Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 2/15

    a) Die Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort stellen keine sachgerechten Kriterien für die generelle Geeignetheit zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste dar.

    b) Der ortsnah erreichbare Bewerber muss sein insolvenzrechtlich geschultes Personal nicht ständig ortsnah vorhalten.

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  • BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 336/15

    Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.

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  • BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15

    Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, ZIP 2014, 1542).

    ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2
    Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • BGH, Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 304/13

    1. In Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung gilt auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG.

    2. Mit der Erwägung, der Geschädigte beabsichtige in Wahrheit nicht, den Versicherten wegen des gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruchs persönlich haftbar zu machen und wolle insbesondere nicht Zugriff auf dessen persönliches Vermögen nehmen sondern lediglich den Versicherungsfall auslösen, weshalb die Inanspruchnahme nicht ernstlich sei, kann eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Versicherten im Sinne des claims-made-Prinzips nicht verneint werden.

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  • Strafverfahren: Akteneinsicht durch einen im Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen

    1. Der im Insolenzverfahren bestellte Sachverständige ist zu einer umfassenden Einsicht in die über den Insolvenzschuldner geführten Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise dazu ergeben können, ob mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzschuldner zu rechnen und mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Durchsetzung behaupteter Ansprüche Dritter auszugehen ist.

    2. Weil der gerichtlich bestellte Sachverständige im Insolvenzverfahren gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, gilt dies auch für aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ansonsten Dritten nicht zugänglichen Aktenbestandteilen.


    OLG Braunschweig 1. Strafsenat, Beschluss vom 10.03.2016, 1 Ws 56/16


    § 203 Abs 2 Nr 5 StGB, § 475 Abs 1 StPO, § 475 Abs 2 StPO, § 5 InsO, § 22 Abs 3 InsO, § 97 InsO, § 98 InsO

    http://www.rechtslupe.de/strafrecht/ein…endigen-3109108

  • Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25. April 2016 zu 1 Ws 508/15 (hier muss man scrollen)

    Pressemitteilung vom 28. April 2016
    Strafverfahren gegen früheren Insolvenzverwalter der B.& D. GmbH Oberlandesgericht ändert Landgericht Aurich und lässt Anklage zu.

    Die Staatsanwaltschaft Osnabrück wirft dem Angeklagten Betrug vor, indem er für seine verrichtete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von ca. 12,15 Millionen EUR zzgl. USt beantragt und hierbei für die Vergütung wesentliche Umstände verschwiegen habe. Dadurch sei es mindestens zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt ca. 148.000 EUR gekommen.

    Das Landgericht Aurich hatte mit Beschluss vom 27. Juli 2015 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da dem Angeklagten in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich weder eine Täuschung noch ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne. Gegen diese Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück sofortige Beschwerde eingelegt.

    Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf dieses Rechtsmittel die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Anklage zur Hauptverhandlung vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aurich zugelassen.

    Der Senat teile nicht die Auffassung des Landgerichts, sondern sehe nach den der Anklage zugrundeliegenden Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Tatvorwurf des Betruges im Rahmen einer Hauptverhandlung bestätigt werde. Die Ansicht des Landgerichts Aurich, dass der Angeklagte, der zur Erfüllung seiner Aufgabe verschiedene Dienstleistungen Dritter in Anspruch genommen habe, gegenüber dem Amtsgericht Aurich die Einschaltung solcher Personen angekündigt habe, lasse den Betrugsvorwurf nicht entfallen.

    Entscheidend sei, dass der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht bei Geltendmachung seiner eigenen Vergütung vorgegeben habe, einzelne - tatsächlich aber von Dritten erbrachte - Tätigkeiten selbst entfaltet zu haben. Zudem habe er das Gericht nicht darüber informiert, dass diese Dienstleistungen durch die Insolvenzschuldnerin selbst bezahlt worden seien. Der Angeklagte habe auf diese Weise zu Unrecht Vergütungszuschläge geltend gemacht und schließlich vom - über den wahren Sachverhalt getäuschten - Gericht zugesprochen bekommen. Wenn der Angeklagte Pflicht und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte, wäre sein Vergütungsanspruch um mindestens ca. 148.000 EUR gekürzt worden.

