Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rech-ten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich gel-tend machen.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07 - OLG Dresden
LG Leipzig