Rechtsprechungshinweise Insolvenz

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    AG Ludwigshafen vom 10.04.2015,| 3f IN 27/14 Lu

    1. Die Schlussrechnungsprüfung ist auch in Insolvenzplanverfahren der Rechtspflegerin übertragen.
    2. Die gerichtliche Schlussrechnungsprüfung nach § 66 Abs. 2 InsO kann in einem Insolvenzplan abbedungen werden.

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    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BFH vom 09.02.2015, VII B 104/13
    Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AnfG a.F.) unterbrochen, wenn die Finanzbehörde ihre Rechte nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht hat. Dies gilt auch für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. eines entsprechenden Verfahrens in einem anderen Staat der Europäischen Union, wie hier des “Bankruptcy-Verfahrens” in England und Wales, auf das die EuInsVO anwendbar ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C 557/13


    1. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist. (amtlicher Leitsatz)
    2. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. (amtlicher Leitsatz)
    3. Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. (amtlicher Leitsatz)

  • GesO § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2; InsO § 59 Abs. 1 Satz 2, § 75 Abs. 1 Nr. 1

    Der Verwalter ist nicht befugt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen, in welcher über die Abberufung eines Sonderverwalters und die Aufhebung der Sonderverwaltung beschlossen werden soll.
    BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13 LINK

  • ZPO § 867 Abs. 1; BGB § 242 D
    Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.
    BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 301/13 - OLG Nürnberg LINK

  • ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4

    Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.

    BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 LINK

  • 1.Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichteteBeträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeitengehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlichbegründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht einErstattungsanspruch zugunsten der Masse gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG.

    2.Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mitInsolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1InsO entgegen.

    BFH, Urt. v. 24. 2. 2015 - VII R 27/14

  • 1.Nachdem der Insolvenzverwalter die Freigabe desPraxisbetriebs erklärt hat, liegt die alleinige Inkassobefugnis für weiterekassenärztliche Honorarzahlungen beim Schuldner (Vertragsarzt).

    2.Eine spätere insolvenzgerichtliche Aufhebung derFreigabeerklärung gem. § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO wirkt zeitlich nicht zurück.

    BSG, Urt. v. 10. 12. 2014 - B 6 KA 45/13 R

  • An der Speicherung der Information über die Aufhebung desInsolvenzverfahrens nach § 258 InsO besteht ein berechtigtes Interesse desGeschäftsverkehrs. Entscheidend ist insoweit, ob eine Information geeignet ist,etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen.

    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19. 3. 2015 - 7 U 187/13

  • Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO, wennder für ein Bauvorhaben Leistungen erbringende (spätere) Schuldner mit seinemSubunternehmer bei Auftragserteilung die Führung eines gemeinsamen Bankkontos(Und-Konto) vereinbart, auf welches sämtliche Zahlungen des Bauherrn an denSchuldner erbracht werden sollen, und die drei Beteiligten nach einer Pfändungdieses Kontos durch einen anderen Gläubiger des Schuldners ergänzend vereinbaren,dass künftige Rechnungen des Schuldners an den Bauherrn von diesem zu 30 % anden Schuldner und - mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Schuldner - zu 70 %direkt an den Subunternehmer ausgeglichen werden sollen.

    OLG Koblenz, Beschl. v. 25. 2. 2015 - 2 U 510/14

  • Hat sich ein Gesellschafter gegenüber einem Dritten für eineVerbindlichkeit seiner GmbH verbürgt und zugleich die GmbH dem Dritten eineSicherheit für die Verbindlichkeit bestellt, besteht kein Anspruch gegen denGesellschafter analog § 143 Abs. 3 InsO, wenn der Dritte dem Gesellschafter vorder Insolvenzeröffnung die Bürgschaftsschuld erlassen hat und danach die vonder Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet.

    LG Kleve, Urt. v. 3. 3. 2015 - 4 O 35/13

  • 1.Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichenVerfahren (§ 177 InsO) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klageauf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. DieFeststellungsklage kann auch bei einem allein auf den Rechtsgrund dervorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruch erfolgen (inAnknüpfung an BGH, Urteil vom 18.1.2007 - IX ZR 176/05 - ZInsO 2007, 265; OLGKoblenz, Urteil vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 - NZI 2008, 117 ff.).

    2.Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellungder Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Aus demTabellenauszug kann jedoch, wenn der erhobene Widerspruch nicht beseitigt ist,die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2InsO). Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einenvollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, ist eineFeststellungsklage zulässig. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streitüber die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Widerspruchs des Schuldners zurTabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiungzu verschieben (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.5.2006 - IX ZR 187/04 -ZInsO 2006, 704; OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 - NZI 2008,117 ff., […] Rn. 22; OLG Koblenz, Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom28.12.2010 - 2 U 203/09 - ZInsO 2011, 335 ff., […] Rn. 27; Beschluss vom30.7.2014 - 13 UF 271/14 - FamRZ 2015, 327 ff.).