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des 1. Strafsenats sind nicht gegeben. Das Landgericht Aurich wird über den Anklagevorwurf zu verhandeln haben.

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  • BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 89/15

    Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.

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  • OLG München, Beschluss vom 02.02.2016 – 34 Wx 20/16

    1. Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass bei der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels, der einen Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter legitimiert, nur dieser ohne den Zusatz „als Insolvenzverwalter (über das Vermögen …)“ als Berechtigter im Grundbuch auszuweisen ist (Senat v. 18. 6. 2012 – 34 Wx 90/12).

    2. Ungeachtet dessen kann sich die Beschwerde eines Schuldners, der die Eintragung wegen eines entsprechenden Zusatzes beanstandet, hierauf regelmäßig nicht erfolgreich stützen.

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  • Durch die zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung durchNichtentrichtung fälliger USt in Höhe der Haftungsquote wird eine Ursache fürden Eintritt des Steuerschadens gesetzt, der nicht entfällt, weil diegeleisteten Zahlungen tatsächlich angefochten worden sind bzw. weil zumindesthinsichtlich der unterbliebenen Zahlungen die Möglichkeit einer Anfechtung nach§§ 129, 130 InsO bestanden hätte. Der Erlass eines Haftungsbescheids ist dannzulässig.

    BFH, Urt. v. 26. 1. 2016 - VII R 3/15

  • Das ein erhebliches Beweisanzeichen für einenGläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellende Merkmal derInkongruenz ist nicht verwirklicht, wenn die gewährte Sicherheit in demDarlehensvertrag selbst vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn das Darlehender Umschuldung dient und mit der Vereinbarung die bisherigen Kredite, die aufder teils genehmigten, teils ungenehmigten, nur geduldeten Überziehung derKonten beruhen, auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden. Auch dieweitere Voraussetzung, dass aus der Sicht des Gläubigers Anlass bestehen muss,an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln, liegt nicht vor, wenn demSchuldner durch die Umschuldung neue Liquidität verschafft wird.

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. 1. 2016 - I-12 U 30/15

  • Mängel einer von der Insolvenzschuldnerin erbrachtenWerkleistung schmälern den Wert der in die Insolvenzmasse fallendenWerklohnforderung (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.1.1986 - VII ZR 138/85, NJW1986, 1176, 1177).

    Eine zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Bestellergetroffene Vereinbarung, wonach die Beseitigung der Mängel auf Kosten derInsolvenzschuldnerin im Wege der Ersatzvornahme erfolgen soll, stellt keine dieGläubiger benachteiligende Verfügung im Sinne von §§ 129, 131 InsO dar, weilohne diese Vereinbarung und die daraufhin ausgeführte Ersatzvornahme derWerklohnforderung ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers in Höhe desZweifachen der Mangelbeseitigungskosten gem. §§ 320, 641 Abs. 3 BGB hätteentgegengehalten werden können.

    Die zur Herstellung der Aufrechnungslage in Bezug auf dieAnsprüche auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten einerseits undWerklohnzahlung andererseits führende Verfügung der Insolvenzschuldnerin benachteiligtdie Gläubiger nicht, wenn sie gleichzeitig erst zur vollen Durchsetzbarkeit derWerklohnforderung führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.6.2005 - VII ZR197/03, NZBau 2005, 582).

    Die wertmäßige Berücksichtigung der Gewährleistungsrechte desBestellers, die der Durchsetzung der zur Insolvenzmasse gehörendenWerklohnforderung entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung einerGläubigerbenachteiligung stellt keine Vorteilsausgleichung nachschadensersatzrechtlichen Grundsätzen dar, sondern beruht auf denBesonderheiten des Werkvertragsrechts (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 7.5.2013 -IX ZR 191/12, ZInsO 2013, 1143 = NZI 2013, 694 [BGH 07.05.2013 - IX ZR191/12]).


