Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1.Kommt es bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag aufgrund Prämienverzugs kraft Gesetzes zu einem Wechsel in den Basistarif, führt der Ausgleich der Zahlungsrückstände nicht automatisch zum Aufleben des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Vielmehr wird die Versicherung im Basistarif fortgeführt.

    2.Hat der Versicherer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bereits vor dem Wechsel in den Basistarif ruhend gestellt, dauert die Ruhenszeit nach dem Wechsel in den Basistarif unverändert an.

    3.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers führt nicht zu einer Beendigung der Ruhenszeit.

    OLG Celle, Beschl. v. 12. 3. 2013 - 8 W 13/13

  • 1.Die unterlassene Kündigung einer Nutzungsvereinbarung, die der Vermieter nach Erlangung eines rechtskräftigen Räumungstitels mit dem Insolvenzverwalter schließt und die für den Fall der Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung aus dem Titel vorsieht, steht der Begründung einer Verbindlichkeit i.S.d. § 61 InsO nicht gleich.

    2.Für den Abschluss einer derartigen Nutzungsvereinbarung haftet der Insolvenzverwalter.

    OLG Celle, Urt. v. 28. 2. 2013 - 16 U 143/12

  • 1.Überträgt der Vollstreckungsschuldner eine Immobilie auf einen Dritten, kommt es für die Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG nicht auf den Verkehrswert des Grundstücks an, sondern auf die voraussichtliche Höhe des bei einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlöses, abzüglich der vorrangigen Belastungen des Grundstücks und der zu schätzenden Kosten der Zwangsversteigerung.

    2.Für den fiktiven Zwangsversteigerungserlös ist im Anfechtungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ein geringerer Wert, bzw. ein geringerer fiktiver Versteigerungserlös zu dem Zeitpunkt, in dem die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, ist ohne Bedeutung.

    3.Für die Ablösung des Bereitstellungsanspruchs durch Hinterlegung (§ 1142 BGB) kommt es auf den Zeitpunkt der Hinterlegung an. Ob der hinterlegte Betrag ausreichend ist, entscheidet sich allein nach dem fiktivem Versteigerungserlös zum Zeitpunkt der Hinterlegung, und nicht nach einem (eventuell höheren) Erlös zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Prozess.

    OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. 12. 2012 - 9 U 79/06 (11)

  • Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt auf Erteilung eines Kontoauszugs für den Insolvenzschuldner
    BFH-Urteil vom 19.3.2013, II R 17/11

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung (Aufgabe der bisherigen BFH-Rspr.) - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens

    BFH-Beschluss vom 14.5.2013, X B 134/12

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (29. Mai 2013 um 11:20)

  • BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12

    Die Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen erlangt infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurück, wenn diese aus einer durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners herrühren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 191/12

    Kündigt der Unternehmer den Vertragshändlervertrag, weil der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist die nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen den Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen insolvenzrechtlich unwirksam.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die kassenärztliche Zulassung unterfällt als höchstpersönliches Recht nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Bei der Zulassung handelt es sich auch dann um eine höchstpersönliche Rechtsposition, wenn sie einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum erteilt wird

    BVerfG, Beschl. v. 22. 3. 2013 - 1 BvR 791/12

  • 1.Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, bewilligt, § 885 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB, § 19 GBO. Daran ändert nichts der Umstand, dass hier eine ausländische Gesellschaft von der Eintragung der Vormerkung betroffen wird. Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht - lex fori.

    2.Die Vertretungsbefugnis des directors einer englischen limited kann durch die Bescheinigung eines deutschen Notars erbracht werden, wenn dieser seine Erkenntnisse zu den Vertretungsbefugnissen durch Einsicht in das deutsche Handelsregister erworben und festgestellt hat, dass die Antragstellerin als director im Handelsregister eingetragen ist.

    KG, Beschl. v. 28. 3. 2013 - 1 W 434/12

  • 1.Soweit dem Geschäftsführer einer GmbH die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel objektiv nicht möglich ist, haftet er nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB.

    2.Das Organ muss jedoch grds. sicherstellen, dass ihm die zur Abführung der Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen. Drängen sich wegen der konkreten Finanzsituation der Gesellschaft Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sein könnten, muss der Geschäftsführer daher rechtzeitig Rücklagen bilden oder aber die Nettolöhne so kürzen, dass Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden können.

    3.Auch wenn Gesellschaftsorgane unterschiedliche interne Ressortzuständigkeiten vereinbaren, verbleiben gegenseitige Überwachungspflichten. Dies gilt vor allem in finanziellen Krisensituationen.

    OLG Köln, Urt. v. 14. 3. 2013 - 7 U 138/12

  • 1.Eine sekundäre Darlegungslast kommt dann in Betracht, wenn es der nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt.

    2.Die eigene insolvenzrechtliche Auskunftspflicht des Schuldners aus § 98 InsO rechtfertigt keine Erleichterung der Darlegungslast im Prozess, vielmehr muss insoweit zunächst die Möglichkeit einer Auskunftsklage wahrgenommen werden.

    LAG Hessen, Urt. v. 14. 11. 2012 - 18 Sa 1483/11

  • § 222 Abs. 3 Satz 2 InsO erlaubt nicht die Bildung einer beliebigen Anzahl von Kleingläubigergruppen. Andernfalls hätte es der Planersteller in der Hand, ggf. durch Bildung einer hinreichenden Anzahl von Kleingläubigergruppen die Gruppenmehrheit bei der Abstimmung erlangen zu können. § 222 Abs. 3 Satz 2 InsO ist daher dahin gehend einschränkend auszulegen, dass bei der Bildung mehrerer Kleingläubigergruppen deren sachgerechte Abgrenzung erforderlich ist und die Abgrenzungskriterien im Plan anzugeben sind.

    LG Neuruppin, Beschl. v. 19. 4. 2013 - 2 T 33/13

  • Hätten die Ermittlungsbehörden gesuchte Beweismittel auch im Wege eines schlichten Herausgabeverlangens erhalten können, ist die Anordnung der Durchsuchung bei einem Steuerberater, der keiner Straftat verdächtigt wird, unverhältnismäßig und damit unzulässig.

    LG Saarbrücken, Beschl. v. 12. 3. 2013 - 2 Qs 15/13

  • Der im Verfahren nach §§ 179 ff. InsO isoliert auszutragende Feststellungsstreit um die rechtliche Einordnung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung auf Gewerbesteuerhaftung (§ 69 AO) als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO ist im Zivilrechtsweg zu führen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2.12.2010 - IX ZB 271/09, ZInsO 2011, 44 = WM 2011, 142 [BGH 02.12.2010 - IX ZB 271/09]).

    BVerwG, Beschl. v. 12. 4. 2013 - 9 B 37.12

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