    3.Die Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlungverhindert die Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO) und gewährt dasVollstreckungsprivileg des § 850 f. Abs. 2 ZPO. Wenn die Herleitung ausvorsätzlich unerlaubter Handlung nicht festgestellt ist, kann sich derSchuldner gegen eine Zwangsvollstreckung aus der Tabelle mit einerVollstreckungsgegenklage wehren. Die frühzeitige Klärung, dass es sich bei derzur Tabelle angemeldeten Forderung um eine aus vorsätzlich unerlaubter Handlunghandelt, dient auch der Beweissicherung.

    OLG Koblenz, Urt. v. 24. 2. 2015 - 3 U 1176/14

  • 1.Die Durchführung einer Schuldenregulierung stellt eineerlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar.

    2.Wird die eigentliche Schuldnerberatung undSchuldenregulierung von einer juristischen Person kostenlos erbracht, währendeine mit dieser zusammenarbeitende weitere juristischen Person für die imRahmen der Schuldenbereinigung anfallenden "kaufmännischenDienstleistungen" einen Betrag von ca. 1000,- € in Rechnung stellt, so istdiese Gestaltung offensichtlich auf eine Umgehung der Vorschriften über das RDGgerichtet, da die Rechtsdienstleistung nur auf dem Papier unentgeltlich imSinne von § 6 Abs. 1 RDG ist. Ein Anspruch auf Zahlung der "kaufmännischenDienstleistungen" besteht in diesem Fall in Folge von § 3 RDG, § 134 BGBnicht.

    3.Ein Verein, dessen Hauptzweck in der Erbringung vonSchuldnerberatung und Schuldenbereinigung besteht, kann sich nicht auf dasPrivileg des § 7 Abs. 1 RDG stützen.

    LG Fulda, Urt.v. 6. 2. 2015 - 1 S 136/14

  • 1.Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.

    2.Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung unddie Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrenskann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren.

    3.Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitungdie Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit derSchuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in derFolgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann diesgrundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen.

    4.Bei der Frage, ob und inwieweit der vorläufige Sachwalter fürdie Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, die er über den gesetzlichenRegelfall hinaus wahrnimmt, einen Zuschlag verlangen kann, ist einevergleichende Betrachtung zur Vergütung der Tätigkeit des vorläufigenInsolvenzverwalters geboten. Nimmt der vorläufige Sachwalter Aufgaben wahr, fürdie der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Zuschlag verlangen könnte, dannkann der vorläufige Sachwalter hierfür maximal eine Vergütung von 25 % derVergütung des Insolvenzverwalters erhalten. Eine Überschreitung desvorgenannten Prozentsatzes kommt bei der Vergütung des vorläufigen Sachwaltersallenfalls dann in Betracht, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben wahrgenommenhat, für die auch der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich einenZuschlag verlangen könnte.

    AG Essen, Beschl. v. 27. 3. 2015 - 163 IN 170/14

  • Die Basis-Regelvergütung eines vorläufigen Sachwalters ist gem.§ 12 InsVV mit 60 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu bemessen. DieBesonderheiten des Einzelfalls können durch angemessene Zu- und Abschlägeentsprechend § 3 InsVV berücksichtigt werden.

    AG Potsdam, Beschl. v. 8. 1. 2015 - 35 IN 748/12

  • BGH, Urteil vom 26. März 2015 - IX ZR 302/13


    Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlungen auf das Vollrechtstreuhandkonto eines vorläufigen Insolvenzverwalters richten sich gegen den vorläufigen Verwalter persönlich und nicht gegen den Schuldner.

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  • BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - IX ZR 196/13

    Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags setzt keine Krise der Gesellschaft voraus. Entsprechendes gilt für die Rückgewähr eines durch den Gesellschafter abgesicherten Kredits.

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  • BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14

    a) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels.

    b) Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist.

    c) Der Antrag der Gerichtskasse an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten.

    d) Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits im Termin bestanden haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin begründen.

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  • Wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuchzunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wiedergelöscht worden ist, kann das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von derBewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, vielmehr ist ihmdiese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (entgegen OLG Hamm, Beschl. v.20.3.2014 - 15 W 392/13, ZInsO 2014, 1060).

    OLG Celle, Beschl. v. 16. 4. 2015 - 4 W 57/15

  • 1.Der Einzug von Forderungen auf ein debitorisch geführtesKonto führt nicht zu einer Masseschmälerung bei der insolvenzreifenGesellschaft, wenn diese Forderungen von einer Globalabtretung erfasst werden.

    2.Zur Haftung des Aufsichtsrates für verbotswidrige Zahlungen.

    OLG Hamburg, Urt. v. 6. 3. 2015 - 11 U 222/13

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