Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1.Das Insolvenzgericht kann gem. § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO dieVorlage der Handakten eines entlassenen Insolvenzverwalters an die neubestellten Insolvenzverwalter anordnen.

    2.Ein Akteneinsichtsrecht folgt auch daraus, dass die HandaktenBehördenakten ähneln, deren Beiziehung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder § 432ZPO erfolgen kann.

    AG Göttingen, Beschl. v. 15. 4. 2015 - 74 IN 31/15

  • 1.Der Begriff "Betrieb" in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zurAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungenist ebenso auszulegen wie in Buchst. a Ziff. i dieses Unterabsatzes.

    2.Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie98/59 ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nichtentgegensteht, die eine Pflicht zur Information und Konsultation derArbeitnehmer vorsieht, wenn innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens20 Arbeitnehmer eines einzelnen Betriebs eines Unternehmens entlassen werden,nicht aber, wenn die Gesamtzahl der Entlassungen in allen Betrieben oder inbestimmten Betrieben eines Unternehmens innerhalb desselben Zeitraums dieSchwelle von 20 Arbeitnehmern erreicht oder übersteigt.

    EuGH, Urt. v. 30. 4. 2015 - C-80/14

  • 1. Es stellt eine vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn der bereits zahlungsunfähige Schuldner einen Rechtsanwalt mit der Einziehung von Außenständen beauftragt und ihn anweist, eingehende Beträge direkt vom Rechtsanwalts-Anderkonto an ausgewählte Gläubiger auszuzahlen.

    2. Der als anderer Teil nach §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO der Haftung unterliegende Rechtsanwalt kann sich nicht auf die Entreicherung infolge der Auszahlung an Gläubiger berufen, wenn er Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Ein Rechtsanwalt, der den Forderungseinzug übernommen hat, stellt nicht lediglich eine Zahlstelle im Sinn des Urteils des BGH vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - BGHZ 193, 129 dar.

    OLG München, Urt. v. 26.03.2015 - 24 U 3722/14

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 180/13

    Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • AG Göttingen, Beschluss vom 15.04.2015, 74 IN 31/15

    1. Das Insolvenzgericht kann gem. § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO die Vorlage der Handakten eines entlassenen Insolvenzverwalters an die neu bestellten Insolvenzverwalter anordnen.

    2. Ein Akteneinsichtsrecht folgt auch daraus, dass die Handakten Behördenakten ähneln, deren Beiziehung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder § 432 ZPO erfolgen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14


    Werden Sozialversicherungsbeiträge mehrere Monate verspätet abgeführt, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.

    Auch nach neuem Verjährungsrecht hemmt die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe die Klageforderung übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bestimmten Teilansprüche.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1.Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist,wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vorEröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnungdieses Verfahrens erfolgt ist.

    2.Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen,dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch dieVerjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Rechtvorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlunggilt.

    3.Die Formvorschriften für die Erhebung einerInsolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art.13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach dem Recht, das für die vomInsolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

    EuGH, Urt. v. 16. 4. 2015 - C-557/13

  • Die öffentliche Bekanntmachung der Erteilung einerRestschuldbefreiung wirkt sich nur in Zustellungsfragen aus und führt nichtautomatisch zur Kenntnis Dritter von der Erteilung. Auch Unternehmen mitumfangreichem Zahlungsverkehr sind nicht gehalten, Informationen über dieEröffnung eines Insolvenzverfahrens und deren Beendigung durch Einzelabfrageaus dem Internet zu gewinnen.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5. 5. 2014 - I-24 U 50/14 (rkr.)

  • Die Einstellung des Geschäftsbetriebs kommt als "Störungder Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB) eines vom Insolvenzverwalterabgeschlossenen Vertrages nicht in Betracht, wenn der Verwalter den Vertragschließt in Kenntnis des Umstandes, dass derzeit ein ergebnisoffenersogenannter "Investorenprozess" stattfindet, also Gespräche mit denGläubigern der Insolvenzschuldnerin darüber, ob der Betrieb des Unternehmensfortgeführt werden kann oder nicht.

    OLG München, Endurt. v. 2. 4. 2015 - 7 U 2767/14

  • Auf vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren finden diebis dahin geltenden Vorschriften Anwendung. Die Zustimmung eines ablehnendenGläubigers kann daher auch ersetzt werden, soweit dieser sich im Rahmen dieser"Altverfahren" gegen die Privilegierung eines Gläubigers nach § 114InsO a.F. richtet.

    AG Köln, Beschl. v. 7. 11. 2014 - 71 IK 7/14

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