzwingungshaft, wenn dem Betroffenen nur unter den Pfändungs- bzw. Haftungsgrenzen der §§ 850 - 852 ZPO, §§ 36, 287 Abs. 2 InsO liegende Einkünfte zur Verfügung stehen.


    AG Bamberg, Beschl. v. 14. 9. 2017 - 23 OWi 708/17

  • Die Erfüllung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung allein führt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. nicht mehr zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Allein aus der Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung lässt sich nicht auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit schließen.

    Die Erledigungserklärung mit der bloßen Begründung der Zahlung lässt es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung ihres Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf die Schuldnerin durch ein Insolvenzverfahren.

    Dies rechtfertigt es, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.


    AG Köln, Beschl. v. 20. 10. 2017 - 75 IN 309/17

  • Auch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in der seit 5.4.2017 geltenden Fassung führt das Gericht das Insolvenzeröffnungsverfahren, trotz des insoweit missverständlichen Gesetzeswortlauts, nach dem Ausgleich der diesem zugrunde liegenden Forderung nicht von Amts wegen fort. Der Gläubiger muss dessen Fortführung beantragen.

    Das rechtliche Interesse einer Krankenkasse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfällt, wenn rückwirkend auf den Zeitraum vor der Antragstellung die diesem Antrag zugrunde liegende Forderung erfüllt wird, auch wenn es an der endgültigen Einstellung der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners fehlt.

    Bei Wegfall des rechtlichen Interesses ist der Insolvenzantrag mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO iVm § 91 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.


    AG Leipzig, Beschl. v. 5. 9. 2017 - 403 IN 1109/17

  • BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15

    Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

    Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.

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  • BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16 -


    Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen.

    Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse.

    a) Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.

    b) Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

    Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

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  • Die Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit stellt eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners dar, wenn der Kredit bereits an den Kreditnehmer ausgereicht war, als die Bestellung der Sicherheit wirksam wurde, und der Zuwendungsempfänger auch sonst kein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert.

    Der nachträglichen Besicherung eines ungekündigten Kredits durch einen Dritten ist der Fall gleichzustellen, dass der Kreditvertrag gekündigt bzw. einvernehmlich aufgehoben und sodann, weil der Kreditrückzahlungsanspruch nicht zu realisieren ist, über die weitere Kapitalüberlassung eine neue Vereinbarung mit einer Drittsicherheit getroffen wird.


    OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. 7. 2017 - I-12 U 66/16

  • Bei der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz wahrt die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Gegenstands in Natur zugleich die Anfechtungsfrist für den - wesensgleichen - Wertersatzanspruch (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V. mit §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292 Abs. 2, 989 BGB). Das gilt auch dann, wenn der Wertersatzanspruch erst mit einer neuen Klage verfolgt wird, weil sich die Unmöglichkeit der Erfüllung des Primäranspruchs erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem zunächst erlangten Titel ergeben hat.

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. 7. 2017 - I-12 U 67/16

  • Allgemeine wirtschaftliche Erwägungen, die aus der Branchenkenntnis des Anfechtungsgegners hergeleitet werden - wie ein massiver Preisverfall bei gleichzeitig deutlich gestiegenen Kosten -, lassen keinen Rückschluss auf die finanzielle Lage eines einzelnen Unternehmens zu und rechtfertigen ohne Hinzutreten konkreter Umstände, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des Schuldners ermöglichen, nicht die Feststellung, der Anfechtungsgegner habe die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt. Der bloß mögliche Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit genügt im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht.

    § 170 Abs. 1 InsO ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, soweit Sicherungsgut durch den Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren unberechtigt verwertet worden ist. Dem Gläubiger steht vielmehr entweder ein Ersatzabsonderungsrecht aus einer entsprechenden Anwendung des § 48 InsO oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) zu, wenn der Erlös wenigstens dem Wert nach noch in der Masse vorhanden ist.

    Von dem erzielten Erlös ist die Feststellungs- und Verwertungspauschale nicht in Abzug zu bringen, denn § 171 InsO gilt bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO nur für den Forderungseinzug durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, nicht aber bei der - zudem noch unberechtigten - Veräußerung von sicherungsübereigneten Gegenständen.

    Unterlässt der Insolvenzverwalter vor der Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes die nach § 168 Abs. 1 S. 1 InsO vorgesehene Mitteilung, haftet er bei Verschulden persönlich gemäß § 60 Abs. 1 InsO, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hingewiesen hätte. Ob hieraus gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch eine Masseverbindlichkeit resultiert, bleibt offen.

    Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Mitteilungspflicht des Insolvenzverwalters nach § 168 Abs. 1 S. 1 InsO setzt voraus, dass der Absonderungsberechtigte eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit konkret belegt. Insoweit gelten für den Nachweis keine geringeren Anforderungen, als für die erforderliche Mitteilung des Insolvenzverwalters. Der Verweis auf eine abstrakte Veräußerungsmöglichkeit unter Hinweis auf Schätzungs- oder Marktwerte (Börsenkurs) genügt hierzu nicht.

    Ein Ausgleichsanspruch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt voraus, dass der Wertverlust eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes auf dessen Nutzung zurückzuführen ist. Für allein durch Zeitablauf oder sonstige Umstände eintretende allgemeine Wertverluste - hier: Sinken des Börsenkurses - kann ein Ausgleich nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden.

    Will der Gläubiger geltend machen, die für die Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes erforderlichen Kosten seien erheblich niedriger als die gesetzliche Pauschale (§ 171 Abs. 2 Satz 2 InsO), dann müssen hierfür mindestens konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden. Die bloße Behauptung, dass keine oder erheblich niedrigere Kosten angefallen seien, löst keine sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Verwertungskosten aus, da der Insolvenzverwalter sonst praktisch gezwungen wäre, in jedem Einzelfall die Kosten konkret zu ermitteln und dadurch die Vermutung des § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO faktisch entwertet würde.


    OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. 4. 2017 - I-12 U 42/15

  • Als Gesellschafter i.S.v. §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO ist auch derjenige anzusehen, der an der Schuldnerin nur mittelbar - etwa über eine Zwischenholding - beteiligt ist. Die mittelbare Beteiligung muss dabei keine maßgebliche sein, sofern die Kleinbeteiligungsschwelle des § 39 Abs. 5 InsO von 10 % überschritten ist.

    Die Frage der Einflussmöglichkeit stellt sich von vornherein dann nicht, wenn ein auch nur mittelbar beteiligter Gesellschafter selbst den Kredit vergibt, da der kreditgewährende mittelbar beteiligte Gesellschafter im Gegensatz zu der unbeteiligten dritten Gesellschaft selbst mit Risikokapital an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt und schon deshalb Adressat des Eigenkapitalersatzrechts ist.

    Der Sinn und Zweck der Regelung des § 135 InsO liegt darin, zu verhindern, dass Gesellschafter, die typischerweise früher als andere Gläubiger der Gesellschaft die Gefahr einer nahenden Insolvenz erkennen und infolge ihrer Stellung als Gesellschafter zudem die Zahlungsströme der Gesellschaft beeinflussen können, ihre eigenen Forderungen noch vor Insolvenzantragstellung von der Gesellschaft bezahlen oder besichern lassen und so die durch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete Nachrangigkeit umgehen.


    OLG Hamm, Urt. v. 16. 2. 2017 - 27 U 83/16

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