Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 -

    Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmen angefochten werden.

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  • Der Beschluss des BGH vom 24.9.15 - IX ZR 308/14 – wurde an unterschiedlichen Tagen mit 2 verschiedenen Leitsätzen und zu unterschiedlichen Paragrafen (§ 133 bzw. § 143 InsO veröffentlicht:

    [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TH]Senat[/TH]
    [TH]Entscheidungsdatum[/TH]
    [TH]Einspieldatum[/TH]
    [TH]Aktenzeichen[/TH]

    [/tr]


    [/TABLE]

    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    IX. Zivilsenat

    [/td][td]

    24.9.2015

    [/td][td]

    20.10.2015

    [/td][td]

    IX ZR 308/14

    [/td][td]

    Leitsatzentscheidung

    [/td][/tr][tr][td]

    IX. Zivilsenat

    [/td][td]

    24.9.2015

    [/td][td]

    30.11.2015

    [/td][td]

    IX ZR 308/14

    [/td][td]

    Leitsatzentscheidung

    [/td][/tr]


    [/TABLE]


    1) veröffentlicht am 20.10.2015
    InsO § 133 Abs. 1
    Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.

    und

    2) veröffentlicht am 30.11.2015
    InsO § 143 Abs. 1
    Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmen angefochten werden.

  • BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14

    Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.

    Die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung sind nicht Gegenstand des Insolvenzstatuts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO.

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  • BFH-Urteil vom 18.08.15 VII R 24/13

    http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…32430&linked=pm

    Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 InsO eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Amtsgericht Essen vom 23.02.2015, 165 IK 218/14, ohne Leitsatz:

    Haben in einem Insolvenzverfahren keine Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, so ist das Durchlaufen der Wohlverhaltensphase eine Förmelei, da Gläubigeranträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt werden können. Die Restschuldbefreiung ist dann sofort zu erteilen, § 300 I S. 2 Nr. 1 InsO.

    Dies gilt auch für die nach dem 01.07.2014 beantragt Verfahren,bei denen Kostenstundung gewährt worden ist [gegen den Wortlaut des § 300 I S. 2 InsO].

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  • BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZB 3/15

    a) Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

    b) Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausreichende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher Antrag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig.

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  • BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13 -

    Befriedigt ein persönlich haftender Gesellschafter die Forderung eines Gläubigers gegen die Gesellschaft und erlischt dadurch die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters, ist seine Leistung im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

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  • Amtsgericht Friedberg vom 07. Juli 2015 - 60 IN 202/10 -

    Eine Zweitfestsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters aufgrund eines nachträglichen Massezuflusses scheidet aus, wenn der Massezufluss bei der Erstfestsetzung der Vergütung bereits sicher zu erwarten war.

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  • BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - IX ZB 59/14

    Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.

    [eigene Ergänzung: In der Insolvenz des Schuldners darf dieser den eigenen Wohnraum nur dann kostenfrei nutzen, wenn ihm dies als Unterhaltsgewährung gem. § 100 InsO gestattet wird. Ansonsten hat er eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, Rn. 8]

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  • BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15

    Verschafft sich der Gläubiger durch Auf- oder Verrechnung in anfechtbarer Weise Befriedigung seiner Forderung, sind hierauf ab Verfahrenseröffnung Prozesszinsen zu entrichten.

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  • BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14

    Eine als Forderung aus Darlehensvertrag zur Tabelle angemeldete Forderung kann, wenn ein Vertragsmangel gegeben ist, im Forderungsfeststellungsverfahren als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt und festgestellt werden.

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  • Wird eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich und im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dies gilt insbesondere für Entgeltzahlungen, die ein Ehemann an seine bei ihm eingestellte Ehefrau geleistet hat, nachdem er sie wegen der Trennung von ihm von der Arbeitsleistung freigestellt hatte.

    BAG, Urt. v. 17.12.2015 - 6 AZR 186/14

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • EuGH, Urteil v. 10.12.2015 – Rs C-594/14

    Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat.

    Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

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  • BGH, Urteil vom 19. November 2015 - IX ZR 198/14

    Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers die Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages ab, kann er nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

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  • LG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2015, 10 T 517/15

    1. Ein Erstellen von Unterlagen durch eine geeignete Person (§ 13 InsVV) setzt voraus, dass diese Person die Unterlagen des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Angaben des Schuldners entweder selbst ausfüllt oder zumindest eine Mitverantwortung übernimmt, indem sie den Fragenkatalog der Formulare zusammen mit dem Schuldner durchgeht. Füllt der Schuldner die Unterlagen zumindest teilweise selbst und ohne Hilfe einer geeigneten Person aus, so ist die erhöhte Richtigkeits- und Vollständigkeitsgewähr nicht gegeben, die es rechtfertigen würde, von einem "Erstellen" durch eine geeignete Person auszugehen.


    2. Die Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV) kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden.

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  • BGH, Beschluss vom 03.12.2015, IX ZR 102/15, ohne Leitsatz:

    Für die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz (§ 133 II InsO) ist maßgeblich, ob der Anfechtungsgegner im Einzelfall, etwa aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung, nähere Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners erlangt hat.

    Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Anfechtungsgegner selbst um einen Insolvenzverwalter handelt, hat keine ausschlaggebende bzw. erleichternde Bedeutung.

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  • 1. Entgeltzahlungen sind kongruent und darum nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn sie in für das Arbeitsverhältnis üblicher Weise über das Geschäftskonto des Arbeitgebers erfolgen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines Dritten handelt.

    2. Inkongruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrs- sitte oder Handelsbräuchen entspricht.

    3. Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom üblichen Erfüllungsweg.

    4. Liegt einer Entgeltzahlung, die über das Konto eines Dritten erfolgt, jedoch eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede zugrunde, ist die Zahlung in der Regel kongruent.

    5. Eine Entgeltzahlung, die über das Konto des Sohnes des späteren Schuldners erfolgt, ist deshalb ausnahmsweise kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn es sich bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.

    6. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches, erschöpft sich der Wille des Schuldners in der Regel auch dann, wenn im Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestand und ihm diese bekannt war, darin, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erbringen, so dass ihm eine mögliche mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist. Zur Darlegung des von § 133 I 1 InsO geforderten Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes muss der Insolvenzverwalter deshalb konkrete Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass der Schuldner ausnahmsweise doch im Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat.

    7. Der Arbeitnehmer geht bei pünktlicher Entgeltzahlung in der Regel davon aus, dass er nur bekommen hat, was ihm zusteht, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend sei und deshalb die Zahlung keine Gläubigerbenachteiligung zur Folge habe. Darum ist es zur Darlegung der von § 133 I 1 InsO zusätzlich verlangten Kenntnis des Arbeitnehmers von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erforderlich, Umstände aufzuzeigen, die auf eine abweichende Kenntnislage des Arbeitnehmers schließen lassen.

    BAG, Urt. v. 22.10.2015 - 6 AZR 538/14

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZA 32/14

    Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).

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  • BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO


    Leitsätze


    Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell-rechtlich unberührt, wenn die Frist versäumt wird. Eine solche Klausel begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ins…enzplan-3104347

  • BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14

    Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist.

    Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfech-tungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen.

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