    OLG Hamm, Beschl. v. 19. 1. 2016 - 21 U 106/15

  • BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14

    Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen.

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  • BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15

    Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.

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  • Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank fürLastschriften eine Regelung, wonach Abbuchungslastschriften eingelöst sind,wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweitenBankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht werden, dann ist dieRechtshandlung erst mit Ablauf der Stornofrist im Sinne des § 140 Abs. 1 InsOvorgenommen, wenn nicht die Bank ausnahmsweise einen von den AllgemeinenGeschäftsbedingungen abweichenden individuellen Einlösungsvorbehalt erklärt.Die für die Einlösung maßgebliche Frist gilt schon aus Gründen derRechtsklarheit ohne Rücksicht auf das angewandte Verfahren und unabhängigdavon, ob der Belastungsbuchung eine Prüfung vorausgegangen ist (Vordisposition)oder ob eine Nachdisposition erfolgt.

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. 3. 2016 - I-12 U 36/15

  • Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen einesGesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach derEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durchVerwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, kommt einErstattungsanspruch der Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 143Abs. 3 InsO in Betracht.

    Der Anspruch setzt auch dann, wenn sowohl die Eröffnung desInsolvenzverfahrens als auch die Befreiung des Bürgen von der Bürgschaft nachdem Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008 erfolgt sind, voraus, dass dieBürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, wenn der Bürge seineGesellschafterstellung vor diesem Zeitpunkt innerhalb des letzten Jahres vorInsolvenzantragstellung verloren hat.

    Der Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus der Bürgschaftinnerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung oder nachInsolvenzantragstellung steht auch nach Inkrafttreten des MoMiG einerInanspruchnahme des Gesellschafter-Bürgen analog § 143 Abs. 3 InsO nichtentgegen.


    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. 12. 2015 - I-12 U 13/15

  • Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dassder Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es dasInsolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Der Schuldner kann daher auch nichtverlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einerInsolvenz betroffen war. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig und kanndeshalb auch nicht offensichtlich das Interesse von zukünftigen Geschäftspartnernan der Überprüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner überwiegen.


    Weder das "Wohlverhalten" eines Schuldners in derZeit zwischen Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. § 291 Abs. 1 InsO) undderen Gewährung (vgl. § 300 Abs. 1 InsO) noch die Wahrung geordneterfinanzieller Verhältnisse in der Zeit danach begründen atypische Umstände, dieunter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu einervorzeitigen Prüfung i.S.d. § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG zwingen, ob eine längerwährende Speicherung der personenbezogenen Daten noch erforderlich ist.


    OLG Karlsruhe, Urt. v. 1. 3. 2016 - 12 U 32/16

  • Unter den Begriff der inkongruenten Deckungshandlung fällt aucheine Handlung, die der Schuldner zur Abwendung der angedrohten Stellung einesAntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbringt. Es reicht dafür aus,dass der Gläubiger gleichsam "zwischen den Zeilen" ein solchesVorgehen in Aussicht stellt.

    Ein schlüssiges Sanierungskonzept setzt grds. voraus, dass einin sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten derSchuldnerin entwickelt wurde.


    LG Hamburg, Urt. v. 24. 3. 2016 - 313 O 81/15

  • Die Tilgung einer fremden Schuld ist als unentgeltlicheLeistung gem. § 134 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichteteForderung des Zuwendungsempfängers "wertlos" war. Von einer solchen"Wertlosigkeit" ist ohne Weiteres auszugehen, falls derForderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindestinsolvenzreif ist.

    Ausbleibende Zahlungen trotz rechtskräftiger Titulierung sindnicht per se eindeutig nur durch fehlende Zahlungsmittel des Schuldners zuerklären. Andere Erklärungsgründe wie Schludrigkeit oder trotz rechtskräftigerTitulierung fortbestehende Zahlungsunwilligkeit, mithin eine gewisse"Bockigkeit", entfallen aber als plausible alternative Erklärung,wenn auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen.


    LG Hamburg,Urt. v. 10. 2. 2016 - 303 S 11/15

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