Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16

    Der Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld leistet, nimmt keine unentgeltliche Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein.

    Die aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erlangte Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung ist auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die dem Schuldner zustehende Gegenforderung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZB 79/16

    Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Todes einer Partei ausgesetzt worden, sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme aufzufordern. Eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist nicht erforderlich. Lehnen die Rechtsnachfolger die Aufnahme ab, ist durch Beschluss das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für von den Rechtsnachfolgern aufgenommen zu erklären.


    Nach § 246 Abs. 2 i.V.m § 239 Abs. 1 ZPO endet die wegen des Todes einer Partei angeordnete Aussetzung des Verfahrens mit der Aufnahme durch die Rechtsnachfolger. Wird die Aufnahme verzögert, so sind nach § 239 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. Ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgesetzt worden, ist eine "Ladung zur Verhandlung der Hauptsache" nicht möglich. Die "Ladung zur Aufnahme" erfolgt durch Aufforderung der Rechtsnachfolger zur Aufnahme. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Bei Ablehnung der Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ist durch Beschluss das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für von den Rechtsnachfolgern aufgenommen zu erklären. An diesem Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

    Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Das gilt auch für das Recht der Erben, über die Fortführung einer vom Erblasser erhobenen Kündigungsschutzklage zu entscheiden. Zwar ist das Klagerecht nach § 4 KSchG höchstpersönlicher Natur. Das Recht des Schuldners, über seine Arbeitskraft zu verfügen, ist jedoch nach dessen Tod nicht mehr berührt. Die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage hat nur noch Bedeutung für Annahmeverzugslohnansprüche und betrifft damit die Insolvenzmasse.


    BAG, Beschl. v. 13. 4. 2017 - 7 AZN 732/16 (A)

  • Kein Absonderungsrecht einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Zahlungen von Wohngeld durch einen insolventen Schuldner.

    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich nach § 166 BGB das im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit erlangte Wissen der WEG-Verwalterin über eine drohende Zahlungsunfähigkeit zurechnen lassen.

    Auch geringe nicht gezahlte Beiträge lassen unter Einbeziehung weiterer Umstände den Schluss auf eine bereits erfolgte Zahlungseinstellung zu.


    LG Hamburg, Urt. v. 3. 5. 2017 - 318 S 48/16

  • Für die Bestimmung des Anfechtungsgegners und Gegners des Rückgewähranspruchs kommt es nicht darauf an, wem die Ertragshoheit an den gezahlten Steuern zusteht. Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die - die Verwaltungshoheit innehabende - Einzugsstelle.

    Im Zeitraum vom 1.7.2009 - 30.6.2014 hat sich das für die Verwaltung der Kfz-Steuer zuständige BMF bei der Verwaltung der Kfz-Steuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gem. §§ 12 Abs. 5 Satz 2, 13 Abs. 1a Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 des Kfz-Steuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe bedient.


    LG Hamburg, Urt. v. 15. 11. 2016 - 303 O 435/15

  • Alle arbeitsrechtlichen Sonderzahlungen, dh. nicht nur solche mit reinem Entgeltcharakter, sondern auch solche zur reinen Belohnung von Betriebstreue oder mit "Mischcharakter", unterliegen nach angezeigter Masseunzulänglichkeit § 209 InsO. Nur der auf die Zeit der Arbeitsleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfallende anteilige Anspruch ist als Neumasseverbindlichkeit iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berichtigen.

    Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzahlungen als Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 InsO anzusehen sind, hängt vom Zweck der Sonderzahlung ab. Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder sonstige Zwecke verfolgt, ist durch Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zu ermitteln.

    Sonderzahlungen mit reinem Betriebstreuecharakter, deren Stichtag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, sind Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

    Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit tritt neben die Insolvenzeröffnung ein weiterer rechtlicher Einschnitt. § 209 InsO ordnet in diesem Fall die insolvenzrechtliche Rangfolge der Masseverbindlichkeiten.

    Nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO gelten die auf einem Dauerschuldverhältnis beruhenden Verbindlichkeiten als Neumasseverbindlichkeiten, soweit der Insolvenzverwalter die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hat. Der Verwalter nimmt die Gegenleistung des Arbeitnehmers "in Anspruch", wenn er sie nutzt, den Arbeitnehmer also zur Arbeit heranzieht. Gegenleistung ist die vom Arbeitnehmer nach § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeitsleistung. Für sie schuldet der Insolvenzverwalter die volle Vergütung.

    Alle arbeitsrechtlichen Sonderzahlungen, dh nicht nur solche mit reinem Entgeltcharakter, sondern auch solche zur reinen Belohnung von Betriebstreue oder mit "Mischcharakter", unterliegen nach angezeigter Masseunzulänglichkeit § 209 InsO. Neumasseverbindlichkeiten werden nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO lediglich begründet, "soweit" die Gegenleistung zur Masse gelangt. Arbeitnehmer können deshalb nur verlangen, dass der auf die Zeit ihrer Arbeitsleistung (einschließlich entgeltfortzahlungspflichtiger sog. "unproduktiver" Ausfallzeiten) nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfallende anteilige Anspruch als Neumasseverbindlichkeit iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO berichtigt wird.


    BAG, Urt. v. 23. 3. 2017 - 6 AZR 264/16

  • Befasst sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit Vermögensgegenständen, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, nicht in erheblichem Umfang, ist auf Grundlage der § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV i.d.F. des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013 selbst ein unbelasteter Wertüberhang nicht der Berechnungsgrundlage seiner Vergütung hinzuzurechnen.

    AG Hannover, Beschl. v. 18. 4. 2017 - 903 IN 172/16 - 0 -

  • Zum Nebeneinander von dinglichem (Sicherungs-)Nießbrauch und schuldrechtlicher Pacht/Miete.

    Der Grundschuld- und Hypothekenhaftung unterliegen grundsätzlich nur Miet- und Pachtzinsen, nicht hingegen Nießbrauchsentgelt. Soweit Zahlungen des Mieters/Nießbrauchsberechtigten an den Zwangsverwalter als "Miete" gekennzeichnet sind, unterliegen sie der Beschlagnahme.

    Es kann ausnahmsweise auch ein Nebeneinander von dinglichem (Sicherungs-)Nießbrauch und schuldrechtlicher Miete/Pacht geben.

    Ein bereits bestehender Pachtvertrag erlischt nicht automatisch durch Konfusion, wenn die Vertragsparteien später ein dingliches (Sicherungs-)Nießbrauchsrecht vereinbaren. Das ist nur dann der Fall, wenn sich Forderung und Schuld identisch sind und sich in einer Person vereinigen. Wenn hingegen auf beiden Seiten des Vertrages verschiedene Rechte und Pflichten aus Pachtvertrag und entgeltlichem (Sicherungs-)Nießbrauch verbleiben und der bestehende Pachtvertrag nachfolgend ausdrücklich noch verlängert wird, haben Pacht und Nießbrauch nebeneinander Bestand.


    OLG Schleswig, Urt. v. 8. 12. 2016 - 7 U 47/15

  • Beim dinglichen Arrest in das Vermögen des Betroffenen zur Sicherstellung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz im Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es grundsätzlich weder darauf an, dass sich das Erlangte selbst noch im Vermögen des Täters befindet, noch darauf, ob das durch die Tat Erlangte unmittelbar zum Erwerb noch vorhandener Vermögenswerte geführt hat; vorhandenes Vermögen braucht keinen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Taten zu haben, derentwegen der Verfall zu erwarten ist.

    Das Ordnungswidrigkeitenrecht enthält wegen des im Rahmen des § 29a OWiG für den Verfall - auch der Höhe nach - geltenden Opportunitätsprinzips keine dem § 73c StGB entsprechende Härtevorschrift; für die Ausübung des Ermessens bei der Anordnung des Verfalls sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

    Bezüglich einer möglichen "Entreicherung" und der Frage der Herkunft des vorhandenen Vermögens ist auch im Rahmen des § 29a OWiG die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 73c Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB heranzuziehen.


    OLG Stuttgart, Beschl. v. 29. 3. 2017 - 1 Ws 8/17

  • Aus der Grundregelung des § 17 Abs. 2 GesO ergibt sich aufgrund der historischen Besonderheiten ein abschließender gesetzlicher Verteilungsmechanismus, der regelt, dass jede Verteilung zunächst die vollständige Verwertung des Schuldnervermögens voraussetzt. Eine vorzeitige Auskehrung, auch im Wege eines Abschlags auf einen Sozialplan, sieht daher die Regelung nicht vor, sondern ist von dem Gedanken bestimmt, die Masse bis zur Schlussverteilung zusammenzuhalten. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Gläubigerversammlung einer Abschlagverteilung oder Vorabausschüttung zustimmt. Berücksichtigt dies der
    Gesamtvollstreckungsverwalter nicht, so verstößt er damit gegen seine Verwalterpflichten und macht sich schadensersatzpflichtig.

    LG Baden-Baden, Urt. v. 12. 5. 2017 - 2 O 187/15

  • Der Zweck des § 21 InsO ist nicht allein, die Entstehung von Pfändungspfandrechten zu verhindern, sondern die Vorschrift soll auch dazu beitragen, dass die sachlichen Mittel für eine Betriebsfortführung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag nicht entzogen werden. Dies kann im Einzelfall auch dazu berechtigen, die Zwangsräumung der Geschäftsräume der Schuldnerin nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO einstweilen zu untersagen. Um auch die Belange des Vermieters hinreichend zu wahren, wird das Gericht ggfs. von Amts wegen zeitnah - im vorliegenden Fall: nach Ablauf eines Monat - zu prüfen haben, ob das Sicherungsbedürfnis noch fortbesteht oder ob die Anordnung aufgehoben werden kann.

    AG Charlottenburg, Beschl. v. 15. 3. 2017 - 36a IN 601/17

  • Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.

    Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.


    BFH, Urt. v. 29. 3. 2017 - XI R 5/16

  • Die Übertragung des Kündigungs- und Einziehungsrechtes des Rückkaufswertes einer massefremden Versicherung an den Insolvenzverwalter führt bei Ausübung und Verwertung vergütungsrechtlich nur in Höhe der korrespondierenden Masseansprüche zu einer Massemehrung.

    Der Überschuss aus der Verwertung der Forderung ist bereits unter vergütungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dem Bereicherungsausgleich zuzuordnen sondern entsprechend den aus- oder absonderungsrechtlichen Regeln zu betrachten.


    AG Düsseldorf, Beschl. v. 29. 5. 2017 - 502 IN 195/12

  • BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - IX ZB 87/16

    InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 300, jeweils in der Fassung vom 5. Oktober 1994; EGInsO Art. 103a

    a) Die Restschuldbefreiung kann nicht rückwirkend erteilt werden.

    b) Die Laufzeit der Abtretungserklärung endet in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren spätestens zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung.

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  • BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16

    Die Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten, der ein gewinn-unabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, ist nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch Gewinne der Kommanditgesellschaft gedeckt ist.

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  • BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 48/15

    a) Eine vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung kann nur dann auch als Rechtshandlung des Schuldners gewertet werden, wenn der Schuldner einen Beitrag zum Erfolg der Zwangsvollstreckung geleistet hat, der ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares Gewicht hat.

    b) Die vom Anfechtungsgegner durch eine Vollstreckungsmaßnahme bewirkte Ver-mögensverlagerung gilt nicht zugleich als Rechtshandlung des Schuldners, wenn sich der Schuldner angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten berechtigten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als ohne die Vollstreckung und sich damit darauf beschränkt, die Vollstreckung des Gläubigers hinzunehmen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Für das Amtslöschungsverfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren ist die gelöschte Gesellschaft als fortbestehend anzusehen und, da in ihrer materiellen Existenz betroffen, beschwerdeberechtigt. Auch kann sie nach wie vor durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

    Stehen dem Registergericht nur Informationen über den Schuldenstand einer Gesellschaft zur Verfügung, so handelt es sich dabei nicht um ein tragfähiges Indiz für eine Vermögenslosigkeit der betroffenen Gesellschaft und damit eine Grundlage für eine Löschung des Unternehmens von Amts wegen.


    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. 10. 2016 - I-3 Wx 215/16

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